Kündigung: Bei diesen Abgeltungsklauseln sollten Sie aber vorsichtig sein!
Doch Vorsicht: Solche Klauseln haben durchaus ihre Tücken, was der folgende Fall beweist. Auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers fand die folgende Ausschlussklausel Anwendung: Mit Ausnahme von Ansprüchen auf Zahlung von Zuschlägen und Entschädigungen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit erlöschen alle übrigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis 6 Monate nach ihrer Fälligkeit, spätestens jedoch 6 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ansprüche, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, erlöschen 6 Wochen nach ihrer Fälligkeit.
Kündigung: Arbeitgeber machte Schadensersatzansprüche geltend
Der Arbeitgeber machte nach Ablauf der Frist Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung geltend. Der Arbeitnehmer hielt hier entgegen, dass der Arbeitgeber die Ausschlussfrist längst verpasst habe und damit kein Anspruch mehr bestehe. Der Arbeitgeber war wiederum der Ansicht, dass Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gar nicht unter die Ausschlussklausel fallen. Das LAG München entschied aber zugunsten des Arbeitnehmers – der Anspruch des Arbeitgebers war also bereits erloschen (30.4.2009, 3 Sa 3/09). Umsicht ist somit angebracht; dabei helfen Ihnen sicher die folgenden Regelungen.
Kündigung: Die allgemeine Abgeltungsklausel
Bei einer Trennung von einem Mitarbeiter geht es vor allen Dingen darum, einen Schlussstrich zu ziehen. Prüfen Sie deswegen schon vor einem Aufhebungsvertrag o. Ä., ob noch Ansprüche bestehen. Falls ja, sollten Sie diese erst abwickeln und dann folgende allgemeine Abgeltungsklausel vereinbaren:
Mit Abschluss dieses Aufhebungsvertrags sind sämtliche Ansprüche zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, endgültig ausgeglichen und erledigt. Eine Ausnahme ergibt sich nur, wenn ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Aber Achtung: Wie Sie gesehen haben, sind mit so einer Klausel alle Ansprüche erledigt!
Kündigung: Spezielle Abgeltungsklauseln
Sie können auch Teilbereiche aus der Abgeltungsklausel herausnehmen oder bestimmte Ansprüche speziell regeln – um sich abzusichern, etwa mit folgenden Regelungen:
- … (wie oben). Der Arbeitgeber behält sich aber vor, den Arbeitnehmer aus etwaiger unerlaubter Handlung zivil- und strafrechtlich zu verfolgen.
- Mit Abschluss dieses Aufhebungsvertrags sind sämtliche Ansprüche zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, endgültig ausgeglichen und erledigt. Ausgenommen davon ist die Restschuld des Arbeitnehmers aus dem Arbeitnehmerdarlehen… Der Restbetrag von… wird am… zur Rückzahlung fällig.
- Mit Abschluss dieses Aufhebungsvertrags sind sämtliche bereits entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche zwischen dem Arbeitgeber und … (Fortsetzung wie oben). Damit klammern Sie zukünftige Ansprüche aus.
- … sämtliche Ansprüche gleich ob finanziellen oder sonstigen Inhalts und unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage … So zeigen Sie, dass Sie alle Ansprüche meinen, also auch die Herausgabe des Dienstwagens, der Büroschlüssel etc.
Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung werden von den oben genannten Klauseln nie erfasst. Sichern Sie sich deshalb durch die folgende Klausel ab (natürlich nur, wenn keine Ansprüche bestehen):
Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen der Arbeitnehmer Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung herleiten könnte. Darauf wurde der Arbeitnehmer vor Unterzeichnung dieses Vertrags hingewiesen.