Schüler als Aushilfe: Was, wenn er krank wird?

Schüler sind als Aushilfen nicht teuer, denn ihnen fehlt noch die Ausbildung. Trotzdem sind sie häufig engagiert und interessiert daran, regelmäßig ihr Taschengeld aufzubessern - nicht nur während der Ferien. Doch was gilt, wenn der Schüler krank wird?
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Schüler sind als Aushilfen nicht teuer, denn ihnen fehlt noch die Ausbildung. Trotzdem sind sie häufig engagiert und interessiert daran, regelmäßig ihr Taschengeld aufzubessern – nicht nur während der Ferien. Doch was gilt, wenn der Schüler krank wird?

Wie der Schüler bei einem Arbeitsunfall versichert ist

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind alle Ihre Beschäftigten, also auch eingestellte Schüler, kraft Gesetzes unfallversichert. Dieser Schutz gilt automatisch, sobald das Beschäftigungsverhältnis beginnt. Versicherungsschutz besteht auf der Arbeitsstelle sowie für den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause. Bei einem Arbeitsunfall reguliert dann die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden.

Die Gebühren für diesen Versicherungsschutz zahlen Sie als Arbeitgeber, und zwar im Rahmen der Beiträge an Ihre Berufsgenossenschaft, die jedes Jahr nachträglich erhoben werden. Dazu wird Ihre Berufsgenossenschaft nur einen Nachweis anfordern, wie viel Lohn Sie insgesamt Ihren Beschäftigten gezahlt haben. Sie müssen einzelne Mitarbeiter – ob Schüler oder Festangestellte – nicht extra an- und abmelden.

Was, wenn sich der Schüler krank meldet?

Grundsätzlich dürfen Sie bei Ihnen beschäftigte Schüler nicht anders behandeln als Ihre anderen Mitarbeiter.

Das heißt: Im Krankheitsfall haben Schüler einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht aber erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG).

Beschäftigen Sie einen Schüler kurzfristig, so hat er also frühestens in der fünften Woche Anspruch auf Lohn trotz Krankheit. Arbeitet er immer nur maximal vier Wochen am Stück, müssen Sie ihm nur die tatsächlich geleisteten Stunden bezahlen.

Beschäftigen Sie einen Schüler regelmäßig als 400-Euro-Kraft oder auf Lohnsteuerkarte, ist unerheblich, ob er zwei oder 40 Stunden die Woche für Sie arbeitet. Sobald er vier Wochen lang in Ihren Diensten stand, müssen Sie ihn auch im Krankheitsfall bezahlen. Natürlich dürfen Sie verlangen, dass der Schüler Ihnen eine ärztliche Krankmeldung vorlegt.

Beispiel: Sie haben mit einem Schüler die Vereinbarung getroffen, dass er regelmäßig jeden Mittwoch 2 Stunden lang Werbeprospekte für Sie austrägt. Dafür erhält er 10 Euro pro Stunde. Er hat dies schon vier Wochen für Sie gemacht. In der 5. Woche meldet er sich krank. Sie müssen ihm die 2 Stunden dann trotzdem mit 20 Euro bezahlen.

Als Arbeitgeber zahlen Sie nur für maximal sechs Wochen Krankheit. Danach übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld. Allerdings erhalten kurzfristig Beschäftigte und 400-Euro-Kräfte kein Krankengeld, da durch die fehlenden bzw. pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung gar kein eigenständiges Krankenversicherungsverhältnis entstanden ist.