Kündigung: Wie vereinbare ich einen Klageverzicht?
Frage: Ich möchte einen Arbeitnehmer entlassen. Ich befürchte aber, dass er klagen wird. Kann ich das durch die Vereinbarung eines Klageverzichts vermeiden? Was muss ich hier beachten?
Klageverzicht erst nach Kündigung wirksam
Antwort: Sie müssen hier ganz besonders 2 Dinge im Auge behalten:
- Ihr Arbeitnehmer kann erst nach Zugang der Kündigung auf seinen gesetzlichen Kündigungsschutz verzichten. Erklärt Ihr Mitarbeiter den Klageverzicht vor Zugang der Kündigung, ist er unwirksam. Also übergeben Sie erst die Kündigung und dann vereinbaren Sie den Verzicht.
- Außerdem müssen Sie Ihrem Arbeitnehmer eine Gegenleistung zukommen lassen. Denn als Arbeitgeber werden Sie den Klageverzicht vorformulieren und Ihrem Arbeitnehmer zur Unterschrift geben. Die Gefahr dabei: vorformulierte Klageverzichtserklärungen sind nur wirksam, wenn Sie im Gegenzug eine angemessene Leistung an Ihren Arbeitnehmer erbringen. Das kann die Zahlung einer bestimmten Geldsumme sein oder auch andere Gegenleistungen, etwa ein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder Vertragsstrafen. Bedenken Sie dabei, dass er schließlich seinen Job los ist. Und würden Sie sich 100 % sicher fühlen, würden Sie nicht über den Klageverzicht nachdenken.
Kündigung: Musterformulierung zum Klageverzicht
Hier habe ich für Sie noch einen Formulierungsvorschlag verfasst:
1. Das mit Arbeitsvertrag vom … begründete Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien wurde durch den Arbeitgeber mit Kündigung vom … beendet.
2. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den … hinaus nicht geltend machen, insbesondere keine Kündigungsschutzklage erheben wird.
3. Im Gegenzug für den vom Arbeitnehmer unter 2. erklärten Klageverzicht zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Verstreichen lassen der Klagefrist des § 4 KSchG eine Abfindung in Höhe von … €
Ort, Datum
Unterschriften
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