Infografik zum Thema Investitionsabzugsbetrag bilden, buchen und auflösen

Investitionsabzugsbetrag bilden, buchen + auflösen

Ein effektives Management des Investitionsabzugsbetrags ist für Unternehmen von großer Bedeutung, um ihre steuerliche Belastung zu optimieren und finanzielle Ressourcen gezielt für Investitionen in betriebliche Anlagen und Ausstattungen einzusetzen. Wie der Investitionsabzugsbetrag gebildet, gebucht und aufgelöst wird, erfahren Sie in dem nachfolgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis

Was ist der Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag ist eine steuerliche Regelung in Deutschland, die es Unternehmen ermöglicht, einen Teil ihres Gewinns steuermindernd geltend zu machen, wenn sie bestimmte Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge oder Computer, planen. Dieser Abzugsbetrag ermöglicht es Unternehmen, einen Teil der zukünftigen Abschreibungen für diese Investitionen bereits im Voraus steuermindernd geltend zu machen, was zu einer vorübergehenden Senkung ihrer Steuerlast führt.

Um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und diesen bei der Steuererklärung gesondert beantragen. Hierbei müssen sie unter anderem die geplante Investition konkret benennen und die Verwendung des Investitionsabzugsbetrags für diesen Zweck nachweisen. Der Investitionsabzugsbetrag kann dazu beitragen, die Liquidität von Unternehmen zu schonen und Anreize für Investitionen in neue Betriebsmittel zu schaffen, was wiederum die Wirtschaftsentwicklung fördern kann.

Für welche Wirtschaftsgüter dürfen Sie einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden?

Einen Investitionsabzugsbetrag können Sie für neue oder gebrauchte abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter Ihres Anlagevermögens bilden. Voraussetzung ist, dass diese mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf die Anschaffung folgt, zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.

Investitionsabzugsbetrag Beispiele

  • Beispiel 1: Sie bilden einen Investitionsabzugsbetrag für einen gebrauchten Lkw, den Sie im Jahr 2023 anschaffen. Den Lkw müssen Sie jetzt bis zum 31.12.2024 zu mindestens 90 % betrieblich nutzen.
  • Beispiel 2: Wie Beispiel 1, nur mit dem Unterschied, dass Sie einen Pkw anschaffen, für den Sie die private Nutzung auf der Grundlage der 1-Prozent-Methode ermitteln. Jetzt beträgt die Nutzung nicht mehr mindestens 90 %, sondern nur noch 88 % (FG Sachsen vom 28.7.2016, 8 K 1799/15), sodass Sie für einen Pkw, den Sie auch privat auf der Grundlage der 1-Prozent-Regelung nutzen möchten, keinen Investitionsabzugsbetrag bilden können.

Besonderheiten bei Software

Für immaterielle Wirtschaftsgüter, beispielsweise Software, kann § 7g EStG nicht in Anspruch genommen werden. Das gilt allerdings nicht für sogenannte Trivialprogramme (Word, Excel etc.). Diese gehören nach R 5.5 Abs. 1 EStR zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern. Daher ist es nur möglich, dass Sie für den Kauf von Trivialsoftware den Investitionsabzugsbetrag geltend machen.

Aufwendige und teure Spezialprogramme sind somit von der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ausgeschlossen, da es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter handelt.

In welcher Höhe dürfen Sie einen IAB bilden?

Der Investitionsabzugsbetrag kann in Deutschland grundsätzlich in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geplanten Wirtschaftsguts gebildet werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen bis zu 50 Prozent der Kosten, die für den Kauf oder die Herstellung des betreffenden Wirtschaftsguts voraussichtlich anfallen, als Investitionsabzugsbetrag steuermindernd geltend machen können.

Der Höchstbetrag für den Investitionsabzugsbetrag liegt im Jahr 2023 bei 200.000 €. Sofern Sie innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums keine entsprechenden Wirtschaftsgüter anschaffen oder herstellen, wird der Investitionsabzugsbetrag im Bildungsjahr aufgelöst. Er erhöht dann Ihren Gewinn und führt zu einer Steuer- und Zinsbelastung.

  • Beispiel: Sie planen den Kauf eines neuen Lkw. Das Fahrzeug soll gebraucht 100.000 € zzgl. Umsatzsteuer kosten. Sie dürfen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50.000 € (100.000 x 50 %) gewinnmindernd berücksichtigen.

Was sind die betrieblichen Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag?

Betriebsgrößenmerkmale

Investitionsabzugsbeträge können nur berücksichtigt werden, wenn Ihr Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Größenmerkmale nicht überschreitet. Diese sind:

  • bei Gewerbebetrieben oder der selbstständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn im Rahmen einer Bilanz ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 €.
  • Ermitteln Sie Ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, darf Ihr Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags 100.000 € nicht überschreiten.

Tipp von Redaktion Unternehmensteuern – So ermitteln Sie Ihr Betriebsvermögen

Anlagevermögen

+ Umlaufvermögen

+ aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Rückstellungen

– Verbindlichkeiten

– steuerbilanzielle Rücklagen (z. B. § 6b EStG, Ersatzbeschaffung)

– passive Rechnungsabgrenzungsposten

Betriebsvermögen im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

Ziehen Sie alle Sonder- und Ergänzungsbilanzen in die Prüfung mit ein

Die in der steuerlichen Gewinnermittlung (inklusive etwaiger Sonder- und Ergänzungsbilanzen) ausgewiesenen o. g. Bilanzposten inklusive der Grundstücke setzen Sie mit ihren steuerlichen Werten an. Bei den Steuerrückstellungen können die Minderungen aufgrund in Anspruch genommener Investitionsabzugsbeträge unberücksichtigt bleiben. Überschreiten Sie die Betriebsvermögensgrenze nur deshalb nicht, weil Sie von dieser Option Gebrauch machen, sind Sie verpflichtet, Ihrem Finanzamt die maßgebende Steuerrückstellung darzulegen.

Auch für den IAB gilt die Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen

Die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen nach § 7g EStG sind bei einer Gewinnermittlung

  • nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Rahmen der sogenannten E-Bilanz (§ 5b EStG),
  • nach § 4 Abs. 3 EStG mit der sogenannten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG).

Besonderheit für Kapitalgesellschaften

Unterliegt Ihr Unternehmen der Körperschaftsteuer, geben Sie die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen nach § 7g EStG nicht in Ihrem E-Bilanz-Datensatz, sondern in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK) an. Werden Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, nachträglich beansprucht oder geändert, übermitteln Sie jeweils eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für alle betroffenen Jahre.

Anschaffung im Rahmen der Investitionsfrist als Voraussetzung

Eine weitere Voraussetzung für den Investitionsabzug ist, dass Sie das Wirtschaftsgut innerhalb der 3-jährigen Investitionsfrist anschaffen oder herstellen.

Wann liegt eine schädliche Verwendung einer Investition vor?

Eine schädliche Verwendung im Sinne des § 7g Abs. 4 EStG liegt insbesondere dann vor, wenn das betreffende Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres

  1. aus dem begünstigten Betrieb ausscheidet,
  2. dort nicht mehr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt oder
  3. der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.

Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung

Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn Sie es zu nicht mehr als 10 % privat nutzen. In begründeten Zweifelsfällen sind Sie verpflichtet, Ihrem Finanzamt glaubhaft darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.

Wie weisen Sie die betriebliche Nutzung nach?

Anhaltspunkt für die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebes im Verbleibens- und Nutzungszeitraum ist regelmäßig die Erfassung im Bestandsverzeichnis (Anlageverzeichnis). Ausnahme: Es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut oder um ein Wirtschaftsgut, das in einem Sammelposten erfasst wurde. Sie haben die Möglichkeit, die betriebliche Nutzung anderweitig nachzuweisen. Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung wird insbesondere dann nicht mehr erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibens- und Nutzungszeitraums

  • veräußert oder entnommen,
  • einem anderen für mehr als 3 Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen (z. B. längerfristige Vermietung) oder
  • in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte oder in das Umlaufvermögen überführt wird.

Empfehlung: Nutzen Sie den Investitionsabzugsbetrag, wenn Sie die geplante Investition ernsthaft durchführen möchten. Sind Sie sich nicht sicher, verzichten Sie auf eine entsprechende Bildung des Investitionsabzugsbetrags, denn er wird Jahre später aufgelöst.

Wie wird der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht?

Das Wichtigste, dass Sie als Unternehmer zur Thematik „Investitionsabzugsbetrag buchen“ wissen müssen: Der Investitionsabzugsbetrag, oftmals auch als IAB bezeichnet, hat in der Bilanz Ihres Unternehmens gar nichts zu suchen. Die Vergünstigung wirkt sich stets außerhalb der Bilanz gewinnmindernd/-erhöhend aus.

Wie der Investitionsabzugsbetrag im Abzugsjahr außerhalb der Bilanz gewinnmindernd geltend gemacht wird, verdeutlicht das folgende Beispiel.

Beispiel: So „buchen“ Sie den Investitionsabzugsbetrag

Sie planen in zwei Jahren den Kauf einer Produktionsmaschine für 20.000 Euro (netto). Da Sie die Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie nach § 7g Abs. 1 EstG einen IAB in Höhe von 10.000 Euro (20.000 Euro x 50%) als Betriebsausgabe geltend machen. Bilanzieren Sie, ermitteln Sie in einem ersten Schritt den Gewinn laut Steuerbilanz – und zwar ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags. Von diesem Steuerbilanzgewinn ziehen Sie dann in einem zweiten Schritt außerbilanzmäßig den Investitionsabzugsbetrag ab. Was übrig bleibt, ist der zu versteuernde Gewinn.

Wie wird der Investitionsabzugsbetrag in der Bilanz gebucht?

In den meisten Buchhaltungsprogrammen finden Sie Buchungsvorschläge, wie sie den Investitionsabzugsbetrag buchen. Doch schaut man genau hin, handelt es sich bei der Kontierung um erfolgsneutrale Buchungen.

Beispiel: Investitionsabzugsbetrag buchen – aber erfolgsneutral

Sie ermitteln einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 10.000 Euro. Ihre Buchhaltungssoftware schlägt Ihnen dazu im Kontenrahmen SKR 03 folgende Buchung vor:

SOLLHABEN
Konto 9970: Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EstG, außerbilanzmäßig 10.000 EuroanKonto 9971: Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EstG, außerbilanzmäßig 10.000 Euro

Es wird in diesem Beispiel zwar gebucht. Doch der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich nicht auf die Höhe des Steuerbilanzgewinns aus, weil die Buchung erfolgsneutral ist. Erst im zweiten Schritt wird der Steuerbilanzgewinn um den Investitionsabzugsbetrag – außerbilanzmäßig gemindert.

Zwar heißt es „Investitionsabzugsbetrag buchen“, doch die steuerliche Auswirkung des Investitionsabzugsbetrags spielt sich stets außerhalb der Buchhaltung ab.

Wie kann der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst werden?

Spätestens im Jahr der Investition muss der Investitionsabzugsbetrag, oftmals auch als IAB bezeichnet, gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Doch als Unternehmer haben Sie folgende Wahlrechte:

  • Szenario 1: Sie mindern die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts um den in den Vorjahren abgezogenen Investitionsabzugsbetrag. In diesem Fall ist der Investitionsabzugsbetrag aufzulösen, in dem er dem Gewinn im Investitionsjahrs hinzugerechnet und gleich wieder abgerechnet wird. Da die Anschaffungskosten gemindert wurden, fällt die jährliche Abschreibung niedriger aus.
  • Szenario 2: Sie mindern die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts nicht. In diesem Fall haben Sie eine höhere Abschreibung als in Szenario 1. Doch der in den Vorjahren abgezogene Investitionsabzugsbetrag ist dem Gewinn im Investitionsjahr in voller Höhe gewinnerhöhend hinzuzurechnen.

Wie sich die Auflösung des IAB je nach Ausübung des Wahlrechts auf den Gewinn Ihres Unternehmens auswirkt, verdeutlichen die folgenden Beispiele.

Beispiel zur Auflösung bei Szenario 1

Sie haben im Vorjahr einen IAB in Höhe von 8.000 Euro abgezogen. Sie investieren für 20.000 Euro (netto) und müssen nun den Investitionsabzugsbetrag auflösen. Sie entscheiden sich dafür, die Anschaffungskosten um den Investitionsabzugsbetrag zu mindern.

SZENARIO 1
 Investitionsabzugsbetrag aus Vorjahr auflösen+8.000 Euro
Investitionsabzugsbetrag abrechnen wegen Minderung der Anschaffungskosten-8.000 Euro
=Investitionsabzugsbetrag auflösen: Auswirkung auf Gewinn0 Euro
 Abschreibungsvolumen Wirtschaftsgut12.000 Euro

Beispiel zur Auflösung bei Szenario 2

Wie Beispiel oben, nur dass Sie die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts nicht mindern.

SZENARIO 2
 Investitionsabzugsbetrag aus Vorjahr auflösen+8.000 Euro
Investitionsabzugsbetrag nicht abzurechnen, weil Anschaffungskosten nicht gemindert wurden-0 Euro
=Investitionsabzugsbetrag auflösen: Auswirkung auf Gewinn+ 8.000 Euro
 Abschreibungsvolumen Wirtschaftsgut20.000 Euro

Weitergehende Informationen zur Thematik „Investitionsabzugsbetrag auflösen“ finden Sie in einem ausführlichen Infoschreiben der Finanzverwaltung (siehe hier).

Beispiel – Keine Investition

Eine dritte Variante, bei der Sie den Investitionsabzug auflösen müssen, kommt in der Praxis auch sehr häufig vor. Gemeint ist die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags, wenn innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums keine Investition erfolgt. In diesem Fall ist der Investitionsabzugsbetrag in dem Jahr dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, in dem der abgezogen wurde. Das kann neben einer Steuernachzahlung auch Nachzahlungszinsen auslösen.