Arbeitspapiere nach Kündigung: Diese Arbeitspapiere müssen Sie bei Beschäftigungsende herausgeben

Frage: Eine Mitarbeiterin verlässt uns – und wir streiten derzeit mit ihr, welche Arbeitspapiere ihr ausgehändigt werden müssen.

Sie meint, dass wir ihr den gesamten Inhalt der Personalakte aushändigen müssen. Stimmt das?

Arbeitspapiere nach Kündigung: Kein Anspruch auf die gesamte Personalakte

Antwort: Nein. Das brauchen Sie nicht. Wäre ja noch schöner. Grundsätzlich gilt: Endet das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter, dann müssen Sie ihm die Arbeitspapiere aushändigen. Welche das sind, erfahren Sie hier:

  • ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis – allerdings nur auf Anforderung (§ 630 BGB)
  • eine Urlaubsbescheinigung, aus der hervorgeht, welchen Urlaub Sie Ihrem Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr gewährt oder abgegolten haben (§ 6 Abs. 2 BUrlG)
  • eine Arbeitsbescheinigung, in der Sie auf einem amtlichen Vordruck alle Tatsachen angeben müssen, die für eine eventuelle Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblich sind (§ 312 SGB III)
  • die Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung
  • sonstige Unterlagen wie z. B. einen Sozialversicherungsausweis, eine Arbeitserlaubnis etc.

Tipp: Grundsätzlich sollten Sie die Unterlagen bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses fertig gemacht haben und dann an Ihren Mitarbeiter herausgeben.

Arbeitspapiere nach Kündigung: Sie haben kein Zurückbehaltungsrecht

Ihr Mitarbeiter muss die Papiere grundsätzlich bei Ihnen abholen. Nur falls er verzogen oder erkrankt ist, müssen Sie sie ihm nachsenden. Sie haben außerdem kein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitspapieren, etwa wegen Schadensersatzansprüchen gegen Ihren Arbeitnehmer. Geben Sie Ihrem Arbeitnehmer also grundsätzlich alle Papiere so schnell wie möglich heraus, das spart Zeit und Ärger. Aber nur die eben genannten – und fertig.