Anleitung: So kündigen Sie einen Azubi nach der Probezeit

Der Gesetzgeber hat Ausbildungsverhältnisse aus gutem Grund unter besonderen Schutz gestellt. Daher ist es für Sie als ausbildendes Unternehmen besonders schwierig, einen Ausbildungsvertrag nach der Probezeit zu kündigen. Die Hürden liegen hoch, aber manchmal ist dieser Ausweg unvermeidbar.
Inhaltsverzeichnis

Tipp: So kündigen Sie einen Azubi nach der Probezeit

Heute erfahren Sie, wann eine Kündigung tatsächlich in Frage kommt bzw. unvermeidbar ist und wie Sie diese rechtssicher vornehmen.

Eines vorneweg: Schlechte Leistungen in Schule und Betrieb, ohne dass eine gezielte Leistungsverweigerung vorliegt, können Sie nicht als Kündigungsgrund aufführen. Dafür ist es jetzt nämlich zu spät. Daher ist für Sie als Ausbildungsverantwortlicher die Probezeit der entscheidende Zeitraum, in dem Sie die Leistungsfähigkeit der neuen Azubis tatsächlich feststellen können und sollen.

Kündigung von Azubis nach der Probezeit nur mit wichtigem Grund

Nach der Probezeit können Sie nach §22 Abs.2 Nr.1 das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund und dann ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

AusbildungsbeginnProbezeitende
Probezeit:

 

Kündigung von beiden Seiten jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist möglich.

Nach der Probezeit:

 

Kündigung Ihrerseits nur aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Der Auszubildende darf zusätzlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen will.

Die zentrale Frage: Was gilt als wichtiger Grund für eine Kündigung?

Die Frage, ob eine fristlose Kündigung nach der Probezeit gerechtfertigt ist, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Bei der Bewertung kommt es vor allem auf die Schwere eines Vergehens an und zudem darauf, ob der Azubi leichtere Vergehen trotz Abmahnung wiederholt.

In folgenden Fällen ist eine Kündigung aus wichtigem Grund sogar ohne Abmahnung möglich:

  • Dem Auszubildenden wird ein eindeutiger sexueller Übergriff im Betrieb nachgewiesen.
  • Der Azubi ist schwer drogenabhängig.
  • Der Azubi droht dem Ausbilder oder einem anderen Kollegen ernsthaft Gewalt an.
  • Es kam zu einer Tätlichkeit gegenüber einem Mitarbeiter.
  • Ihr Azubi verbreitet rassistische Parolen.
  • Der Auszubildende täuscht Arbeitsunfähigkeit nachweislich vor.

In anderen Fällen sollten Sie dem Auszubildenden nach dem ersten Vergehen „nur“ eine Abmahnung schreiben und ihm die Möglichkeit geben, sein Verhalten positiv zu verändern.

In all diesen Fällen ist eine Kündigung nach einer Abmahnung bei hartnäckigem Fortsetzen des Fehlverhaltens ebenfalls rechtens:

  • Zuspätkommen in Berufsschule und Betrieb
  • Verletzung der Verhaltens- und Leistungspflichten (z. B. Verweigerung, den Ausbildungsnachweis zu führen)
  • Wiederholtes und planmäßiges Vernichten von Arbeitsunterlagen

Zur Verdeutlichung: Auf eine (oder mehrere) Abmahnung(en) können Sie hier keineswegs verzichten. Erst wenn der Auszubildende die Chance sich zu bessern verstreichen lässt und dies durch sein Verhalten dauerhaft bestätigt, ist eine erfolgreiche Kündigung möglich.

In welchen Fällen die Kündigung nach der Probezeit keinen Erfolg hatte

Wichtig ist auch, dass Sie aus den Fällen lernen, in denen eine Kündigung vor deutschen Gerichten bislang keinen Erfolg hatte.

Bei folgenden Begründungen hat eine Kündigung keine Aussicht auf Erfolg:

  • Der Ausbildungsbetrieb hat keine „Arbeit“ für den Auszubildenden.
  • Es liegt ein einmaliges, eher kleines Vergehen vor (Zuspätkommen, Ausbildungsnachweis nicht pünktlich vorzeigen).
  • Der Azubi begeht eine leichte Straftat, die keinen Bezug zum Ausbildungsverhältnis hat.
  • Der Azubi legt einmalig unverschämtes und freches Verhalten an den Tag, ohne dabei jemanden zu beleidigen.
  • Der Betrieb möchte den Personalbestand reduzieren.
  • Der Ausbildungsbetrieb ist mit den Leistungen in Berufsschule und Betrieb nicht zufrieden, wobei keine Arbeitsverweigerung vorliegt.
  • Ein Azubi schätzt das Alter der Freundin des Chefs zu hoch ein.

Das sollten Sie beachten, wenn Sie kündigen wollen

Die Kündigung muss inhaltlich rechtssicher formuliert sein. Zudem müssen bestimmte Formen und Fristen unbedingt beachtet werden.

1. Form:

Die Kündigung hat nach §623 BGB grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Mündlich ausgesprochene Kündigungen von Ausbildungsverhältnissen sind nicht wirksam.

Tipp: Wir empfehlen grundsätzlich, Kündigungen nur gegen Empfangsbestätigungen zu übergeben (persönlich oder per Einschreiben). Stellen Sie bei minderjährigen Auszubildenden die Kündigung den Eltern zu, da diese Ihre Vertragspartner sind.

2. Fristen:

Innerhalb von 2 Wochen seit Vorliegen des Kündigungsgrundes bzw. seitdem Sie davon wussten, müssen Sie

  • falls vorhanden, den Betriebsrat informieren und anhören
  • und anschließend tatsächlich kündigen.

Diese Reihenfolge ist verbindlich, denn: ohne Anhörung des Betriebsrats keine Kündigung. Beachten Sie bei der Zeitplanung, dass Sie dem Betriebsrat ca. 3 Tage Zeit zur Reaktion lassen müssen.

Das gilt natürlich nur, wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt.

3. Inhalt:

Formulieren Sie klar, dass Sie nach §22 Abs.2 Berufsbildungsgesetz das Ausbildungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Nehmen Sie im Kündigungsschreiben genau Bezug auf das Fehlverhalten und beschreiben Sie es exakt (auch mit Zeit- und ggf. Ortsangabe).

Sollten vorher aus demselben Grund Abmahnungen geschrieben worden sein, dann müssen Sie diese und die darin bereits verwendeten Formulierungen in der Kündigung nennen. Damit legen Sie eindeutig dar, dass die Kündigung eine Folge der erfolglos gebliebenen Abmahnungen ist. Orientieren Sie sich an folgendem Muster:

Kündigung

 

Sehr geehrte(r) …..

hiermit kündigen wir Ihr Ausbildungsverhältnis gemäß §22 Abs.2 Berufsbildungsgesetz fristlos aus wichtigem Grund.

Kündigungsgrund: Sie sind gegenüber … am … um … gewalttätig geworden, indem Sie …

(oder)

(1) Sie haben an folgenden Tagen die Berufsschule unentschuldigt nicht besucht:
(2) Nach der Abmahnung vom … haben Sie erneut den Berufsschulunterricht an folgenden Tagen ohne Angabe von Gründen versäumt:
(3) Nach der erneuten Abmahnung vom … haben Sie anschließend an folgenden Unterrichtstagen gefehlt:

Wir haben Sie in den schriftlichen Abmahnungen jeweils darauf hingewiesen, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses rechnen müssen.

Nach §37b SGB III müssen Sie sich nach Erhalt dieser Kündigung unverzüglich durch persönliche Vorsprache bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Tun Sie dies nicht, kann das zu einer Minderung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.

(Ort, Datum und Unterschrift(en))