Kündigung: Bei der Kündigungsfrist die Ausbildungszeit mit berücksichtigen?

Die Frage: Wir haben vor 4 Jahren einen Auszubildenden nach Abschluss seiner 3-jährigen Berufsausbildung (die er bei uns absolviert hat) in eine Festanstellung übernommen. Nun sind wir leider aus betrieblichen Gründen gezwungen, die Zusammenarbeit mit ihm aufzukündigen.

Die Frage: Wir haben vor 4 Jahren einen Auszubildenden nach Abschluss seiner 3-jährigen Berufsausbildung (die er bei uns absolviert hat) in eine Festanstellung übernommen. Nun sind wir leider aus betrieblichen Gründen gezwungen, die Zusammenarbeit mit ihm aufzukündigen. Müssen wir seine Ausbildungszeit bei der Berechnung der Kündigungsfrist mit berücksichtigen?

Kündigung: Ausbildungszeit zählt zur Beschäftigungsdauer

Die Antwort: Grundsätzlich müssen Sie die Ausbildungszeit mit berücksichtigen, wenn es darum geht, die Beschäftigungsdauer und damit die Kündigungsfrist Ihres Mitarbeiters festzustellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren entschieden (BAG, 2.12.1999, 2 AZR 139/99).

Kündigung: Welche Zeiten nicht zur Beschäftigungsdauer gehören

Aber: Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Mitarbeiters zählen gemäß § 622 BGB nicht zur Beschäftigungsdauer. Es ist zwar umstritten, ob diese Regelung Europarechtskonform ist. Trotzdem können Sie sich daran halten, solange es keine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt.