Krankheit in der Altersteilzeit: Alles Wichtige über Arbeitszeiten, Teilzeitentgelt und Nacharbeit
- Was passiert bei Krankheit in der Arbeitsphase der Altersteilzeit?
- Was passiert bei Krankheit in der Altersteilzeit während der Freistellungsphase?
- Besteht (im Blockmodell) Anspruch auf Nacharbeit bei längerfristiger Krankheit?
- Ist eine vertragliche Klausel zur Nacharbeit rechtens?
- FAQ – Altersteilzeit
Was passiert bei Krankheit in der Arbeitsphase der Altersteilzeit?
Welche Folgen eine krankheitsbedingte Abwesenheit während der Arbeitsphase im Rahmen der Altersteilzeit hat, hängt davon ab, für wie lange der Arbeitnehmer krank ist.
Arbeitnehmer ist während der Altersteilzeit weniger als sechs Wochen krank
In der Arbeitsphase läuft die Entgeltfortzahlung im Rahmen von sechs Wochen wie gewöhnlich weiter. Zu den Zahlungen gehören die hälftige sozialversicherungspflichtige Vergütung und der vom Arbeitgeber zu leistende Aufstockungsbetrag. Dabei verlangt der Gesetzgeber beim Aufstockungsbetrag mindestens eine 20%ige Erhöhung des Lohns während der Altersteilzeit.
Demzufolge bezieht der erkrankte Arbeitnehmer weiterhin das vereinbarte Entgelt inklusive des Aufstockungsbetrages. Außerdem übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Arbeitnehmer ist während der Altersteilzeit länger als sechs Wochen krank
Nach sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer in Altersteilzeit – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – Krankengeld. Dieses berechnet sich nach dem hälftigen, sozialversicherten Entgelt, welches der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit bezieht, dem sogenannten Teilzeitgehalt. Nicht eingerechnet in das Krankengeld ist der Aufstockungsbetrag seitens des Arbeitgebers.
Die Höhe des Krankengeldes, das der Arbeitnehmer ab der siebten Woche seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bekommt, liegt somit deutlich unter der Hälfte des Nettolohns, das ihm vor der Altersteilzeit ausgezahlt wurde.
In diesen Fällen besteht je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, das recht gering ausfallende Krankengeld durch den Aufstockungsbetrag doch wieder zu erhöhen.
Doch bei dieser Konstellation ist Vorsicht geboten! Das um den Aufstockungsbetrag verbesserte Krankengeld (Brutto) darf nicht höher ausfallen als das reguläre Gehalt vor der Altersteilzeit (netto) – ohne Aufstockungsbetrag. Liegen demnach Krankengeld plus Aufstockungsbetrag über dem ehemaligen Nettoarbeitsentgelt, führt dieser Umstand zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.
Was passiert bei Krankheit in der Altersteilzeit während der Freistellungsphase?
In der Freistellungsphase der Altersteilzeit spielt eine Erkrankung – unabhängig von der Länge der Arbeitsunfähigkeit – keine bedeutende Rolle. Ein Anspruch auf Krankengeld nach sechs Wochen besteht während der Freistellungsphase nicht. Das Wertguthaben wurde bereits in der Arbeitsphase generiert – die Auszahlung erfolgt auch, wenn der Arbeitgeber während seiner Freistellung erkrankt. Demnach erhält der Arbeitnehmer auch bei Krankheit weiterhin sein für die Altersteilzeit vereinbartes Entgelt.
Besteht (im Blockmodell) Anspruch auf Nacharbeit bei längerfristiger Krankheit?
Ist der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase länger als sechs Wochen erkrankt, hat dies Auswirkungen auf sein Wertguthaben, das sich eigentlich in dieser Zeit ansammelt. Denn solange der längerfristig erkrankte Arbeitnehmer Krankengeld erhält, wächst das Wert- bzw. Arbeitsguthaben, das für die spätere Arbeitszeit gedacht ist, eben nicht weiter an. Dies hat aus finanzieller Sicht negative Auswirkungen auf die anschließende Freistellungsphase, da das Gehalt dann nicht mehr in voller Höhe ausbezahlt werden kann.
Darf der Arbeitgeber demnach die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit nach Ablauf der ersten sechs Wochen anteilig in Form einer Nacharbeit vom Arbeitnehmer fordern? Hierüber hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden und bestätigte den Anspruch des Klägers bzw. Arbeitgebers in seinem Urteil vom 02. Juni 2009 (7 Ca 515/09).
Ist eine vertragliche Klausel zur Nacharbeit rechtens?
Ja, eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach sich der Arbeitnehmer zur 50%igen Nacharbeit der krankheitsbedingten Fehltage verpflichtet, ist aufgrund des Urteils der 7. Kammer des Amtsgerichts Düsseldorf rechtmäßig.
In seiner Begründung verwies das Gericht auf den Umstand, dass im Rahmen der strengen AGB-Kontrolle zum einen keine Rechtsvorschriften zu erkennen seien, von denen die Regelung zur Nacharbeit abweiche. Zum anderen läge keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor, würde man die Angemessenheitskontrolle überhaupt zur Anwendung kommen lassen. Es gelte somit zusammenfassend der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, da zudem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) eine Entgeltfortzahlung von lediglich sechs Wochen vorgesehen sei.
Weiter im Urteil des AG: Das in der Altersteilzeit gewählte Blockmodell diene dazu, das Wertguthaben in der Arbeitsphase aufzubauen. Eine andere Betrachtung würde dem langfristig erkrankten Arbeitnehmer den anderen Arbeitnehmern gegenüber eine privilegierte Position verschaffen, die aus gesetzlicher Sicht nicht zu vertreten sei.
FAQ – Altersteilzeit
Noch offene Fragen zur Altersteilzeit? Hier finden Sie die häufigsten Fragen inklusive Antworten zu dem Thema.