Familienmitglieder als Minijobber. Drei Personen vor einem Computer. Text zu steuerlichen Vorteilen und Voraussetzungen.

Familienangehörige als Minijobber anstellen: die Voraussetzungen

Wenn das eigene Unternehmen nur stundenweise Unterstützung benötigt, ist es für viele Arbeitgeber lohnend, wenn sie hierfür Familienangehörige als Minijobber anstellen. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob Familienmitglieder wie der Ehegatte oder die eigenen Kinder überhaupt als Minijobber herangezogen werden dürfen? In unserem Leitfaden erläutern wir die Voraussetzungen einer rechtssicheren Anstellung von Familienmitgliedern im Minijob-Modell - sowie die zahlreichen Vorteile und das nicht zu unterschätzende Risiko.
Inhaltsverzeichnis

Darf man Familienangehörige als Minijobber anstellen?

Minijobs sind bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin begehrt. Die geringfügige Beschäftigung erfreut sich großer Beliebtheit, da sie zwar einen gesetzlichen Höchstbetrag (seit 1.1.2026: 603 Euro) nicht übersteigen darf, sich aber gerade deswegen als unkompliziertes und steuergünstiges Arbeitsmodell entpuppt. Während man als Privatperson Minijobber einstellen kann, sind daneben auch Familienangehörige im eigenen Unternehmen für einen Minijob rechtlich zugelassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies sogar im Privathaushalt erlaubt.

Kommen in Privathaushalten eher Tätigkeiten wie z. B. Putzen, Einkaufen oder die Gartenarbeit infrage, dürfen Ehegatten und Kinder in einem „privaten“ Unternehmen sämtliche, anfallende Arbeiten übernehmen. Eine gesetzliche Grundlage stellt § 1356 BGB dar. Danach sind beide Ehegatten berechtigt, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Weiter heißt es in § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass bei der Wahl und Ausübung der Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Demzufolge darf der Ehegatte grundsätzlich auch als Minijobber angestellt werden. Der Arbeitgeber kann ihm ein Gehalt bis zur aktuellen Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich auszahlen.

Zu beachten sind beim familiären Minijob-Arbeitsmodell verschiedene Formerfordernisse, wie der Abschluss eines sogenannten Ehegattenarbeitsvertrages. Gleiches gilt, natürlich, wenn der Sohn oder die Tochter auf 603-Euro-Basis ins elterliche Unternehmen aufgenommen werden soll.

Welche Vorteile birgt die Beschäftigung von Familienangehörigen als Minijobber?

Nach den vordergründigen Vorteilen einer familiären Beschäftigung auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung muss man nicht lange forschen. Während man sich eine womöglich langwierige Mitarbeitersuche erspart, ist das Arbeitsverhältnis von größter Vertrautheit geprägt. Die Arbeitsplatzumgebung ist gewohntes Umfeld, im Zweifel sind Arbeitsabläufe bereits bekannt und mitunter einstudiert. Neben diesen eher „privaten“ Vorteilen kommen monetäre, insbesondere steuerliche Vorzüge ins Spiel, wenn Familienangehörige als Minijobber beschäftigt werden.  

Steuerliche Vorteile von Familienangehörigen als Minijobber

Aus steuerlicher Sicht wirken sich Minijobs des Ehegatten oder des eigenen Kindes im Unternehmen vorteilhaft aus, da der Unternehmensgewinn durch die Gehaltsauszahlung gesenkt werden kann. Denn das Minijob-Gehalt kann der andere Ehegatte in der Gestalt des Arbeitgebers als Betriebsausgabe deklarieren. Wird der steuerliche Gewinn auf diese Weise unter den Freibetrag von 24.500 Euro gemindert, fällt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften keine Gewerbesteuer an (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH gilt dieser Freibetrag nicht.

Weitere steuerliche Vorteile und damit Einsparungen gewinnt man dadurch, dass das Minijob-Gehalt etwa in der Einkommensteuererklärung keiner Versteuerung unterliegt.

Beispiel einer Steuererstattung bei der Anstellung von Familienangehörigen (Ehegatten):

Überweist der Ehegatte monatlich ein Minijob-Gehalt bis zur aktuellen Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro, entsteht für den Arbeitgeber eine jährliche Lohnkostenbelastung von 7.236 Euro. Legt man einen Gesamtsteuersatz von 35 % zugrunde, ergibt sich für das Unternehmen eine Steuererstattung von rund 2.533 Euro.

Steuer- und abgabenfreie Gehaltsextras als Vorteil

Ein weiterer Vorteil für alle Beteiligten ist in den sogenannten Gehaltsextras zu sehen, wenn dem Minijobber Zuwendungen gemacht werden, die anstelle einer klassischen Gehaltserhöhung vergeben werden. So sind sowohl das Gehalt der geringfügigen Beschäftigung als auch die Extras für den Partner oder das angestellte Kind gänzlich steuer- und abgabenfrei. Für das Unternehmen besteht zusätzlich die Möglichkeit, diese Kosten als Betriebsausgaben steuerlich absetzen zu können.

Hierzu zählen etwa folgende Extras:

  • Laptop
  • Smartphone/Handy
  • Tankgutschein bzw. Gutschein für Fitnessstudio (bis max. 50 Euro monatlich)
  • Kindergarten-Zuschuss

Zu Lasten des Arbeitgebers kommen noch pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale hinzu. Das gilt allerdings nur, wenn der Partner nicht privat krankenversichert ist.

Der Arbeitgeber zahlt für geringfügig Beschäftigte einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung von 13 % und zur Rentenversicherung von 15 % des Entgelts. Für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen keine weiteren Beiträge an.

Steuerliche Absetzung der Fahrkosten beider Ehegatten

Die entstandenen Fahrtkosten können für beide Ehegatten steuerlich abgesetzt werden. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Welche Voraussetzungen gelten für die rechtssichere Anstellung von Familienangehörigen als Minijobber?

Rechtssicher erfolgt die Anstellung von Familienmitgliedern, wenn das Finanzamt die geringfügige Beschäftigung insgesamt als sachgemäß einstuft. Denn die Finanzverwaltung richtet ihren Fokus gern auf die exakte Gestaltung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere wird geprüft, ob ein offiziell gezahltes Minijob-Gehalt tatsächlich aufgrund einer Arbeitsleistung erfolgt, oder ob gezahlte Entgelte mehr „privat“ veranlasst sind.

Demzufolge kommt es bei der jährlichen Steuerprüfung entscheidend auf die vom Arbeitgeber eingereichten Unterlagen an. Diese sind zugleich Basis, um dem geforderten Fremdvergleich des Finanzamtes entsprechen zu können.

Welche Voraussetzungen für den erfolgreichen Fremdvergleich erfüllt werden müssen, zeigt die folgende Checkliste.

Checkliste zum Fremdvergleich:

  1. Arbeitsvertrag (ein schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag erweist sich dabei als vorteilhaft)
  2. Detailliertes Dokumentieren der erbrachten Arbeitszeit
  3. Entlohnung muss dem Fremdvergleich standhalten und demzufolge branchenüblich erfolgen bzw. den anderen Arbeitnehmern angepasst werden.

Doch schauen wir uns die einzelnen Bedingungen näher an:

Gültiger Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Familienangehörigen

Auch zwischen Ehegatten ist das Formerfordernis eines rechtswirksamen Arbeitsvertrages erforderlich. Grundsätzlich muss ein Arbeitsvertrag zwar nicht schriftlich abgeschlossen werden, ein solches Dokument erleichtert jedoch die Überprüfung durch das Finanzamt.

Im Arbeitsvertrag sollte neben weiteren Vertragsinhalten wie z.B. Vergütung, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen auch die Leistungsbeschreibung selbst genau formuliert sein.

Dokumentation der erbrachten Leistung

Die vom Ehegatten geleisteten Arbeitsstunden sollten zu Beweiszwecken festgehalten werden. So kann das Finanzamt genauer nachverfolgen, zu welchen Zeiten bzw. an welchen Tagen und vor allem wie viele Stunden insgesamt der geringfügig beschäftigte Familienangehörige gearbeitet hat.

Angemessene Vergütung

Beim Fremdvergleich des Finanzamts muss die Lohnzahlung an das Niveau anderer, nicht verwandter Angestellter angepasst sein. Maßstab ist ein Arbeitsvertrag, der in der Praxis auch mit fremden Personen so abgeschlossen würde. Die Finanzverwaltung erkennt das Arbeitsverhältnis nur an, wenn die Vergütung nicht überhöht ist. Arbeitet die Ehefrau zum Beispiel in der Buchhaltung, muss der Lohn branchenüblich und fremdüblich ausfallen.

Nicht schädlich ist hingegen eine (zu) geringe Vergütung. Der Fremdvergleich umfasst neben dem Lohn insbesondere auch Regelungen zu Arbeitszeit bzw. Arbeitsumfang.

Wichtig: Die Beschäftigung der eigenen Kinder als Minijobber ist ab dem 15. Lebensjahr möglich.

In jedem Fall findet ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren statt. Dies erfolgt bei der Deutschen Rentenversicherung, deren sogenannte Clearingstelle prüft, ob es sich tatsächlich um ein (geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis handelt. Im Anschluss daran wird der Sozialversicherungsstatus festgelegt.

Bereits im Vorfeld des Arbeitsverhältnisses muss für den Familienangehörigen wie für jeden anderen Minijobber die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erfolgen.

Welche Risiken birgt die Beschäftigung von Familienangehörigen als Minijobber?

In Anbetracht der steuerlichen Vorteile, die mit der Beschäftigung von Familienangehörigen als Minijobber im eigenen Betrieb einhergehen, ist es verständlich, dass das Finanzamt solche Arbeitsverhältnisse besonders gründlich prüft. Wer Familienangehörige beschäftigen möchte, muss also damit rechnen, dass die Voraussetzungen dafür kritisch geprüft werden.

Was sind die Folgen bei fehlender Anerkennung durch das Finanzamt?

Auch wenn es sich beim Minijob im eigenen Unternehmen für das Familienmitglied um ein legales Arbeitsmodell handelt, sollten die strengen Anforderungen an eine derartige Konstellation unbedingt beachtet werden. Denn bei Nichtbefolgen steht gleich das gesamte Konstrukt auf dem Spiel und dem Minijob droht das Aus.

Daher sollte der Arbeitgeber das Finanzamt von einer rechtswirksamen, geringfügigen Beschäftigung überzeugen, indem er die vertragsgemäße Arbeitsleistung nachweist. Im anderen Fall würde das Arbeitsverhältnis nicht gestattet bzw. anerkannt  werden. Dies würde bedeuten, dass das gezahlte Gehalt bis zu einer jährlichen Gesamtsumme in Höhe von 7.236 Euro eben nicht mehr als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden kann.

Geringe Abweichungen im Beschäftigungsverhältnis wie z. B. Unregelmäßigkeiten bei der Lohnzahlung (z. B. Barzahlungen) sorgen allerdings nicht gleich für das Ende des Minijobs. Um dem Arbeitsmodell „Familienangehörige als Minijobber“ die Anerkennung verweigern zu können, bedarf es gröberer Mängel.

Arbeitsverträge mit Familienangehörigen – worauf achten?

Bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen schauen die Prüfer der Finanzämter immer genauer hin. Um dem Verdacht des reinen Steuersparmodells vorzubeugen sollten Sie daher nicht nur die Arbeitszeiten exakt dokumentieren und ihrem Verwandten gegebenenfalls einen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Vor allem die Aufsetzung eines ordentlichen Vertrages, der die tatsächliche Beschäftigung belegt, ist entscheidend. Folgende Punkte sollte der Arbeitsertrag mit ihrem Familienangehörigen stets regeln:

  • Probezeit: Es liegen bereits Gerichtsentscheidungen vor, wonach Ehegatten-Arbeitsverträge ohne Probezeit steuerlich nicht anerkannt werden. Die Finanzrichter begründen dies damit, dass auch bei unbefristeten Arbeitsverträgen unter fremden Dritten üblicherweise eine Probezeit vereinbart wird. Eine Probezeit von drei bis sechs Monaten gilt als Regelfall.
  • Tätigkeitsbereich: Die genaue Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und der Arbeitsbedingungen ist unerlässlich, um die Angemessenheit der Vergütung festzustellen und dem Finanzamt nachweisen zu können. Beispiel: Übernimmt Ihr Ehepartner die Buchhaltung, kann hierfür auch „nur“ eine Vergütung vereinbart werden, die üblicherweise an ein(e) Buchhalter(in) gezahlt wird. Ist Ihr mitarbeitender Ehepartner dagegen zusätzlich auch für den Verkauf zuständig, sollte dieses im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgehalten werden. Denn diese zusätzlichen Pflichten und Befugnisse rechtfertigen ein entsprechend höheres Gehalt.
  • Arbeitszeit: Allgemeine Formulierungen, wie Mitarbeit „nach Bedarf“ oder „nach Kräften“ sollten vermieden werden. Bedenken Sie, dass sich auf solche allgemein gehaltenen Regelungen kaum ein fremder Arbeitnehmer einlassen würde. Achtung: Nicht erforderlich ist, dass Ihr mitarbeitender Ehegatte ganztägig im Unternehmen arbeiten muss. Ein Arbeitsvertrag liegt auch dann vor, wenn lediglich eine Mitarbeit von einigen Stunden in der Woche vereinbart ist.
  • Gehalt: Zum unverzichtbaren Inhalt des Arbeitsvertrags gehört eine klare Regelung über Höhe und Zahlungsweise des Gehalts. Dieser Vertragspunkt ist für die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses von größter Bedeutung. Bedenken Sie außerdem, dass die Höhe des Gehalts auch für die Abführung der Lohnsteuer und die Sozialversicherungspflicht wichtig ist. Das Gehalt muss in seinen einzelnen Bestandteilen und in seiner Gesamtheit dem Grunde und der Höhe nach betrieblich veranlasst sein und noch im Rahmen dessen liegen, was ein Dritter erhalten würde.
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung: Soweit Sozialversicherungspflicht besteht, müssen Sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abführen. Für die Berechnung der Lohnsteuer benötigen Sie die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Ihres mitarbeitenden Ehegatten. Diese ELStAM rufen Sie über das Elster-Portal ab.
  • Urlaub: Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Erholungsurlaubs. Das gilt auch für mitarbeitende Ehegatten – oder ihre Kinder. Der jährliche Mindest­urlaub beträgt 24 Werktage. Die Vereinbarung eines längeren Jahresurlaubs ist die Regel.

Exkurs: Familienangehörige im Privathaushalt anstellen – worauf ist zu achten?

Das Einstellen von Familienmitgliedern im Privathaushalt ist sehr beliebt und in der Praxis ein oft angewandtes Modell. Allerdings kann ein Familienangehöriger wie z. B. das eigene Kind oder die Mutter lediglich unter bestimmten Bedingungen Arbeiten im Privathaushalt als Minijob ausüben.

Die wesentliche zu erfüllende Voraussetzung: die betreffenden Personen (Minijobber) dürfen nicht im gleichen Haushalt wohnen.

Kinder, die diese Bedingung erfüllen und ihren Eltern etwa bei der Gartenarbeit helfen, können demzufolge ein rechtssicheres und steuerlich anzuerkennendes Beschäftigungsverhältnis eingehen.

Auch hier ist zusätzliche Voraussetzung, dass ein (Stunden-)Lohn vereinbart wurde, der dem Fremdvergleich standhält und dass diese Vergütung auch regelmäßig ausgezahlt bzw. überwiesen wird.

Als Familienangehörige in diesem Sinne gelten im Übrigen:

  • Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner
  • Eltern
  • Großeltern
  • Kinder
  • Enkelkinder
  • Geschwister

Gleiches gilt für die Pflege von Familienangehörigen: Auch hier ist das Vorhandensein von zwei verschiedenen Wohnsitzen entscheidend, ob eine Anstellung auf Minijob-Basis möglich und anerkannt wird. So liegt z. B. bei pflegenden Kindern, die noch im Elternhaus wohnen und deren Eltern Unterhalt zahlen, kein Beschäftigungsverhältnis vor.

Handelt es sich um eine regelmäßige Tätigkeit mit genau definierten Arbeitszeiten inklusive einer vereinbarten Lohnzahlung, besteht sogar die Verpflichtung, den Minijob ordnungsgemäß anzumelden.

Fazit

Familienangehörige als Minijobber anzustellen ist ein bewährtes und rechtlich zulässiges Modell für Unternehmer. Es erspart eine langwierige Mitarbeitersuche und bringt gleichzeitig steuerliche Vorteile mit sich. Dazu zählen die Absetzbarkeit als Betriebsausgabe, mögliche Einsparungen bei der Gewerbesteuer und steuerfreie Gehaltsextras.

Diesen Vorteilen steht eine gründliche Prüfung durch das Finanzamt gegenüber. Entscheidend für die Anerkennung ist immer der Fremdvergleich. Arbeitsvertrag, Vergütung, Arbeitszeit und Tätigkeitsbereich sollten so gestaltet sein, wie es auch mit einem fremden Arbeitnehmer vereinbart würde. Wer die Arbeitszeit sauber dokumentiert, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließt und eine Probezeit vereinbart, schafft die Grundlage für eine rechtssichere Anstellung.

Bei der Beschäftigung im Privathaushalt gilt zusätzlich, dass die betreffenden Familienangehörigen nicht im gleichen Haushalt wohnen dürfen.

Wer diese Voraussetzungen beachtet, kann Familienangehörige als Minijobber beschäftigen, ohne die steuerliche Anerkennung zu riskieren. Im Zweifel lohnt sich vor Vertragsabschluss eine Abstimmung mit einem Steuerberater, um die individuelle Gestaltung des Arbeitsverhältnisses fremdvergleichsfest aufzusetzen.