Dieses Bild ist eine Infografik, mit der Aufschrift: Kündigungsfrist - drei Monate bis zum Quartalsende

Kündigungsfrist – 3 Monate zum Quartalsende

Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende findet man in vielen Arbeitsverträgen. Doch ist diese Frist überhaupt rechtens - und zwar für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Wann eine 3-monatige Kündigungsfrist zum Quartalsende erlaubt ist, zu welchen Daten gekündigt werden kann sowie bis zu welchem Zeitpunkt die Kündigung zugehen muss und auch welche Vor- und Nachteile eine solche Frist bietet, erfahren Sie in diesem Artikel.
Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende?

Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende für Arbeitnehmer bedeutet, dass die Kündigung

  • 3 Monate vorher eingereicht werden muss und zwar
  • nur zu jedem Quartal.

Zu welchen Daten kann bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden?

Bei einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende kann nach den meisten Arbeitsverträgen lediglich zu folgenden Daten gekündigt werden:

  • 31.03.
  • 30.06.
  • 30.09.
  • 31.12.

Zu diesen Terminen können Arbeitnehmer aber nur kündigen, wenn die Kündigung 3 Monate vorher zugegangen ist.

Wann muss die Kündigung bei einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende zugehen?

Die folgende Tabelle zeigt, wann die Kündigung bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende jeweils dem Arbeitgeber zugehen muss.

Kündigungszugang bis zum 31. MärzKündigung wird zum 30. Juni wirksam
Kündigungszugang bis zum 30. JuniKündigung wird zum 30. September wirksam
Kündigungszugang bis zum 30. SeptemberKündigung wird zum 31. Dezember wirksam
Kündigungszugang bis zum 31. DezemberKündigung wird zum 31. März des Folgejahres wirksam

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer möchte gern zum 31. März kündigen. Dafür hätte die Kündigung nach den meisten Arbeitsverträgen bereits Ende Dezember dem Arbeitgeber zugegangen sein müssen, spätestens am Monatsende zum 31.12. Da es aber bereits Januar ist, kann der Arbeitnehmer erst wieder zum 30. Juni kündigen. Dafür muss er die Kündigung aber bis zum 31. März zustellen.

Wichtig zu beachten ist, dass die Kündigung innerhalb eines Quartals eine Verlängerung der Kündigungsfrist zur Folge hat. Wenn die Kündigung beispielsweise am 1. August eingereicht wird, würde sie erst am 31. Dezember wirksam werden. Daher ist es ratsam, die Kündigung rechtzeitig vor Quartalsende auszusprechen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende zulässig?

Ja, eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende ist im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig. Diese Regelung ist weit verbreitet und kommt in vielen Arbeitsverträgen vor.

Die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende bietet sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit, sich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten und gegebenenfalls neue berufliche Perspektiven zu suchen.

Kann eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten?

Ja, unter Umständen kann eine 3-monatige Kündigungsfrist zum Quartalsende nicht für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber gelten. Allerdings sind hier stets die gesetzlichen Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Denn im Gegensatz zu Kündigungen durch den Arbeitnehmer verlängert sich die Kündigungsfrist bei Kündigungen durch den Arbeitgeber mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit des Angestellten. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Fristen dürfen nicht unterschritten werden.

In den ersten Jahren eines Arbeitsverhältnisses, wo die Kündigungsfrist noch vergleichsweise kurz ist, wäre eine solche Regelung (3 Monate zum Quartalsende) rechtens, da der Arbeitnehmer von dieser verlängerten Kündigungsfrist profitiert. Sollte die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers jedoch bereits bei über 10 Jahren liegen, wodurch sich eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Monaten ergibt, wäre eine 3-monatige Kündigungsfrist nicht mehr rechtens.

Welche Vorteile hat eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende?

Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende ist nicht ohne Grund beliebt in Arbeitsverträgen. Schließlich kann der Arbeitnehmer nur zu vier Zeiten im Jahr kündigen. Demnach bietet diese Form der Kündigungsfrist für Arbeitgeber einige Vorteile:

  1. Planungssicherheit: Mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende erhalten Arbeitgeber ausreichend Zeit, um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu planen und gegebenenfalls einen nahtlosen Übergang zu organisieren. Dies ist besonders wichtig, wenn die zu kündigende Position eine Schlüsselrolle im Unternehmen einnimmt.
  2. Kostenersparnis: Die längere Kündigungsfrist gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, Personalengpässe durch eine rechtzeitige Neueinstellung zu vermeiden. Das kann Kosten sparen, da die Einarbeitungszeit für neue Mitarbeiter oft mit zusätzlichen Ausgaben verbunden ist.
  3. Zeit für Wissensweitergabe: In vielen Fällen ist ein Mitarbeiter im Besitz von spezifischem Fachwissen, das für das Unternehmen wertvoll ist. Mit einer längeren Kündigungsfrist haben Arbeitgeber mehr Zeit, dieses Wissen an andere Mitarbeiter weiterzugeben oder zu dokumentieren.

Was sind die Nachteile von einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende?

Eine 3-monatige Kündigungsfrist zum Quartalsende bietet Arbeitgebern leider nicht nur Vorteile, sondern geht auch mit wenigen Nachteile einher, die vorab abgewogen werden sollten.

  1. Motivation der Mitarbeiter: Wenn ein Arbeitnehmer bereits gekündigt hat, kann die längere Frist dazu führen, dass die Motivation und die Arbeitsleistung sinken. Der Mitarbeiter könnte sich emotional bereits von der Arbeit gelöst haben, was sich negativ auf die Produktivität auswirken könnte.
  2. Kosten für unproduktive Zeit: Wenn ein Arbeitnehmer bereits gekündigt hat, aber noch einige Monate im Unternehmen bleiben muss, besteht die Möglichkeit, dass er in dieser Zeit weniger produktiv ist. Dies kann zu Kosten führen, ohne dass die volle Arbeitsleistung erbracht wird.

FAQ – Antworten auf Fragen zur Kündigungsfrist

Noch offene Fragen? Wir liefern Ihnen nachfolgend noch die Antworten auf die häufigsten Fragen zur Kündigungsfrist im Arbeitsrecht.

Die Kündigungsfrist definiert den Zeitraum zwischen dem Aussprechen der Kündigung und dem eigentlichen Beendigungsdatum des Arbeitsvertrags. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen diese Frist einhalten, um das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu beenden. Die Kündigungsfrist soll allen Beteiligten ausreichend Zeit geben, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten.
Arbeitnehmer müssen gemäß § 622 Abs. 1 BGB eine Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten. Die Kündigung kann jedoch auch zum Fünfzehnten eines Monats erfolgen, nicht zwingend zum Monatsende.
Arbeitgeber können bei einer Beschäftigung von bis zu 2 Jahren stets mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats kündigen (außer in den ersten 6 Monaten, wo die Probezeit bzw. Wartezeit gilt). Ab dem 2. Jahr gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Ab 5 Jahren zwei Monate zum Monatsende und so weiter. Alle Daten zu den gesetzlichen Kündigungsfristen finden Sie im Artikel.
Bei einer außerordentlichen Kündigung handelt es sich in der Regel um eine fristlose Kündigung. Das bedeutet, es existiert keine Frist, die eingehalten werden muss. Das Arbeitsverhältnis endet sofort. In manchen Fällen kann eine außerordentliche Kündigung jedoch auch mit einer Kündigungsfrist (soziale Auslauffrist) einhergehen. Dies ist bei Kündigungen von Arbeitnehmern, die unter Sonderkündigungsschutz stehen, der Fall. Diese Arbeitnehmer (z.B. Betriebsräte) können nicht ordentlich gekündigt werden. Hier ist nur eine außerordentliche Kündigung – mit Auslauffrist -möglich.
Tarifverträge können von den gesetzlichen Fristen abweichen, jedoch gilt die günstigere Regelung für den Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 TVG.
Während der Probezeit können beide Seiten nach § 622 BGB mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jederzeit kündigen und das Arbeitsverhältnis beenden.
Nein, eine Kündigungsfrist von 3 Tagen ist in der Probezeit nicht rechtmäßig. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt stets zwei Wochen.
In der Probezeit kann jederzeit gekündigt werden, auch am letzten Tag der Probezeit, wenn die Kündigung rechtzeitig zugestellt wurde.
Innerhalb der Probezeit, der Grundkündigungsfrist und den gestaffelten Fristen handelt es sich um Mindestkündigungsfristen, die nicht verkürzt werden dürfen. Längere Kündigungsfristen können vereinbart werden, dürfen jedoch nicht länger sein als die Arbeitgeberfristen.