Wann Sie Vorerkrankungszeiten bei der Entgeltfortzahlung anrechnen dürfen
Warum?
Weil innerhalb von 12 Monaten wegen derselben Krankheit grundsätzlich nur ein Anspruch auf insgesamt 6 Wochen Entgeltfortzahlung besteht. Das bedeutet, dass alle Arbeitsunfähigkeiten im letzten Jahr zusammenzurechnen sind, allerdings nur, soweit sie auf derselben Krankheit beruhen.
War der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf eine weitere 6-wöchige Entgeltfortzahlung.
Für die Praxis ist folgendes Verfahren empfehlenswert:
Zeit zwischen der jetzigen und der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit: mindestens 6 bzw. 12 Monate | voller Anspruch für 6 Wochen |
Wurde in den letzten 6 Monaten bereits für 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Entgelt fortgezahlt? | kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung |
Wurde das Entgelt in den letzten 6 Monaten für einen kürzeren Zeitraum als 6 Wochen fortgezahlt (bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit)? | Zusammenrechnung der Zeiten der Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit:
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Tipp:
Ansprüche des Arbeitnehmers aus früheren Beschäftigungsverhältnissen (bei anderen Arbeitgebern) sind nicht zu berücksichtigen. Allerdings können 2 aufeinanderfolgende, rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden. Zwischen diesen Arbeitsverhältnissen muss aber ein enger sachlicher Zusammenhang liegen.
Ein solcher Zusammenhang ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen mit der Zusage einer Wiedereinstellung nach Besserung der Auftragslage von Ihnen entlassen wurde und dann tatsächlich seine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzen konnte. Einen Fall dieser Art kann es auch bei saisonbedingter Beschäftigung geben, wenn pro Jahr mehrere Saisons vorliege.