Bei Beleidigungen und Unterstellungen dürfen Sie kündigen

Ein Arbeitnehmer war als Lkw-Fahrer beschäftigt. Damit der Arbeitnehmer auf seinen Touren erreichbar war, stellte der Arbeitgeber ein Firmenhandy zur Verfügung.

Er übergab dem Arbeitnehmer die Abrechnung für Februar 2004, auf der sich der Vermerk fand: „55,81 € privat“. Darüber kam es zum Streit zwischen dem Geschäftsführer und dem Arbeitnehmer. Letzterer äußerte dabei: „Du bescheißt mich bei den Telefonkosten“ – und erhielt hierfür die fristlose Kündigung.

Der Geschäftsführer hielt die Äußerung für eine Beleidigung, da ihm Betrug vorgeworfen wurde. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Klage. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hielt die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt. Als ordentliche Kündigung sei sie aber wirksam, da der Arbeitnehmer den Geschäftsführer in der Tat beleidigt habe.LAG Mainz, Urteil vom 08.11.2005, Az.: 5 Sa 301/05

Weisen Sie Arbeitnehmer in ihre Schranken

Arbeitnehmer können sich nicht alles herausnehmen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Beleidigungen und Verleumdungen müssen Sie sich als Arbeitgeber keinesfalls bieten lassen. Das untergräbt Ihre Autorität und stellt Sie vor anderen Arbeitnehmern bloß. Daher sollten Sie konsequent gegen den Beleidiger vorgehen. Das richtige Mittel ist hier die verhaltensbedingte Kündigung. Eine Abmahnung ist regelmäßig nicht ausreichend, denn die weitere Zusammenarbeit kann auf der Basis einer ausgesprochenen Beleidigung kaum stattfinden. Das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer ist oftmals zerstört.

Verhaltensbedingte Kündigung – Hauptfälle

Vor allem bei den folgenden Pflichtverletzungen sollten Sie eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht ziehen:

  • Arbeitsverweigerung ohne Grund
  • Straftaten gegen Arbeitgeber/Kollegen
  • Urlaubsantritt ohne Genehmigung
  • wiederholtes Zu-spät-Kommen
  • Alkoholkonsum (wenn keine Abhängigkeit vorliegt) im Betrieb
  • sexuelle Belästigung
  • Äußerung von ausländerfeindlichen Parolen im Betrieb
  • Verrat von Betriebsgeheimnissen
Arbeitgeber-Tipp: Sind Sie sich nicht sicher, ob das Fehlverhalten Ihres Mitarbeiters eine fristlose Kündigung rechtfertigt, sollten Sie zusätzlich hilfsweise ordentlich kündigen. Auf diese Weise verhindern Sie, dass Ihre Kündigung vom Arbeitsgericht insgesamt für unwirksam erklärt wird.