Eine Frau in Businesskleidung geht mit Unterlagen in einem modernen Bürogebäude.

Arbeitspapiere nach Kündigung: Rechte, Fristen und Holschuld

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bringt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Reihe an Aufgaben und Verantwortlichkeiten mit. Eine davon ist die gesetzlich geregelte Herausgabe von, den sogenannten Arbeitspapieren an die Arbeitnehmer. Dazu zählen jedoch nicht nur Arbeitszeugnis und Arbeitsbescheinigung. Doch welche Unterlagen muss der Arbeitgeber herausgeben und worauf hat der Arbeitnehmer vor dem neuen Arbeitsverhältnis Anspruch? Die wichtigsten Fragen zu Fristen und Ansprüchen erklären wir hier.
Inhaltsverzeichnis

Arbeitspapiere nach Kündigung – das Wichtigste im Überblick

  • Arbeitnehmer haben einen Herausgabeanspruch. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss bestimmte Arbeitspapiere nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aushändigen. Die gesamte Personalakte gehört jedoch nicht dazu.
  • Der Arbeitnehmer ist in der Holschuld, das bedeutet, er ist dafür verantwortlich, die Arbeitspapiere persönlich abzuholen.
  • Im Normalfall sollten die Papiere am letzten Arbeitstag an den Arbeitnehmer übergeben werden, spätestens jedoch eine Woche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer sogar vor dem Arbeitsgericht auf die Herausgabe klagen.

Müssen Arbeitspapiere nach einer Kündigung herausgegeben werden?

Ja, als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, bestimmte Arbeitspapiere nach einer Kündigung an den ehemaligen Arbeitnehmer herauszugeben. Schließlich haben Arbeitnehmer per Gesetz Anspruch darauf, ihre Arbeitspapiere bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt zu bekommen.

Als Arbeitgeber haben Sie also kein Recht, die Herausgabe von Arbeitspapieren zu verweigern oder auch nur hinauszuzögern. Es geht so weit, dass Sie für potenzielle Schäden und Konsequenzen, die der Arbeitnehmer aufgrund einer verspäteten Herausgabe erleidet, haften müssen.

Welche Arbeitspapiere müssen nach der Kündigung an den Arbeitnehmer herausgegeben werden?

Folgende Unterlagen müssen nach einer Kündigung an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden:

  • Ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis
  • Die Lohnsteuerbescheinigung (ehemals über die „Lohnsteuerkarte“ abgewickelt, heute laufen die Daten elektronisch als ELStAM zwischen Finanzverwaltung und Arbeitgeber, § 39e EStG)
  • Eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III (seit 2023 grundsätzlich elektronisch über das BEA-Verfahren). Beantragt der Arbeitnehmer nach der Kündigung Bürgergeld, benötigt er zusätzlich eine gesonderte Bescheinigung nach § 57 SGB II.
  • Eine Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz, aus der hervorgeht, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr gewährt oder abgegolten haben
  • Eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung sowie ggf. der Versicherungsnummernachweis
  • Bei Arbeit in im Gastronomiegewerbe, oder bei Gesundheitsberufen ein Gesundheitszeugnis
  • Dokumente zur betrieblichen Altersvorsorge 

Zusätzlich zu den Unterlagen können Sie neben dem Zeugnis noch ein Empfehlungsschreiben ausstellen. Gerade bei verdienten Mitarbeitern ist das eine respektvolle und professionelle Geste. Rechtlich sind Sie dazu jedoch nicht verpflichtet.

Bis wann müssen die Arbeitspapiere nach der Kündigung herausgegeben werden?

Grundsätzlich sollten alle Unterlagen am Tag der Kündigung fertig vorbereitet sein, damit der Arbeitnehmer sie mitnehmen kann. Oft kommt es jedoch zu Verzögerungen, weil etwa die Lohnsteuerabrechnung kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht vorliegt. Deswegen sollten spätestens nach einer Woche Zeugnis, Urlaubsbescheinigung und alles Weitere bereitliegen.

Eine Ausnahme bildet die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III. Anders als die übrigen Arbeitspapiere muss der Arbeitgeber diese nicht automatisch am letzten Arbeitstag bereithalten. Die Pflicht zur Ausstellung entsteht erst, wenn der Arbeitnehmer sie ausdrücklich verlangt oder die Bundesagentur für Arbeit dazu auffordert. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die übliche Wochenfrist zu laufen. Fordert der ehemalige Arbeitnehmer die Bescheinigung nicht an, besteht auch keine Pflicht, sie von sich aus auszustellen.

Muss der Arbeitnehmer die Arbeitspapiere nach Kündigung abholen?

Ja, der Arbeitnehmer hat zwar einen Herausgabeanspruch auf seine Arbeitspapiere nach Kündigung, aber eben auch eine Holschuld. Sie besagt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Papiere zuzuschicken. Stattdessen ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Zeugnis und andere vom Arbeitgeber ausgestellte Unterlagen persönlich abzuholen.

Zu beachten ist, dass diese Holschuld inzwischen nur noch einen Teil der Arbeitspapiere betrifft. ELStAM-Daten werden laufend elektronisch zwischen Finanzverwaltung und Arbeitgeber ausgetauscht, und die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III wird über das BEA-Verfahren elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Auch die Lohnsteuerbescheinigung kann dem Arbeitnehmer statt als Ausdruck elektronisch bereitgestellt werden. Eine „Abholung“ entfällt damit in vielen Fällen. Die Holschuld betrifft in erster Linie Dokumente, die weiterhin physisch ausgehändigt werden, wie das Arbeitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis.

In der Praxis wird diese Holschuld von Arbeitgebern selten eingefordert. Stattdessen werden die Arbeitspapiere per Post verschickt – insofern diese am letzten Arbeitstag noch nicht persönlich übergeben werden konnten.

Sollte der Arbeitnehmer übrigens erkranken oder bereits an einen entfernten Ort umgezogen sein, erlischt die Holschuld. In diesem Fall ist der postalische Weg zu wählen.

Wann hat der Arbeitgeber eine Bringschuld bei den Arbeitspapieren nach der Kündigung?

In den folgenden Fällen hat der Arbeitnehmer keine Holschuld mehr, sondern der Arbeitgeber eine Bringschuld:

  • Erkrankung des Arbeitnehmers,
  • Erteilung eines Hausverbots durch den Arbeitgeber und
  • unzumutbare Entfernung zum Wohnort (z.B. nach einem Umzug).

In all diesen Fällen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitspapiere zu verschicken.

Welche Konsequenzen drohen bei Nicht-Herausgabe der Arbeitspapiere nach einer Kündigung?

Falls Sie im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitspapiere zurückhalten, kann das im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Weg über das Arbeitsgericht wählt. In diesem Fall wird er eine einstweilige Verfügung erwirken, oder Sie direkt auf die Herausgabe der Arbeitspapiere verklagen. Bei der Arbeitsbescheinigung drohen zusätzliche Konsequenzen. Verweigert der Arbeitgeber die Ausstellung oder hält sie trotz Aufforderung zurück, kann die Bundesagentur für Arbeit ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro verhängen (§ 404 SGB III).