Grafik Alkohol am Arbeitsplatz

Alkohol am Arbeitsplatz: Regelungen & Folgen

Der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz beeinträchtigt in den meisten Fällen die Arbeitsleistung des Mitarbeiters negativ. Oft ist der Mitarbeiter danach nicht mehr in der Lage, seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Doch ist Alkoholkonsum am Arbeitsplatz überhaupt gestattet? Hat der Arbeitgeber das Recht, den Konsum zu untersagen? In diesem Leitfaden bieten wir Ihnen Informationen zu den gesetzlichen Bestimmungen und den Voraussetzungen für ein solches Verbot durch den Arbeitgeber. Des Weiteren behandeln wir Themen wie die Möglichkeit eines Alkoholtests durch den Arbeitgeber. Zusätzlich finden Sie zwei Musterdokumente für ein Alkoholverbot und eine Abmahnung in Bezug auf Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Inhaltsverzeichnis

Ist Alkohol am Arbeitsplatz gesetzlich verboten?

Es ist unstreitig, dass Alkohol am Arbeitsplatz die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers spürbar und messbar mindert. Dennoch sieht das deutsche Arbeitsrecht explizit kein generelles Alkoholverbot vor. Da diesbezüglich grundsätzlich keine gesetzlichen Regelungen existieren, ist Alkohol am Arbeitsplatz in erster Linie von der kulanten Einstellung des Arbeitgebers abhängig. 

Darüber hinaus bestehen vereinzelt jedoch sehr wohl Bestimmungen und Gesetze, aus denen man ein striktes Alkoholverbot am Arbeitsplatz entnehmen bzw. ableiten kann.Ganz allgemein bietet hierfür § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den passenden Ansatzpunkt. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die versprochene Arbeitskraft vollumfänglich und daher bestmöglich zu erledigen. Dadurch, dass die Arbeitskraft durch den Alkoholkonsum gemindert ist, liegt somit eine nicht erlaubte Abweichung vor, welche der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss. 

Als weitere gesetzliche Grundlage für das Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz stellt die Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 dar. Diese „Grundsätze der Prävention“ beschreiben in § 7 GUV-V A1 die Pflicht des Arbeitgebers, die Fähigkeit des Mitarbeiters bzw. des Versicherten zu überprüfen. Dies betrifft die Frage, ob „die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen“ eingehalten werden können. Ist dies durch Alkohol am Arbeitsplatz nicht gewährleistet, so muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen. Ähnliches gilt für den Arbeitnehmer selbst, dem es nach § 15 Abs. 2 GUV-V A1 nicht erlaubt ist, sich u. a. durch Alkohol am Arbeitsplatz in einen Zustand zu versetzen, durch den er sich selbst oder andere gefährden kann.

Gesetzliche Vorschriften für bestimmte Personen- und Berufsgruppen

Während im Straßenverkehr auch für Lkw-Fahrer grundsätzlich die Promillegrenze von 0,5 gilt, kann dies bei Berufskraftfahrern anders aussehen: Wenn es sich um einen Gefahrguttransport handelt, so gilt gemäß § 28 GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) absolutes Alkoholverbot.

Ähnlich verhält es sich bei Piloten, für die mit Verweis auf § 4 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) ein absolutes Alkoholverbot im Cockpit gilt. Daneben dürfen jugendliche Arbeitnehmer, Taxifahrer oder Rettungsdienstfahrer ebenfalls keinen Alkohol am Arbeitsplatz bzw. während ihrer beruflichen Tätigkeit konsumieren.

Ist ein Alkoholverbot durch den Arbeitgeber erlaubt?

Ja, der Arbeitgeber hat das Recht, ein betriebliches Alkoholverbot in seinem Unternehmen einzuführen. Denn er hat gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht, wonach sich jeder Mitarbeiter richten muss. Der Arbeitgeber bzw. sein Personalmanagement können demnach festlegen, ob und in welchem Maß überhaupt Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert werden darf. 

Bis auf wenige Ausnahmen herrscht im Arbeitsrecht also jein generelles Alkoholverbot. Es sei denn, der Arbeitgeber schiebt dem Alkoholkonsum am Arbeitsplatz einen Riegel vor. Hat der Arbeitgeber ein Alkoholverbot ausgesprochen, dann ist auch das Bier in der Mittagspause kein Kavaliersdelikt mehr und kann demnach arbeitsrechtliche Folgen herbeiführen.

Ist ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz sinnvoll?

Ja, ein grundsätzliches Alkoholverbot ist zu empfehlen. Da durch Alkohol Beeinträchtigungen z. B. in Konzentration und Reaktionsvermögen bestehen, können sich betrieblich relevante, schwerwiegende Auswirkungen für den Betrieb ergeben. Hierzu zählen etwa Gefahren durch unsachgemäßes Bedienen von Maschinen oder Fahrzeugen und allgemein eine mangelhafte Arbeitsleistung inklusive einer daraus resultierenden, erhöhten Fehlerquote.  

Ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz kann sich im Übrigen für den Arbeitgeber positiv auswirken, wenn er sich somit gegen etwaige Schadensersatzforderungen absichern kann. Alkohol am Arbeitsplatz kann bereits im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. Daneben kann das Verbot sowohl in Betriebsvereinbarungen als auch in Tarifverträgen ausdrücklich Erwähnung finden. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so muss dieser dazu seine Zustimmung erteilen. 

In der Regel verhält es sich in den Betrieben so, dass geringe Mengen Alkohol am Arbeitsplatz erlaubt sind, solange die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährt bleiben – und die Arbeitsleistung der Angestellten nicht darunter leidet. 

Muster (Alkoholverbot am Arbeitsplatz)

Betriebsvereinbarung  

§ 2 Alkoholverbot (entsprechend der derzeit gültigen Gesetzeslage)

Zwischen der Geschäftsleitung der Firma XXX und dem Betriebsrat wird folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen:

Innerhalb der Betriebsstätte, hierzu zählen auch die Wege von und zur Arbeit bzw. sonstige Dienstorte, ist der Konsum von alkoholischen Getränken untersagt. 

Dabei darf die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch Alkohol oder andere berauschende Mittel gefährdet werden.

Das Mitbringen und Verkaufen alkoholischer Getränke ist verboten. 

§ 3 Nüchternheitsgebot

Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.

Unter Alkoholeinfluss stehende Mitarbeiter dürfen nicht beschäftigt werden. Sie haben das Betriebsgelände zu verlassen.

Ist Alkohol ein Abmahnungs- bzw. Kündigungsgrund? 

Ja, Alkohol kann sowohl ein Abmahnungs- als auch ein Kündigungsgrund sein. Alkohol am Arbeitsplatz kann grundsätzlich ein Kündigungsgrund darstellen, wenn vorher eine Abmahnung ergangen ist. In speziellen Fällen kann jedoch auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. In diesem Fall kann der Arbeitgeber auf eine Abmahnung verzichten.

Wann kann ein Mitarbeiter ordentlich wegen Alkohol gekündigt werden?

Liegt in dem bewussten und steuerbaren Trinken somit eine vorwerfbare Pflichtverletzung vor, kann eine ordentliche Kündigung an den Arbeitnehmer ergehen. In diesem Fall kommt eine verhaltensbedingte Kündigung infrage. Die Pflichtverletzung ergibt sich dabei entweder aus einem Verstoß gegen die geltende Betriebsvereinbarung, wonach absolutes Alkoholverbot ausgesprochen wurde. Daneben kann sie sich gesetzlich abgeleitet aus § 611 BGB ergeben, weil der alkoholisierte Arbeitnehmer nicht mehr „zur Leistung der versprochenen Dienste“ fähig ist. In beiden Fällen der Kündigung muss dem Mitarbeiter vorher eine Abmahnung ausgehändigt bzw. geschickt worden sein. “

Wann kann ein Arbeitnehmer aufgrund von Alkohol fristlos gekündigt werden?

Eine fristlose Kündigung ist dagegen dann möglich, wenn durch den Alkoholkonsum im Betrieb oder bei der vertraglich vereinbarten Tätigkeit eine erhebliche Gefährdung zu verzeichnen ist.  

Beispiele für eine fristlose Kündigung wegen Alkohol am Arbeitsplatz:

  • Arzt erscheint mit Alkohol im Blut zur Arbeit und behandelt im angetrunkenen Zustand seine Patienten.
  • Berufskraftfahrer fährt betrunken Lkw und verliert dabei seinen Führerschein.
  • Eine schwerwiegende Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der betrunkene Arbeitnehmer im Betrieb randaliert oder seine Kollegen schlägt.

Im Falle der fristlosen Kündigung ist aus Sicht des Arbeitgebers zu bedenken, dass sich der Arbeitnehmer in Form einer Kündigungsschutzklage gerichtlich gegen die Entlassung zur Wehr setzen kann. Denn im Streitfall liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Er muss die Pflichtverletzung bzw. die Schlechtleistung des Arbeitnehmers beweisen. Da dies nicht immer gelingt, sollte sich der Arbeitgeber bereits beim ersten Verdacht um eine sorgfältige Dokumentation der Ereignisse bemühen. Ebenso können schriftliche Zeugenaussagen der Beweispflicht des Arbeitgebers dienlich sein. 

Hilfreich ist es natürlich stets, wenn der Arbeitgeber das Gespräch mit seinem Mitarbeiter sucht. In besonders schwerwiegenden Fällen kann wie erörtert die fristlose Kündigung oder die Verdachtskündigung infrage kommen. 

Abmahnung wegen Alkohol am Arbeitsplatz (Muster)

Adresse Arbeitgeber

Adresse Arbeitnehmer

Ort, Datum

Sehr geehrte(r) Frau/Herr XXX,

leider mussten wir feststellen, dass Sie trotz bestehenden Verbots zum wiederholten Male Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert haben. Dies wurde u. a. von Herrn XXX am XXX (Datum) um XXX (Uhrzeit) beobachtet.

Zudem konnten wir zu unserem Bedauern ebenso feststellen, dass Sie unseren Betrieb bereits mehrmals alkoholisiert betreten haben. Dadurch war es Ihnen weder möglich, den Anweisungen der Vorgesetzten Folge zu leisten noch Ihre Arbeitsleistung vollständig zu erbringen. 

Demzufolge haben Sie durch dieses Verhalten Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, weshalb wir uns gezwungen sehen, Sie hiermit abzumahnen. 

Bezugnehmend auf Ihre vertraglichen Pflichten fordern wir Sie ausdrücklich auf, das gezeigte, pflichtwidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen, demnach nüchtern am Arbeitsplatz zu erscheinen und auch keinen Alkohol im Unternehmen zu konsumieren.

Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, behalten wir uns vor, das Arbeitsverhältnis zu beenden. 

Eine Kopie dieser Abmahnung wird Ihrer Personalakte beigelegt.

Mit freundlichen Grüßen

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Unterschrift des Arbeitgebers

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Unterschrift des Arbeitnehmers 

Abmahnung erhalten am:

Können alkoholsüchtige Mitarbeiter gekündigt werden?

Wenn der Arbeitnehmer alkoholkrank bzw. alkoholsüchtig ist, muss der Arbeitgeber den Fall differenziert betrachten. In diesen Fällen ist dem Mitarbeiter das Verhalten nicht vorzuwerfen, da es sich um eine nicht steuerbare Krankheit handelt. Da demzufolge kein schuldhaftes Verhalten vorliegt, können sich in erster arbeitsrechtlicher Konsequenz ein Gespräch und hilfreiche Angebote hinsichtlich weiterer Maßnahmen für den Mitarbeiter anbieten. 

Wenn das Arbeitsverhältnis zu sehr belastet ist, und sich der Arbeitgeber für eine Kündigung entscheidet, ist eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht zu ziehen. Voraussetzung neben der Einstufung als alkoholkrank ist die Tatsache, dass sich die Krankheit und das Verhalten negativ auf die Abläufe im Betrieb auswirken. Des Weiteren muss dem Arbeitnehmer eine Therapie angeboten werden. Erst, wenn der Mitarbeiter diese Option verweigern sollte, darf der Arbeitgeber ihm kündigen. 

Was tun bei einem Alkoholverdacht? 

Grundsätzlich gilt, dass allein die Alkoholfahne rechtlich gesehen unter Umständen keinen Angriffspunkt darstellt, solange der Arbeitnehmer weiterhin seiner vertragsgemäßen Arbeitspflicht nachkommt und die sonstige Arbeit im Betrieb dadurch nicht weiter beeinträchtigt wird. In allen anderen Fällen stellt sich die Frage, welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen darf, um eine Alkoholkontrolle durchzuführen.

Dies beurteilt sich in erster Linie nach der Qualität der Gefahr, die von dem Arbeitnehmer ausgeht. Taxi- oder Busfahrer, Maschinenführer oder sonstige Mitarbeiter, die eine gefahrenträchtige Tätigkeit ausführen, können auf Alkohol am Arbeitsplatz überprüft werden. Während aus Gründen der körperlichen Unversehrtheit keine Blut- oder Atemtests angeordnet werden dürfen, ist es dem Arbeitgeber allerdings erlaubt, den Arbeitnehmer selbst zu testen: Neben Koordinationstests kann der Arbeitgeber beispielsweise verlangen, dass der Arbeitnehmer ihn anhaucht.

Kann auch Restalkohol bei Arbeitsbeginn zu Konsequenzen führen?

Wenn der Arbeitnehmer am Vorabend oder noch in der Nacht vor seiner Arbeitszeit über die Maßen getrunken hat, kann es sein, dass er mit Restalkohol im Blut negativ auffällt. Aus rechtlicher Sicht spielt es dann keine Rolle, ob er noch nicht nüchtern ist oder erst kurz zuvor Alkohol konsumiert hat. In jedem Fall kann sein Verhalten zu Konsequenzen für den Mitarbeiter führen.

Es ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, den alkoholisierten Mitarbeiter nach Hause zu schicken, indem dieser aufgefordert wird, das Betriebsgelände zu verlassen. Ist anzunehmen, dass der Restalkohol starken Einfluss auf das Verhalten und die Tätigkeit des Arbeitnehmers hat, muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass der Mitarbeiter sicher nach Hause kommt.  

Als arbeitsrechtliche Konsequenz droht dem Arbeitnehmer eine Gehaltseinbuße, denn der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Obendrein droht dem Arbeitnehmer eine Abmahnung und bei wiederholter Missachtung der vertraglichen Pflichten die Kündigung.

Greift der Versicherungsschutz bei einem Unfall, wenn Alkohol im Spiel war?

Grundsätzlich gilt, dass zumindest bei der sogenannten Volltrunkenheit kein Versicherungsschutz besteht. Im Übrigen ist beim Umfang des Versicherungsschutzes darauf abzustellen, ob der Leistungsabfall „alkoholbedingt“ oder „volltrunken“ war. Liegt nur ein allgemein alkoholbedingter Leistungsabfall vor, so ist dieser etwa mit Beeinträchtigungen wie durch Müdigkeit oder Unaufmerksamkeit zu vergleichen und demnach nicht unbedingt ursächlich für einen erhöhten Leistungsabfall bzw. den entstandenen Unfallschaden.

In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine versicherte Tätigkeit noch ausüben kann und genießt somit Versicherungsschutz. Im volltrunkenen Zustand dagegen kann genau diese versicherte Tätigkeit nicht mehr ordentlich ausgeübt werden. Daher ist in diesen Fällen der Versicherungsschutz zu versagen.