Hygieneplan im Unternehmen: Erklärung, Pflichten und Maßnahmen

Das Thema Hygiene rückt im privaten und gewerblichen Bereich immer mehr in den Fokus. Unternehmen sind dazu verpflichtet, einen Hygieneplan aufzustellen.
Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Hygieneplan?

Ein Hygieneplan beinhaltet notwendige Hygiene-Maßnahmen eines Unternehmens. Es handelt sich um ein schriftliches Dokument, welches die Einhaltung von festgelegten Hygienestandards definiert. Das Ziel ist es, Infektionen in Einrichtungen zu verhindern beziehungsweise einzudämmen. Dafür sind konkrete Maßnahmen, wie ein Desinfektionsplan notwendig. In einem Unternehmen kümmert sich der Hygienebeauftragte um die Erstellung und Einhaltung des Hygieneplans. 

Die verbindlichen Anweisungen sind meist für einen hygienischen Bereich gedacht und sollten regelmäßig aktualisiert werden. Schließlich können neue Techniken oder Regularien die bereits festgelegten Maßnahmen verändern. Ein Hygieneplan empfiehlt sich gerade bei einer Pandemie-Lage für jedes Unternehmen. Allerdings schreibt der Gesetzgeber ihn in bestimmten Branchen grundsätzlich vor. Zu diesen gehören:

  • Lebensmittelbetriebe (Bäckereien, Metzger etc.)
  • Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen etc.)
  • Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen etc.)

So können Sie sensible Bereiche, die über eine besondere Infektionsgefahr verfügen, schützen. Die Regelungen sorgen für einen sicheren und hygienischen Arbeitsplatz. So bewahren Sie Ihre Mitarbeiter, Kunden und gegebenenfalls Patienten durch Desinfektion vor Krankheiten.

Der Hygienebeauftragte im Unternehmen

Der Verantwortliche für Fragen zur Hygiene und Mitarbeitersicherheit ist der Hygieneberater. Er ist also ein interner Dienstleister und in einigen Einrichtungen Pflicht. Dabei handelt es sich nicht um eine leitende Funktion, sondern um eine zur Leitung gehörende Beratungs- und Überwachungsstelle. Regelmäßige Schulungen und Fortbildungen sind wichtig, sodass der Beauftragte die sich ständig ändernden Vorschriften, Gesetze und Regelungen ordnungsgemäß umsetzen kann. Der Hygieneplan eines Unternehmens sollte zu jeder Zeit auf dem aktuellen Stand sein.

Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es zum Hygieneplan?

Die Inhalte eines Hygieneplans für gesetzlich vorgeschriebene Bereiche sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgehalten. Ein einheitliches Hygieneplan-Muster gibt es jedoch nicht. Schließlich unterscheiden sich die Anforderungen an Intensivstationen, Schulen oder Justizvollzugsanstalten stark. Für die Einhaltung des Gesetzes ist das jeweilige Bundesland beziehungsweise dessen Gesundheitsämter zuständig. Festgelegt wird dies durch die Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes. 

Neben den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, die das jeweilige Gesundheitsamt überprüft, gibt es noch den Arbeitsschutz. Auch dort sind Hygienepläne bekannt und vorgeschrieben. Für das Gesundheitswesen und andere Arbeitsbereiche stehen dafür die TRBA 250 und TRBA 400 zur Verfügung. TRBA steht für “Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe”. 

Für den Arbeitsschutz ist grundsätzlich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig. Das Grundgerüst für den Arbeitsschutz stellt die Gefährdungsbeurteilung dar. Die darin enthaltenen Vorschriften und Regelungen sind ausschließlich für den Schutz der Beschäftigten gedacht. Indirekt schützen diese jedoch auch Kunden, Patienten oder Bewohner in der Umgebung.

Was sind die Schutzstufen eines Hygieneplans?

Wie bereits erwähnt, gibt es nicht den einen Hygieneplan. Schließlich müssen unterschiedliche Orte verschiedene Anforderungen und Pflichten erfüllen. Aus diesem Grund existieren vier verschiedene Schutzstufen. Diese geben an, wie hoch die Gefahr einer Infektion bei einer Tätigkeit ist. Die einzelnen Stufen verfügen somit über bestimmte Schutzmaßnahmen:

Schutzstufe 1

Unter die erste Schutzstufe fallen Tätigkeiten, bei denen eine Infektionsgefährdung unwahrscheinlich ist. Es besteht keine Ansteckungsgefahr, auch nicht durch Aerosolinfektionen. Zudem gibt es keinen oder nur einen seltenen Umgang beziehungsweise geringfügigen Kontakt mit potenziell infektiösem Material (Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe). Beispiele für Tätigkeiten dieser Schutzstufe sind:

  • An- und Auskleiden in der Pflege
  • EKG-, EEG- oder Röntgenuntersuchungen
  • Reinigungsarbeiten nichtkontaminierter Flächen

Schutzstufe 2

Zur zweiten Schutzstufe gehören Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material kommen kann. Sie greift auch bei sonstiger Ansteckungsgefahr, beispielsweise durch Stich- und Schnittverletzungen, luftübertragene Infektionen oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe zwei oder drei. Zur zweiten Schutzstufe zählen unter anderem folgende Tätigkeiten:

  • Punktieren, Injizieren und Blutentnahme
  • Katheterisieren und Wunderversorgung
  • Reinigen und Desinfizieren kontaminierter Flächen und Gegenstände

Schutzstufe 3

Die dritte Schutzstufe greift, wenn Biostoffe der Risikogruppe drei vorliegen, die schon in niedriger Konzentration eine Infektion bewirken können. Hinzu kommen Tätigkeiten, bei denen die Durchführung zur Übertragung führen kann. Hierzu gehört die Gefahr von Aerosolbildung, Spritzern oder Verletzungen. Dies trifft unter anderem auf die Behandlung von Patienten mit einer offenen Lungentuberkulose zu.

Informationen zu Corona: Zum Zeitpunkt einer Untersuchung ist der Infektionsstatus oft unbekannt und es besteht ein hohes Infektionsrisiko durch die Inhalation von Aerosolen. Daher wurde das Virus SARS-CoV-2 in die Risikogruppe 3 eingestuft. Bereits bei Tätigkeiten mit Verdachtsfällen greifen die Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Instituts im Rahmen der Behandlung von Patienten mit einer Corona-Infektion.

Schutzstufe 4

Unter die Schutzstufe vier fällt die Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten, die mit einem hoch ansteckenden, lebensbedrohlichen Krankheitserreger infiziert sind (Biostoff der Risikogruppe vier). Das trifft auch dann zu, wenn ein Verdacht vorliegt. Der Kontakt mit Infektionen beispielsweise durch Ebolaviren, Marburgviren oder Lassaviren zählt zur Schutzstufe vier.

Mit dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können Sie die jeweiligen Tätigkeiten einer Schutzstufe zuordnen. Folgende Faktoren haben Einfluss auf die Auswahl:

  • Risikogruppe
  • Übertragungsweg
  • Infektionsdosis

Welche Maßnahmen beinhaltet ein Hygieneplan?

Wenn sich bestehende Gefährdungen nicht entschärfen oder beseitigen lassen, müssen Sie präventive Maßnahmen ergreifen. Diese gliedern sich konkret in drei Bereiche:

1. Technische Maßnahmen

Hierzu gehören alle baulichen und technischen Maßnahmen, wie die Bereitstellung von Sicherheitsgeräten. Darüber hinaus fallen auch sichere Entsorgungseinrichtungen in diesen Bereich. Infektiöse Orte und die Pausenbereiche müssen klar getrennt und Fußböden sowie Ober- und Arbeitsflächen einfach zu reinigen sein.

2. Organisatorische Maßnahmen

Die einzelnen Arbeitsabläufe sowie die Arbeitsorganisation sind ebenfalls vom Hygieneplan betroffen. Deshalb sollten Sie notwendige Impfungen anbieten sowie eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei Ihren Mitarbeitern durchführen. Darüber hinaus sollte das Unternehmen über einen Notfallplan verfügen und ausreichend Desinfektionsmittel für Flächen und Hände bereitstellen.

3. Personelle Maßnahmen

Zu guter Letzt gibt es noch die personellen Maßnahmen. Dazu zählt die Unterweisung der Mitarbeiter in den Hygieneplan und seine Maßnahmen sowie die Bereitstellung von Schutzkleidung. Dazu können Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Atemschutz zählen.

Wie erstellen Sie einen Hygieneplan?

Bei der Erstellung Ihres Rahmenhygieneplans müssen Sie zunächst einmal eine Struktur festlegen. Dabei dürfen folgende Abschnitte nicht fehlen:

  • Einleitung (Ziele und Intention)
  • Risikobewertung
  • vorhandene Hygiene-Strukturen
  • Verantwortliche für den Hygieneplan und seine Einhaltung
  • Basishygiene und dazugehörige Maßnahmen
  • erweiterte Hygienemaßnahmen
  • Behandlungsmaßnahmen im Detail
  • Auflistung der verwendeten Desinfektionsmittel
  • Hinweise zur Meldepflicht nach dem IfSG

Der Reinigungs- und Desinfektionsplan

Ein bedeutender Bestandteil des Hygieneplans ist der Reinigungs- und Desinfektionsplan (RDP). In diesem müssen Sie folgende Fragen beantworten:

  • Was muss wann gereinigt und desinfiziert werden?
  • Was benötigt das Unternehmen für diese Tätigkeit?
  • Wie muss dabei vorgegangen werden?
  • Wer ist für die Reinigung und Desinfektion zuständig?

Den Inhalt des Hygieneplans beziehungsweise Desinfektionsplans muss der Hygienebeauftragte Ihres Unternehmens regelmäßig aktualisieren. Darüber hinaus ist er dazu verpflichtet, alle Mitarbeiter über die Maßnahmen zu unterrichten. Gleiches gilt ebenso für kurzzeitige Besucher.

Ein Hygieneplan schützt alle im Unternehmen

Ein fachgerechter Hygieneplan ist in vielen Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Er schützt Ihre Mitarbeiter und Kunden vor Infektionen und hilft den Gesundheitsämtern dabei, die Hygienestandards zu überprüfen. Neben der Erstellung ist aber vor allem die Umsetzung besonders wichtig. Dafür zuständig ist der Hygienebeauftragte. Wenn Sie die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllen, kann dies unter Umständen ernsthafte Konsequenzen für Sie und das Unternehmen nach sich ziehen.