Altersteilzeit: Wer zahlt bei Krankheit?

Wird Ihr Mitarbeiter während der Freistellungsphase der verblockten Altersteilzeit krank, ist das unproblematisch. Sie zahlen die Vergütung (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbeträge) unverändert bis zum Ende der Altersteilzeit. Denn der Mitarbeiter hat seine Arbeitsleistung bereits erbracht.
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Was passiert bei Krankheit in Altersteilzeit während der Arbeitsphase?

Bei Krankheit während der Arbeitsphase müssen Sie zunächst für 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten, wozu dann auch die Aufstockungsbeträge gehören. Nach Ablauf von 6 Wochen können Sie Ihre Zahlungen einstellen: Der Mitarbeiter erhält dann Krankengeld von der Krankenkasse.

Die Zahlung des Aufstockungsbetrags beim Arbeitsentgelt und des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrags übernimmt die Arbeitsagentur, sofern die Altersteilzeit von der Arbeitsagentur gefördert wird. Alternativ können Sie die Aufstockungsbeträge bei geförderter Altersteilzeit auch selbst weiterzahlen und sich dann von der Arbeitsagentur erstatten lassen.

Das Problem bei längerer Arbeitsunfähigkeit: Die Zeit des Krankengeldbezugs gilt nicht als Arbeitsleistung, durch die der Mitarbeiter Wertguthaben für die Freistellungsphase erzielen könnte. Wenn Sie nichts unternehmen, verkürzt sich also auch die Freistellungsphase um die Dauer des Krankengeldbezugs.

Möglicherweise endet die Altersteilzeit dann, bevor der Mitarbeiter in Rente gehen kann. Damit ist die Anerkennung der Altersteilzeit in Gefahr. Sie können das Problem lösen, indem Sie das fehlende Wertguthaben und die Aufstockungsbeträge vor Beginn der Freistellungsphase bezahlen oder auch, indem der Mitarbeiter die Dauer des Krankengeldbezugs ganz oder zur Hälfte nacharbeitet.

Beispiel: Ihr Mitarbeiter ist vereinbarungsgemäß vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2025 in Altersteilzeit. Die Freistellungsphase soll also am 1.1.2024 beginnen. Allerdings wird der Mitarbeiter krank und bezieht vom 1.3.2023 bis zum 30.6.2023 (4 Monate) Krankengeld.

Die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten und ihre Auswirkungen:

Beginn

Freistellungsphase

Dauer der

Freistellungsphase

Ende

Freistellungsphase =Ende Altersteilzeit

Arbeitgeber zahlt fehlendes Wertguthaben und Aufstockungsbeträge, keine Nacharbeit1.1.2024

(wie geplant)

2 Jahre

(wie geplant)

31.12.2025

(wie geplant)

4 Monate Nacharbeit:

1.1.2024 bis 30.4.2024

1.5.20242 Jahre

(wie geplant)

30.4.2026
2 Monate Nacharbeit:

1.1.2024 bis 28.2.2024

1.3.202422 Monate31.12.2025

(wie geplant)

Am besten legen Sie bereits in der Vereinbarung über die Altersteilzeit fest, wie mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten verfahren wird.

Musterformulierung: „Wird der Mitarbeiter während der Arbeitsphase der Altersteilzeit für mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig, muss er den Zeitraum des Krankengeldbezugs zur Hälfte nacharbeiten. Dadurch verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase nach hinten. Das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses bleibt hiervon unberührt.“