Krankengeldzuschuss als finanzielle Zusatzleistung

Als Arbeitgeber steht es Ihnen frei zu entscheiden, welche Zusatzleistungen Sie Ihren Mitarbeitern anbieten. Der Krankengeldzuschuss ist eine von vielen Möglichkeiten, Ihre Attraktivität auf dem Arbeitgebermarkt zu erhöhen. Lesen Sie hier, welche Arbeitnehmergruppen einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeldzuschuss haben, wo diese Zusatzleistung geregelt wird und was Sie darüber hinaus beachten müssen.
Inhaltsverzeichnis

Was verbirgt sich hinter dem Krankengeldzuschuss?

Erkrankt ein sozialversicherungsrechtlich beschäftigter Arbeitnehmer, hat er für den Zeitraum von 42 Tagen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für den Zeitraum von sechs Wochen weiter sein reguläres Gehalt von seinem Arbeitgeber bezieht. Der Arbeitgeber ist zur Leistung der Entgeltfortzahlung verpflichtet. Er kann sie nur verweigern, wenn die Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers unter vier Wochen liegt.

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlungsfrist endet die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung. Besteht die Krankheit des Arbeitnehmers über den 42. Tag hinaus, springt ab dem 43. Tag die gesetzliche Krankenversicherung des Arbeitnehmers ein und zahlt das Krankengeld.

Die Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld obliegt dem Arbeitgeber. Mit der Leistung möchte er finanzielle Nachteile seines Mitarbeiters ausgleichen. Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung des Zuschusses besteht für den Arbeitgeber nicht. Ansprüche kann ein Arbeitnehmer aber eventuell aus einem Tarifvertrag, einer innerbetrieblichen Vereinbarung oder einer Regelung im Arbeitsvertrag geltend machen.

Was ist der Unterschied zwischen Krankengeldzuschuss und Krankengeld?

Der Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld grenzt sich vom Krankengeld ab. Für die Zahlung des Krankengeldes ist die gesetzliche Krankenkasse verantwortlich, bei welcher der Arbeitnehmer als Pflichtmitglied oder – bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig – versichert ist.

Voraussetzung für den Bezug des Krankengeldes von der Krankenkasse ist, dass der Arzt des Arbeitnehmers die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums durch eine neue Krankschreibung bestätigt.

Unabhängig von der Zahlung des Krankengeldes ist, in welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer krankenversichert ist. Zur Übernahme des Krankengeldes ist jede gesetzliche Krankenkasse verpflichtet.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers.

Wer zahlt den Zuschuss zum Krankengeld?

Für den Krankengeldzuschuss ist allein der Arbeitgeber zuständig. Über die Zahlung des Krankengeldes hinaus kann ein Arbeitnehmer keine weiteren Zahlungsforderungen an seine Krankenkasse stellen.

Auch Sie als Arbeitgeber sind nicht zu der zusätzlichen Leistung verpflichtet. Werden die arbeitsvertraglichen Regelungen für die Branche, in der der Arbeitnehmer tätig ist, jedoch durch einen Tarifvertrag bestimmt, können die Ansprüche auf Zahlung des Krankengeldzuschusses unter Umständen hieraus abgeleitet werden. Auch kann eine eine solche Arbeitgeberleistung im Krankheitsfall durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung geregelt sein. Eine weitere Möglichkeit liegt darin, dass die zusätzliche Zahlung im Erkrankungsfall betriebsintern festgelegt wurde.

Welcher Personenkreis hat Anspruch auf den Zuschuss des Arbeitgebers?

In vielen Fällen leistet ein Arbeitgeber den Krankengeldzuschuss auf freiwilliger Basis. Mit seiner Unterstützung möchte er die finanziellen Nachteile seines Mitarbeiters ausgleichen. Einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Krankengeld kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen.

Arbeitnehmer, deren arbeitsrechtlichen Belange (z. B. Lohnzahlung und Urlaub) in einem Tarifvertrag geregelt sind, können ihre Forderung auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses aufgrund des Regelwerks durchsetzen, wenn dieser dort geregelt ist.

Beispiel: Tarifvertrag im öffentlichen Dienst

Arbeitnehmerrechtliche Belange für Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind in dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt. Gemäß der Vorschrift des § 22 Absatz 2 TVöD steht einem Beschäftigen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums (42 Tage) ein Zuschuss des Arbeitgebers zu, der die Differenz zwischen der Leistung der Krankenkasse (Krankengeld) und dem letzten Nettogehalt des Arbeitnehmers füllen soll.

Die Dauer der Arbeitgeberleistung hängt von der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers ab. Wer bis zu drei Jahre bei dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt ist, erhält den Zuschuss für maximal 13 Wochen. Bei einem Beschäftigungsverhältnis über die drei Jahre hinaus, besteht der Anspruch gemäß § 22 Absatz 3 TVöD für maximal 39 Wochen. Das Krankengeld zahlt die Krankenkasse für höchstens 78 Wochen.

Arbeitnehmer, die in einer Branche tätig sind, für die kein Tarifvertrag besteht (dies ist z. B. im Dienstleistungssektor der Fall) haben Anspruch auf den Zuschuss zum Krankengeld, wenn diesem eine betriebsinterne Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde liegt.

Zu dem Personenkreis, die keinen Anspruch auf den Zuschuss zum Krankengeld geltend machen können, gehören Familienversicherte, Rentner und Bezieher des Arbeitslosengelds II.

Wann und in welcher Höhe kann der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss geltend gemacht werden?

Ein sich aus einem Tarifvertrag oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung ergebender Anspruch auf Krankengeldzuschuss kann erst geltend gemacht werden, wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist. Während der ersten 42 Tage nach der Erkrankung ist die Pflicht des Arbeitgebers mit der Entgeltfortzahlung abgegolten. Erst ab dem 43. Tag kann ein erkrankter Arbeitnehmer einen eventuellen Zuschuss zum Krankengeld geltend machen.

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an daran, welche Leistungen der Arbeitnehmer als Krankengeld von seiner Krankenkasse erhält. Diese zahlt in der Regel 70 Prozent des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttoarbeitsentgelts. Maximal ist die Krankenkasse zu einer Zahlung von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts verpflichtet.

Beispiel: Berechnung des Zuschusses zum Krankengeld

Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Nettogehalt von 2.100 Euro. Nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums übernimmt seine Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes. Die Leistung wird in Höhe von 70 Prozent des Nettogehalts ausbezahlt. Dies sind 1.470 Euro. Das Krankengeld ist lohnsteuerfrei und sozialversicherungspflichtig. Nach Abzug der Beiträge an die Krankenkasse verbleibt ein Betrag von 1.100 Euro, der an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird.

Der Arbeitgeber möchte seinen Mitarbeiter finanziell unterstützen. Er leistet in Höhe von 1.000 Euro einen Zuschuss zum Krankengeld. Damit ist die Differenz zwischen dem Krankengeld und dem letzten Nettoarbeitsentgelt aufgefüllt. Zu berücksichtigen ist aber, dass von der Leistung des Arbeitgebers Lohnsteuer und Sozialversicherung abgehen.

Hat ein Arbeitnehmer im Zeitraum von zwölf Monaten vor seiner Erkrankung Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld bezogen, erhöht sich der Anspruch des Krankengeldes.

Der Bezug des Krankengeldes stellt für den Arbeitnehmer eine Lohnersatzleistung dar, die nicht der Lohnsteuer unterliegt. Allerdings wirkt sich die Zahlung des Krankengeldes auf den persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers aus. Dies wird dann relevant, wenn der Arbeitnehmer seine Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr bei seinem Finanzamt einreicht.

Von dem Krankengeld muss der Arbeitnehmer seine Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen.

Wie wird der Krankengeldzuschuss in der Lohnsteuer behandelt?

Im Gegensatz zum Krankengeld stellt der Krankengeldzuschuss einen lohnsteuerpflichtigen Teil des Arbeitsentgelts dar. Der Auszahlungsbetrag wird aufgrund der persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers (Lohnsteuer, zu berücksichtigende Freibeträge) gekürzt.

Was ist bei der Zahlung des Zuschusses sozialversicherungsrechtlich zu beachten?

Auch die Beiträge zur Sozialversicherung muss ein Arbeitnehmer von dem Krankengeldzuschuss leisten.

Welche Vorteile hat der Arbeitgeberzuschuss?

Aus der Zahlung des Zuschusses zum Krankengeld ergeben sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer bestimmte Vorteile.

Vorteil des Arbeitgebers

Zahlen Sie als Arbeitgeber den Krankengeldzuschuss für Ihre Mitarbeiter, können Sie Ihre Arbeitnehmer langfristig an Ihr Unternehmen binden.

Vorteil des Arbeitnehmers

Für den Arbeitnehmer hat der Zuschuss zum Krankengeld insbesondere einen Vorteil. Die Differenz zwischen der Höhe des Krankengeldes und dem letzten Nettoarbeitsentgelt wird ausgeglichen. Der finanzielle Nachteil wird durch den Krankengeldzuschuss eingegrenzt.

Fazit: Krankengeldzuschuss ist eine freiwillige Zusatzleistung durch den Arbeitnehmer

Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat im Fall der Krankheit Anspruch darauf, dass Sie als Arbeitgeber das Gehalt für die ersten sechs Wochen der Erkrankung weiter bezahlen.

Besteht die Erkrankung über den 42. Tag hinaus, erhält der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse Krankengeld. Unter Umständen kann der Arbeitnehmer auch einen Krankengeldzuschuss Ihnen als Arbeitgeber gegenüber geltend machen. Grundlage für den Anspruch sind tarifvertragliche, betriebsinterne oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Krankengeldzuschusses besteht für Sie als Arbeitgeber nicht. Sie können die Zahlung aber auf freiwilliger Basis leisten, wenn Sie einen finanziellen Nachteil seines Mitarbeiters ausgleichen möchte. Dies wird als finanzielle Zusatzleistung gewertet und steigert Ihre Attraktivität als Arbeitgeber. Die Zahlung eines Krankengeldzuschuss ist daher eine Überlegung wert.