Grafik zum Gütetermin beim Arbeitsgericht

Gütetermin beim Arbeitsgericht: Regeln, Tipps und Ablauf

Bevor es bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gerichtlichen Verfahren hart auf hart kommt, hat der Gesetzgeber den Gütetermin vorgesehen. In dieser Güteverhandlung soll aus richterlicher Sicht überprüft werden, ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt, sich ohne Urteilsfindung zu einigen. In diesem Ratgeber informieren wir über sämtliche Voraussetzungen und Regeln, die bei einem Gütetermin zu beachten sind. Dabei beantworten wir u. a. die Fragen, wie ein Gütetermin abläuft und wie man sich am besten darauf vorbereitet. Außerdem: Wer trägt die Kosten eines solchen Gütetermins? Und: Benötigt man beim Gütetermin einen Anwalt?
Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Gütetermin (beim Arbeitsgericht)?

Wenn der gekündigte Arbeitnehmer per Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung seines Arbeitgebers vorgeht, beraumt der Richter am Arbeitsgericht automatisch einen Gütetermin ein. Damit findet der Gütetermin, auch Güteverhandlung oder Güterichterverfahren genannt, immer dann statt, wenn durch Klage ein Prozess in Gang gesetzt wird. Der Gütetermin stellt dabei ein erstinstanzliches Verfahren dar und geht als erste Stufe dem eigentlichen Prozess zeitlich voraus. 

Dieser erste Verhandlungstermin innerhalb des Arbeitsgerichtsverfahrens ist anders als beim Zivilprozess vom Kammertermin getrennt. Dies bedeutet, der Gütetermin findet in einer „Vorstufe“ losgelöst vom späteren Prozess statt, wohingegen ein Gütetermin beim Zivilverfahren auch zeitgleich in der Hauptverhandlung abgehalten werden kann. Im Arbeitsrecht ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen.

Was ist das Ziel eines Gütetermins?

Ziel eines Gütetermins ist es herauszufinden, ob sich die Parteien mit einer Einigung im Streitfall einverstanden erklären können. Der Richter beim Arbeitsgericht überprüft im Gütetermin, ob eine einvernehmliche Regelung möglich ist, nämlich ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vergleich erzielen können. 

In der Güteverhandlung geht es demnach ausschließlich darum, eine zeitige Streitbeilegung durch Vergleich zu überprüfen, nachdem der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat und damit eine Weiterbeschäftigung bzw. die Wiedereinstellung begehrt.

Dementsprechend wird der Richter meist versuchen, Kläger und Beklagten zu einer Einigung im Rechtsstreit zu bewegen. Hierbei ist zu erfragen und abzuwägen, wie weit jeder Kontrahent bereit ist, von seiner Position abzuweichen, um einen Kompromiss erreichen zu können. 

Was sind die Vorteile eines Gütetermin?

Für den Richter selbst erweist sich das durch Vergleich stark abgekürzte Verfahren als vorteilhaft. Denn er erspart sich somit das Erstellen eines womöglich recht umfangreichen Urteils. Des Weiteren ist auch keine Berufung mehr möglich, da die Kammerverhandlung und sämtliche weiteren Termine wegfallen. 

Aber auch für die beiden Parteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann sich ein Vergleich im Gütetermin vorteilhaft erweisen. Zum einen fallen keine Gerichtskosten an. Zum anderen herrscht Klarheit darüber, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird. Beide ehemaligen Vertragspartner sparen somit Zeit, Geld – und Nerven. 

Wann kommt ein Gütetermin zum Einsatz? 

Unumstößliche Voraussetzung eines Gütetermins ist die Klageerhebung, im Arbeitsrecht die Einreichung einer Kündigungsschutzklage. Damit wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine aus seiner Sicht unwirksame Kündigung. Die Klageeinreichung ist in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung möglich. Dabei fängt die Frist an zu laufen, wenn das Kündigungsschreiben „in den Machtbereich“ des Gekündigten gelangt. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger die Kündigung des Arbeitgebers bzw. des Personalmanagements in Empfang nehmen kann. 

Vorsicht! Reicht der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage verspätet ein, so erlangt die Kündigung Rechtswirksamkeit – und zwar rückwirkend von Anfang an. Wird die Kündigungsschutzklage jedoch rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingereicht, so erhalten beide Parteien eine Einladung zum Gütetermin. Dieser findet in aller Regel 3-6 Wochen nach der Klage statt. Denn das Arbeitsgericht ist aufgrund des gesetzlichen Beschleunigungsgrundsatzes gemäß §§ 61a, 64 Abs. 8 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) verpflichtet, den Gütetermin zeitnah zu bestimmen. Danach gilt: „Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.“

Ist ein Gütetermin für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtend?

Die Güteverhandlung kann als Angebot betrachtet werden, bei dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre jeweilige Kompromissbereitschaft zu überprüfen. Eine Pflicht zur Einigung besteht indes nicht. Der Gütetermin, der im günstigsten Fall zu einer Einigung der streitenden Parteien führt, ist für beide Kontrahenten verpflichtend. Allerdings sind auf beiden Seiten Vertretungen möglich.

So können sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer anwaltlich vertreten lassen. Für den Arbeitnehmer kann zudem ein Gewerkschaftsvertreter die Prozessvertretung übernehmen. Ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, persönlich zu erscheinen, ist es darüber hinaus erlaubt, stattdessen einen volljährigen Familienangehörigen zum Gericht zu schicken. Gleiches gilt für den (eingetragenen) Lebenspartner. 

Gelegentlich kann es vorkommen, dass der Richter die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers anordnet. Ist dieser zu dem angesetzten Termin verhindert, kann er einen Antrag auf Terminverlegung oder auf Aufhebung der Anordnung stellen.

Wie läuft ein Gütetermin ab?

Hat der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Güteverhandlung auf einen Zeitraum von drei bis sechs Wochen terminiert. Unter Angabe des Geschäftszeichens werden dabei Datum, Uhrzeit und Sitzungssaal angegeben. 

Am Tag des Gütetermins wird die Sache vor dem Sitzungssaal aufgerufen. Geleitet wird der Termin vom Berufsrichter, folglich dem Vorsitzenden Richter des Kammergerichts. Die in der Kammersitzung sonst ebenfalls anwesenden ehrenamtlichen Richter nehmen an der öffentlichen Güteverhandlung nicht teil. 

Der Ablauf der Güteverhandlung im Detail

  1. Der über den Sachverhalt informierte Richter befragt die beiden Parteien zur Sache und erörtert mit dem Arbeitgeber in einem ersten Schritt die vorgebrachten Kündigungsgründe
  2. Nachdem der Sachverhalt besprochen und diskutiert wurde, werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer befragt, ob eine Einigung möglich ist. 
  3. Ohne eine gütliche Einigung der beiden Parteien zu beeinflussen, kann der Richter eine Tendenz hinsichtlich der Klageaussichten äußern. Das Ziel der Güteverhandlung muss immer die gütliche Einigung sein.
  4. Sind sich Kläger und Beklagter in Form eines Vergleichs einig (der Arbeitgeber ist z. B. zur Zahlung einer Abfindung bereit), müssen beide Parteien diese Einigung mündlich bestätigen.
  5. Die Einigung wird schriftlich festgehalten und den Parteien vorgelesen.
  6. Nach beiderseitiger Genehmigung wird das Ergebnis bzw. die Entscheidung an Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. an deren Prozessvertreter verschickt. Damit endet das arbeitsrechtliche Verfahren.

Wie sollten sich Arbeitgeber auf einen Gütetermin vorbereiten? 

Sich als Arbeitgeber gezielt auf den Gütetermin vorbereiten zu wollen, um die eigenen Positionen möglichst weit durchsetzen zu können, wird sich eher schwierig darstellen. Denn dafür ist jeder Fall individuell zu betrachten, sodass es keine klare allgemeingültige Richtlinie zur Vorbereitung gibt. Grundsätzlich verhält es sich vor den Arbeitsgerichten zudem so, dass diese eher arbeitnehmerfreundlich eingestellt sind. Der Grund hierfür ist in dem angenommenen Ungleichgewicht im Arbeitsverhältnis zu sehen, welches tendenziell eher in Richtung des Arbeitnehmers ausschlägt. 

Dennoch sollten sich Arbeitgeber im Gütetermin nach einer Kündigungsschutzklage darauf einstellen, dass sich eine gewisse Kompromissbereitschaft als vorteilhaft ergeben wird. Daher sollte sich jeder Arbeitgeber im Voraus überlegen, ob und wenn ja in welchem Ausmaß er zu einem Vergleich bereit ist. Eine taktische Unterstützung findet er hierfür durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. 

Wie sollten sich Arbeitnehmer bei einem Gütetermin verhalten?

Auch aus Sicht des Arbeitnehmers stellt sich die Frage, wie er in den Gütetermin gehen bzw. wie er sich in der Verhandlung selbst verhalten soll. Zunächst sollte im Falle einer Prozessvertretung z. B. durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht geklärt werden, ob man als Arbeitnehmer und Kläger überhaupt an der Güteverhandlung teilnehmen sollte. Dies kann sich dann nachteilig erweisen, wenn es zu einem Vergleich kommt. Denn: Bei Anwesenheit des Arbeitnehmers wird der Entscheidung zugestimmt, wodurch der Vergleich unwiderruflich gilt. Bleibt der Arbeitnehmer hingegen der Verhandlung fern, so kann er den dann widerruflichen Vergleich auch noch einige Tage später ablehnen bzw. zurücknehmen. 

In jedem Fall ist auch der Arbeitnehmer gut beraten, sich bereits im Vorfeld genau zu überlegen, wie kompromissbereit er sich im Gütetermin zeigen will. In der Güteverhandlung sollte man schließlich das Interesse des Gerichts an einer Einigung im Auge haben. Dementsprechend kann man als Arbeitnehmer zwar durchaus seine Interessen vertreten, aber ebenso bereit sein, auf die Interessen der Gegenseite einzugehen. 

Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer in der Verhandlung seinem Rechtsanwalt den Vortritt lassen. Aufgrund der Erfahrung weiß der Anwalt in der jeweiligen Situation zweifelsohne besser, welche Äußerung gewinnbringend sein kann und welche nicht. 

Was sind die Folgen, wenn der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht zum Gütetermin erscheint?

Erscheint eine Partei nicht zum Gütetermin und lässt sich auch nicht vertreten, kann die Gegenseite ein Versäumnisurteil beantragen. Für den Erlass eines Versäumnisurteils ist es ausreichend, wenn der Klageantrag bzw. der Anspruch schlüssig vorgetragen wird. 

Erscheint der Arbeitnehmer nicht zum Gütetermin, wird dessen Klage auf Antrag ohne Prüfung abgewiesen. Wenn weder Kläger noch Beklagter zur Güteverhandlung erscheinen, ruht der Rechtsstreit. 

Wer trägt die Kosten für den Gütetermin?

Die anfallenden Kosten rund um den Gütetermin sind in Gerichtskosten und Anwaltsgebühren aufzuschlüsseln. Die eher geringen Gerichtskosten werden wie die Anwaltsgebühren nach dem Streitwert berechnet, fallen jedoch erst nach dem Verfahren an. Können sich die Beteiligten im Gütetermin auf einen Vergleich einigen oder wird die Klage zurückgenommen, entstehen keine Gerichtskosten.

Die eigenen Anwaltsgebühren für die Güteverhandlung sind vom Kläger zu zahlen. Erst wenn das Verfahren über die erste Instanz hinaus geht, übernimmt der Unterlegene alle Kosten. Endet das Verfahren jedoch bereits z. B. durch Vergleich im Gütetermin, muss der Kläger zwei Anwaltsgebühren entrichten:

  1. Verfahrensgebühr (Erhebung der Klage)
  2. Termingebühr (Gütetermin)

Können sich die Parteien im Gütetermin einigen, kommt mit der dann fälligen Vergleichsgebühr noch eine weitere, dritte Gebühr hinzu.

Wann sollte der Gütetermin stattfinden?

Der im deutschen Arbeitsrecht gemäß §§ 61 a, 64 Abs. 8 ArbGG geltende Beschleunigungsgrundsatz sorgt dafür, dass der Richter den Gütetermin zeitlich nah zur Klageeinreichung einrichten muss. Daher wird die Güteverhandlung wenige Wochen nach dem Eingang der (Kündigungsschutz-)Klage terminiert. In der Praxis dauert es ca. 2–6 Wochen bis zum Gütetermin.

Benötigt man einen Anwalt? 

Nein, einen Anwalt benötigt man grundsätzlich nicht. Denn eine Anwaltspflicht besteht für den Gütetermin nicht. Auch wenn kein zusätzlicher Rechtsbeistand vonseiten des Gerichts verlangt ist, so kann der Fachanwalt für Arbeitsrecht dem Kläger dennoch eine große Hilfe sein. Er kann die jeweiligen Situationen vor Gericht bzw. im Gütetermin aufgrund seiner Erfahrung genauestens einschätzen. Dadurch ist man mit der geeigneten Taktik in der Verhandlung stets gut gewappnet.

Wie lange dauert ein Gütetermin? 

Die Dauer eines Gütetermins kann je nach individuellem Fall stark variieren. Doch in der Praxis geht der Termin relativ schnell über die Bühne. Während der Verhandlung ermittelt der Richter den Sachverhalt und fragt die Möglichkeit ab, eine Einigung z. B. per Vergleich erreichen zu können. Ein Gütetermin kann innerhalb von 20 Minuten erledigt sein – in manchen Fällen sogar bedeutend schneller. Andererseits können komplexe Sachverhalte die Dauer eines Gütetermins auch auf mehrere Stunden ausdehnen. 

Was sind die Folgen eines „fehlgeschlagenen“ Gütetermins?

Zumindest aus Sicht des Richters am Arbeitsgericht gilt der Gütetermin wohl dann als fehlgeschlagen, wenn am Ende der Verhandlung keine Einigung erzielt werden konnte. Denn für ihn bedeutet die „Verlängerung“ des Verfahrens Mehrarbeit. Damit ist jedoch die Möglichkeit, einen Vergleich zu erreichen, noch nicht gänzlich vom Tisch. 

Zum einen kann nach dem ersten Gütetermin ein weiterer Gütetermin vereinbart werden. Zum anderen ist auch in der anschließenden Kammersitzung jederzeit ein Vergleich zwischen den Parteien möglich. 

Werden sich Kläger und Beklagter im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht einig, entscheidet der Richter schließlich per Urteil, sobald die Sache entscheidungsreif ist. Das Verfahren ist damit beendet.