Betriebsbedingte Kündigung & Wiedereinstellung: Was gilt?

Eine betriebsbedingte Kündigung basiert auf der Prognose, dass Sie den Mitarbeiter nicht mehr weiterbeschäftigen können. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und nicht auf den Ablauf der Kündigungsfrist an
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Infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen entfiel der Arbeitsplatz eines Heizungsmonteurs. Diesem kündigte der Arbeitgeber deshalb nach ordnungsgemäßer Sozialauswahl betriebsbedingt. Mehr als 6 Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist schieden 2 der verbliebenen Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus.

Der Heizungsmonteur witterte seine Chance und verlangte im noch laufenden Kündigungsschutzverfahren Wiedereinstellung von seinem Arbeitgeber. Schließlich seien jetzt Arbeitsplätze für seine Weiterbeschäftigung vorhanden.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Die Kündigung war wirksam und der Arbeitgeber müsse den Mitarbeiter nicht wieder einstellen, weil die freien Beschäftigungsmöglichkeiten nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen seien.

LAG Köln, Urteil vom 13.11.2006, Az.: 2 Sa 671/06

Keine Wiedereinstellung nach Kündigungsfrist

Eine betriebsbedingte Kündigung basiert auf der Prognose, dass Sie den Mitarbeiter nicht mehr weiterbeschäftigen können. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und nicht auf den Ablauf der Kündigungsfrist an. Nachträglich eintretende Umstände, wie eine Verbesserung der Auftragssituation oder plötzlich frei werdende Arbeitsplätze, berühren daher die Wirksamkeit Ihrer betriebsbedingten Kündigung nicht.

Stellt sich aber noch während der Kündigungsfrist heraus, dass Ihr Arbeitskräftebedarf fortbesteht, haben Ihre Mitarbeiter gegen Sie unter Umständen trotz wirksamer Kündigung einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Dieser ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Änderung der Situation, wie im vorliegenden Fall, erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintritt. Außerdem muss der Arbeitnehmer die Wiedereinstellung innerhalb von 3 Wochen, nachdem er von den veränderten Tatsachen erfahren hat, verlangen.

Voraussetzungen für Wiedereinstellung bei betriebsbedingter Kündigung

  • Haben Sie betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen, kann ein gekündigter Mitarbeiter von Ihnen nur Wiedereinstellung verlangen, wenn:
  • sein Arbeitsverhältnis wirksam betriebsbedingt gekündigt wurde,
  • er Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt,
  • die Möglichkeit zur künftigen Weiterbeschäftigung nach Zugang der Kündigung, aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist,
  • n Ihrem Betrieb für den wieder einzustellenden Arbeitnehmer ein freier Arbeitsplatz besteht, über den Sie noch keine anderweitigen Dispositionen getroffen haben und
  • der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis von den geänderten Umständen von Ihnen die Weiterbeschäftigung verlangt.