Abmahnung: Wann muss eine Folgebescheinigung bei Erkrankungen vorliegen?

Die Frage: Ein Mitarbeiter ist seit letzter Woche krank. Er hat uns zeitnah eine Krankmeldung zukommen lassen. Diese Krankmeldung (Erstbescheinigung) „bescheinigt“ eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis 25.09.2012. Nun ist der 25.09.12 um – und der der Mitarbeiter hat sich seither noch nicht im Betrieb gemeldet. Wir wissen also nicht, ob er wieder genesen ist, oder sich weiterhin im Krankenstand befindet.

Eine Folgebescheinigung der Krankmeldung liegt uns jedenfalls noch nicht vor. Zu erwähnen wäre noch, dass der Mitarbeiter diese Woche für Kurzarbeit eingeplant war/ist.

Jetzt können wir nur mutmaßen, ob er sich aufgrund dessen noch nicht gemeldet hat. Nachdem es in der Vergangenheit von ihm schon mehrere „Grenzübertritte“ gegeben hat, fragen wir uns, ob ein Grund für eine Abmahnung gegeben ist. Wenn ja, wäre ein Formulierungsvorschlag ihrerseits sehr freundlich.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz gibt nur ungenau Antwort

Die Antwort: Die Frage nach der Folgebescheinigung ist in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt. Aber leider wieder mal sehr ungenau. Da heißt es nur:

„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.“

Das bedeutet: Eine Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Widersprüchliche Kommentare aus dem Arbeitsrecht

Die arbeitsrechtlichen Kommentare widersprechen sich ebenfalls: Einerseits wird vertreten, dass die Bescheinigung ebenfalls innerhalb der 3-Tagefrist des § 5 Abs. 1 EFZG vom Arbeitnehmer vorzulegen ist – andere sprechen davon, dass der Arbeitnehmer sie spätestens dann vorlegen muss, wenn er die Arbeit wieder antreten soll. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es hierzu nicht. In der allgemeinen Praxis aber wird vom 3-Tage-Zeitraum ausgegangen. Was ich Ihnen empfehle, ist folgendes: Sie haben mir am 29. geschrieben, also nach Ablauf der 3-Tages-Frist. Und eine vertragliche Regelung oder Betriebsvereinbarung zu diesem Thema gibt es offensichtlich bei Ihnen nicht. In diesem Fall gilt:

Wie Sie die Entgeltfortzahlung vorläufig verweigern

Ist Ihr Mitarbeiter über den in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannten Zeitraum hinaus arbeitsunfähig und legt er Ihnen die Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung nicht vor, dürfen Sie die Entgeltfortzahlung nun vorläufig verweigern (§ 7 Absatz 1 Nr. 1 EFZG) – bis eine Folgebescheinigung vorliegt (gilt diese nahtlos, müssen sie dann auch weiterhin nahtlos zahlen). Rufen Sie den Arbeitnehmer, weil bei Ihnen nicht auszuschließen ist, dass er glaubt, gar nicht kommen zu müssen, den Arbeitnehmer an. Sagt er dann, dass er noch krank ist, können sie ihn wegen der verspätet bzw. noch nicht vorliegenden Bescheinigung abmahnen. Ihre Abmahnung könnte so aussehen:

Sehr geehrte/r



für die Zeit vom xx.xx. bis einschließlich 25.9 haben Sie uns eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Danach sind Sie nicht zur Arbeit erschienen und haben keine Rückmeldung gegeben, ob Sie weiterhin krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen können, oder nicht. Erst auf unsere telefonische Nachfrage hin teilten Sie am 30.9. telefonisch mit, dass Sie weiterhin krank geschrieben sind. Die Bescheinigung haben Sie uns erst am 2.10.2012 vorgelegt.



Damit haben Sie gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz die Folgebescheinigung deutlich zu spät vorgelegt und gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir dieses Fehlverhalten nicht hinnehmen können. Sollten Sie sich weitere Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt werden wird.

Wir bitten Sie, uns den Erhalt dieser Abmahnung, die wir zu Ihren Personalakten nehmen werden, zu bestätigen.