GmbH-Gründung: Voraussetzungen, Vor- und Nachteile

GmbH-Gründung: Voraussetzungen, Vor- und Nachteile

Welche Vor- und Nachteile ergeben sich aus der Rechtsform der GmbH und was bringt die sogenannte „Mini-GmbH“? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die aktuell möglichen GmbH-Formen und liefert Ihnen Entscheidungshilfen, ob die Gründung einer Kapitalgesellschaft richtige Wahl für Sie sein kann.
Inhaltsverzeichnis

Was ist eine GmbH?

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft (juristische Person). Das heißt, sie hat eigene Rechte und Pflichten. Sie ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), schließt Verträge, besitzt Vermögen und muss Steuern zahlen. Um im Geschäftsverkehr tätig zu werden, braucht die GmbH immer mindestens einen Geschäftsführer, der sie nach außen vertritt.

Die Haftung der GmbH ist auf das Gesellschaftskapital beschränkt. Das bedeutet für Sie als Gesellschafter, dass sich Gläubiger der GmbH nur aus dem Gesellschaftsvermögen, nicht aber aus Ihrem Privatvermögen befriedigen können – sofern Sie Ihre Einlage voll erbracht haben. Wenn Sie (auch) Geschäftsführer sind, gilt das Gleiche: Niemand kann sich an Sie persönlich halten – solange Sie alle Ihre Pflichten voll erfüllen!

Die Gründung einer GmbH

Eine GmbH kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Erster Schritt ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Gesellschaftern. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Die GmbH entsteht rechtlich aber erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Ab dann gilt die beschränkte Haftung. Bis zu diesem Zeitpunkt können deshalb Gründungsgesellschafter immer persönlich in Anspruch genommen werden.

Die zur Gründung notwendigen Handlungen, insbesondere die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister, ist die Sache eines Geschäftsführers. Mindestens einer muss also schon bei der Errichtung der Gesellschaft vor dem Notar benannt werden. Er kann gleichzeitig (bei der Einpersonengesellschaft zu 100 %) Gesellschafter sein. Geschäftsführer kann nur eine volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die nicht wegen eines Insolvenzdelikts oder Betrugs in den letzten 5 Jahren vor der Gründung verurteilt worden ist und nicht mit einem Berufs- oder Gewerbeverbot belegt ist – diese Vorschrift ist durch die GmbH-Reform im Detail noch strenger als früher gefasst worden (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

Mindeststammkapital einbringen (zu 50 %)

Vermögensgrundlage der GmbH ist das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital. Es kann in Geld oder in Sachwerten (z.B. Maschinen, Fuhrpark) bestehen und muss mindestens 25.000 € betragen. Bei der Anmeldung der GmbH brauchen die Gesellschafter aber nur die Hälfte einzuzahlen bzw. in Sachwerten einzubringen, also mindestens 12.500 €. Zudem gilt seit der GmbH-Reform: Die Werthaltigkeit von Sacheinlagen wird vom Registergericht nur noch bei erheblichen Zweifeln an der Bewertung überprüft – ansonsten reicht die Versicherung des Geschäftsführers aus, dass und in welcher Form das Stammkapital eingebracht worden ist.

Beachten Sie: Im Rahmen der GmbH-Reform wurden auch die Gründungsformalitäten bei der „normalen“ GmbH verändert, sofern sie maximal 3 Gesellschafter und höchstens einen Geschäftsführer haben soll. Sie können dann den Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsführerbestellung in einem „Gründungsprotokoll“ zusammenfassen, das dem GmbH-Gesetz als Anhang beigefügt ist (§ 2 Abs. 1a GmbHG). In dieses Gründungsprotokoll trägt der Notar nur noch einige individuelle Angaben wie die Namen der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die Höhe des Stammkapitals und den Unternehmensgegenstand ein, dann wird es von ihm beurkundet.

  • Vorteile der klassischen GmbH: Die Gründung erfolgt kostengünstiger, einfacher und schneller. Die Erstellung der Schriftstücke durch einen Rechtsanwalt entfällt, und die Notar-Gebühr fällt meist geringer aus.
  • Nachteile der klassischen GmbH: Bei dieser Variante muss das Gründungskapital – also mindestens 12.500 € – in Geld eingebracht werden, Sacheinlagen zählen nicht. Und der Wortlaut des Gründungsprotokolls darf nicht abgewandelt oder ergänzt werden, sodass Sie keine individuellen Regeln für Ihre GmbH treffen können. Dieser Weg empfiehlt sich also vor allem bei einer Einpersonengesellschaft, wenn der Gesellschafter auch der Geschäftsführer werden soll, sodass detaillierte Verträge gar nicht nötig sind.

Was ist die „Mini-GmbH“?

Neben der normalen GmbH gibt es als neue Variante (nicht als eigene Rechtsform!) die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), § 5a GmbHG. Sie wird umgangssprachlich oft als „Mini-GmbH“ bezeichnet. Eingeführt hat der Gesetzgeber sie vor allem deshalb, damit Existenzgründer auch dann schon als Gesellschaft mit beschränkter Haftung firmieren können, wenn sie bei der Gründung nicht die bei der „normalen“ GmbH mindestens geforderten 12.500 € Stammkapital einbringen können. Für die „Mini-GmbH“ ist nämlich nur 1 € Stammkapital je Gesellschafter notwendig. (Auch jeder andere, auf volle Euro lautende Betrag ist natürlich möglich.

Das Stammkapital muss vor der Anmeldung zum Handelsregister voll eingezahlt sein; es ist in bar aufzubringen, nicht in Sacheinlagen.) In der Praxis relevant ist die „Mini-GmbH“ somit vor allem, wenn Sie einen kleineren Dienstleistungsbetrieb haben, der ohne nennenswertes Kapital auskommt.

Geschäftspartner müssen erkennen können, dass sie es mit einer „Mini-GmbH“ zu tun haben, die im Zweifel nur mit extrem wenig Kapital ausgestattet ist. Des halb ist die Firma (= Name des Betriebs) im Geschäftsverkehr um die Bezeichnung „UG“ oder „Unternehmergesellschaft“ sowie den Zusatz „haftungsbeschränkt“ zu ergänzen. Der Zusatz darf weder fehlen noch abgekürzt werden. Achtung: Wird dies nicht beachtet, kommt es zur unbeschränkten Haftung der Gesellschafter mit dem Privatvermögen.

Worauf sollten Sie achten?

Sie sollten auf die korrekte Bezeichnung bei der Gründung achten.

So kann eine „Mini-GmbH“ im Geschäftsverkehr auftreten (Beispiele):

  • Schmitt Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • Kolibri UG (haftungsbeschränkt)
  • Jan & Mario UG (haftungsbeschränkt)

Beachten Sie: Auch die UG (haftungsbeschränkt) soll langfristig das übliche Mindeststammkapital einer „normalen“ GmbH erreichen, und zwar durch Ansparen. Dazu muss in der Bilanz eine Rücklage gebildet werden. In die ist zwingend jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen; dieser Betrag darf also nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Das geschieht so lange, bis die Rücklage – ggf. zusammen mit weiteren Einlagen der/des Gesellschafter/s – die Höhe des Mindeststammkapitals von 25.000 € erreicht hat.

Bei Verstößen dagegen werden die Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Unangenehme steuerliche Folge: Die zu hohe Gewinnauszahlung gilt als verdeckte Gewinnausschüttung. Sie wird bei der Gesellschaft nicht als Betriebsausgabe anerkannt, sodass sich der Gewinn und die gewinnabhängigen Steuern der Gesellschaft erhöhen. Gleichzeitig muss der Gesellschafter den als verdeckte Gewinnausschüttung deklarierten Betrag in seiner persönlichen Einkommensteuer-Erklärung als Einnahme aus Kapitalvermögen versteuern. Hat eine UG (haftungsbeschränkt) mindestens 25.000 € Rücklage angespart, kann sie zur normalen GmbH „umfirmieren“ (keine Pflicht).

Dazu muss nur ein Kapitalerhöhungsbeschluss von der Gesellschafterversammlung gefasst und notariell beurkundet werden. Dieser Beschluss ist beim Handelsregister einzureichen, und zwar zusammen mit dem Antrag, die UG künftig als GmbH im Handelsregister zu führen. Im Übrigen gelten für die „Mini-GmbH“ alle Vorschriften des HGB, des GmbHG und des Körperschaftsteuergesetzes, wie sie auch für die „normale“ GmbH gelten.

Welche Vorteile hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ?

Als Gesellschafter einer „normalen“ GmbH oder einer „Mini-GmbH“ haften Sie für die Schulden der Gesellschaft nur bis zur Höhe Ihrer Stammeinlage. Das gilt, wenn Sie Ihre Einlage nachweisbar und vollständig in das Vermögen der Gesellschaft eingebracht haben. Sie können dann bei einer Insolvenz der Gesellschaft grundsätzlich nicht in die persönliche Haftung genommen werden. Aber Vorsicht! Vor allem wenn Sie auch als Geschäftsführer fungieren, kann die Haftungsbeschränkung ausgehebelt werden

Geringe Besteuerung des Ertrags

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 %. Zusätzlich ist Gewerbesteuer zu zahlen. (Hinweis: Wenn Sie Geschäftsführer der Gesellschaft sind, ist auf Ihr Gehalt Lohnsteuer anzumelden und abzuführen – auch wenn Ihnen die Gesellschaft allein gehört.)

Steuerbelastung der Gesellschaft:

  • Gewinn vor Steuern 100.000 €
  • Körperschaftsteuer (15 %) 15.000 €
  • Solidaritätszuschlag (5,5 %) 825 €
  • Gewerbesteuer (Hebesatz z.B. 400 %) 14.000 €
  • Steuerzahlung gesamt 29.825 €
  • steuerliche Gesamtbelastung 29,83 %

Der Gewinn nach Steuern muss nicht ausgeschüttet werden. Verbleibt er in der Gesellschaft, können daraus z.B. Anschaffungen finanziert werden.

Schüttet Ihre GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) aber an Sie als Gesellschafter eine Dividende aus, ist diese von Ihnen zu versteuern. Die Gesellschaft muss 25 % der Dividende zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag zzgl. Kirchensteuer als Abgeltungsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Sofern Sie Ihre Beteiligung an der Gesellschaft im Privatvermögen halten, ist damit Ihre persönliche Steuerschuld abgegolten. Das bedeutet allerdings auch, dass Sie keine Werbungskosten in Zusammenhang mit der Beteiligung (also z.B. Finanzierungszinsen) geltend machen können. Der Sparer-Pauschbetrag, der unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Werbungskosten von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen wird, beträgt 801 €, bei zusammen veranlagten Ehepartnern 1.602 €.

Tipp: Individuelle Versteuerung kann günstiger sein: Alternativ können Sie in Ihrer Jahressteuererklärung die Besteuerung von Dividenden nach dem Teileinkünfteverfahren beantragen. Die Dividenden unterliegen dann zu 60 % Ihrem individuellen Steuersatz, und Werbungskosten (z.B. Ihre Finanzierungskosten für das Stammkapital) sind zu 60 % abzugsfähig. Voraussetzung: Sie sind an der Gesellschaft zu mindestens 25 % beteiligt oder zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich für sie tätig.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Sind Sie Geschäftsführer und gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), besteht für Sie (derzeit) keine Verpflichtung, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Das gilt, wenn die Gesellschaft nicht „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig“ ist. Wenn doch, sind Sie als Gesellschaftergeschäftsführer dennoch nicht rentenversicherungspflichtig, wenn die Gesellschaft neben Ihnen noch einen weiteren Mitarbeiter beschäftigt, der kein „Minijobber“ ist.

Dieser Punkt ist sicherlich für manchen Jungunternehmer interessant, den als Einzelunternehmer die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung trifft (z.B. Handwerker). Er kann dann ggf. seine Altersversorgung privat preisgünstiger und renditesicherer aufbauen.

Aufbau einer privaten Altersversorgung

Mit einer Pensionszusage kann die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) Ihnen als Geschäftsführer eine Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Hinterbliebenenrente in bestimmter Höhe zusagen. Die Gesellschaft ist mit dieser Zusage also verpflichtet, Ihnen ab einem bestimmten Alter eine Altersrente zu zahlen – ganz gleich, wie lange Sie leben. Um die Gesellschaft damit nicht zu belasten, wird zur Deckung dieser Zusage meist eine Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen.

Die Beiträge mindern den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft. Aber: Steuerrechtlich wird die Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers nur dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn

  • sie schriftlich, rechtsverbindlich, im Voraus und ernsthaft erteilt wurde,
  • sie erdienbar, angemessen und finanzierbar ist sowie
  • Wartezeiten eingehalten wurden.

Das heißt: Bei einer neu gegründeten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) müssen Sie vor Erteilung einer Pensionszusage eine Wartezeit einhalten, bis die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH verlässlich abgeschätzt werden kann. Die Rechtsprechung geht dabei von 5 Jahren aus. Zudem muss die Pensionszusage so rechtzeitig erteilt werden, dass sie ein Gesellschaftergeschäftsführer in der voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit noch erwirtschaften kann.

Vorsicht: Aufgrund der komplexen Regeln, auch zur Insolvenzfestigkeit der Pensionszusage, lassen Sie sich unbedingt von einem Experten beraten.

Welche Nachteile bringt die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

GmbH und UG (haftungsbeschränkt) unterliegen im vollen Umfang den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Beispiele dafür, was auf Sie zukommt:

  • Sie sind zum Führen von Handelsbüchern und zur Erstellung von Handelsbilanzen verpflichtet. Ihren Jahresabschluss müssen Sie rechtzeitig anfertigen und beim elektronischen Handelsregister zur Veröffentlichung einreichen.
  • Die Handelsbilanz ist nicht unbedingt identisch mit der Steuerbilanz, die das Finanzamt von Ihnen verlangt. Meist sind also 2 Bilanzen zu erstellen.
  • Sie unterliegen der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht. Reklamieren Sie z.B. Mängel an Waren nicht sofort, können Sie darauf sitzen bleiben.
  • In Ihren Geschäftsbriefen müssen Sie unter anderem auf Ihre Rechtsform hinweisen und das Handelsregister benennen, bei dem Ihre Gesellschaft geführt wird. Ansonsten wirkt die beschränkte Haftung nicht.

Kosten durch Formalitäten und Beratung

Die Gründung einer GmbH bedarf der notariellen Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister. Gleiches gilt auch für alle späteren Organisationsakte wie z.B. eine Satzungsänderung oder eine Abtretung von Geschäftsanteilen etc. Je nach Beratungsaufwand und Ausgestaltung der Gesellschaft entstehen somit schon bei der Gründung erhebliche Kosten.

Aufgrund der Pflicht zur doppelten Buchführung sowie zum Erstellen einer Handels- und Steuerbilanz dürfen Sie auch die Kosten für den Steuerberater nicht unterschätzen – ohne den werden Sie kaum mehr auskommen. Auch anwaltliche Beratungskosten sollten Sie einplanen.

Problembewusstsein und ständige Kontrolle erforderlich

Als Gesellschafter und als Geschäftsführer müssen Sie sich stets darüber bewusst sein, dass das Gesellschaftsvermögen formal fremdes Vermögen ist und dass der Gesetzgeber strenge Vorschriften für den Umgang damit erlassen hat. Wer nachlässig handelt, dem drohen die persönliche Haftung sowie Strafen bis hin zur Freiheitsstrafe!

Insbesondere als Geschäftsführer müssen Sie sich ständig über die Ertragslage, Liquidität und den Verschuldensgrad Ihrer Gesellschaft informieren. Hierzu haben Sie entweder selbst laufend die entsprechenden Unterlagen zu erstellen und auszuwerten oder sich vom Steuerberater mindestens einmal monatlich darüber berichten zu lassen. (Im Anstellungsvertrag kann die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft zwar auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Das wirkt jedoch nicht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft!)

Geschäftspartner werden Sicherheiten verlangen

Gegenüber Banken und Lieferanten wird Ihnen die Haftungsbeschränkung wenig bringen. Diese werden Kredite oder größere Geschäfte davon abhängig machen, ob Sie als Geschäftsführer mit Ihrem Privatvermögen bürgen. Das heißt: Sie werden dann persönlich in Anspruch genommen, wenn die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ihre Verpflichtungen nicht erfüllt (z.B. Leasing-Raten für den Fuhrpark oder Kreditraten nicht pünktlich zahlt).

Tipp: Sie sind verheiratet? Lassen Sie sich dazu beraten, ob und wie Sie privates Vermögen auf Ihren Ehepartner übertragen können, um Ihre Verluste wegen einer persönlichen Haftung als Geschäftsführer einzuschränken. Sorgen Sie dabei aber auch für den Fall einer Scheidung vor (z.B. mit einer Klausel im Ehevertrag, dass Sie dann die Hälfte des Vermögens zurückerhalten). Machen Sie sich aber auch klar, dass so etwas Ihre persönliche Bonität quasi vernichtet.

Steuerliche Nachteile drohen auch noch nach vielen Jahren

Als Geschäftsführer müssen Sie strikt zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen trennen. Nehmen Sie vom Gesellschaftskonto Zahlungen vor, bei denen nicht von vornherein klar ist, ob sie privat oder betrieblich veranlasst sind, können diese steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Das kann Ihnen passieren, wenn Sie sich z.B. ein unangemessen hohes Gehalt zahlen oder als Geschäftsführer ein zu teures Auto fahren. So etwas ist bei Betriebsprüfungen immer ein beliebter und ergiebiger Prüfungsgegenstand.

Verstößt die UG (haftungsbeschränkt) gegen das Gebot zur Rücklagenbildung, führt dies zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Das hat für die Gesellschafter bzw. Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer die unangenehme Folge, dass zu viel ausgeschüttete Gewinne als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden.

Gewerbesteuerliche Nachteile

Auf den Gewinn der Kapitalgesellschaft ist Gewerbesteuer zu zahlen. Die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) kann den Freibetrag von 24.500 € nicht zum Abzug bringen, der Einzelunternehmern und Personengesellschaften gewährt wird. Sie zahlt also Gewerbesteuer ab dem 1. Euro Gewerbeertrag.

Welche Pflichten haben Sie als Geschäftsführer?

Sodann müssen Sie als Geschäftsführer bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen (§ 5a Abs. 4 GmbHG), um Rettungsmaßnahmen zu beschließen. Unterlassen Sie das, sind Sie der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden (§ 64 Satz 1 GmbHG).

Darüber hinaus sind Sie als Geschäftsführer verpflichtet, bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft binnen der kurzen Frist von 3 Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen! Tun Sie das nicht, drohen Ihnen wiederum die persönliche Haftung für Schulden der Gesellschaft sowie eine Strafe.

Gesellschafterpflichten bei führungsloser Gesellschaft

Als Gesellschafter müssen Sie eingreifen, wenn die Gesellschaft führungslos ist – etwa weil sich der Geschäftsführer abgesetzt hat. Dann haben ggf. Sie den Insolvenzantrag zu stellen (es sei denn, Sie haben vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis). Tun Sie das nicht, wirkt auch die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft nicht: Gläubiger können sich auch an Sie als Gesellschafter wenden. Und Sie riskieren eine Strafe (§ 15a Abs. 3 und 4 InsO)!

Zivilrechtlich bedenklich ist es zudem, wenn Sie sich als Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) ein überhöhtes Gehalt zahlen. Im Ernstfall werden Gläubiger, die nach einer Insolvenz der Gesellschaft auf ihren Forderungen „sitzen bleiben“, dann gerichtlich Ansprüche gegen Sie persönlich geltend machen, weil Sie dadurch den Gläubigerschutz unterhöhlt haben. Ob sie damit durchkommen, ist ungewiss, aber das Risiko besteht.

Was sollten Sie bei Ihrer Entscheidung bedenken?

 „Mini-GmbH“ nur bei geringem Kapitalbedarf: In der Praxis wird die UG (haftungsbeschränkt) nur für Gründungen mit ganz geringem Kapitalbedarf in Betracht kommen (Dienstleister). Ansonsten ist die Gefahr zu groß, dass sie wegen drohender Überschuldung sehr bald wieder Insolvenz anmelden muss.

„Limited“ ist keine bessere Alternative: Gesellschafter, die wegen eines Problems beim Aufbringen von Stammkapital eine englische Limited gegründet haben, bereuen diesen Schritt sehr oft wegen der hohen Folgekosten (z.B. für den englischen Jahresabschluss). Die UG (haftungsbeschränkt) ist von diesem Nachteil nicht betroffen.

Gründungsprotokoll senkt Gründungskosten: Eine einfache GmbH oder „Mini-GmbH“ können vor allem Einpersonengesellschaften günstiger und schneller gründen, wenn sie ein vom Gesetzgeber erstelltes Musterprotokoll verwenden.

Riskante Geschäftsfelder auslagern: Mit einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) können Sie haftungsträchtige Bereiche aus Ihrem jetzigen Unternehmen auslagern. Für die Geschäftsführer ist dann der Abschluss von Eheverträgen – verbunden mit der Übertragung des Privatvermögens auf den Ehepartner – zu empfehlen.

Mit Stolperfallen rechnen: Beide Formen, GmbH und auch schon die „Mini GmbH“, sind mit vielen Stolperfallen verbunden. Überlegen Sie sich vor einer Gründung gut, ob Sie sich dieser Bürokratie stellen möchten.

Steuerberater einbeziehen: Aufgrund der umfangreichen und komplexen steuerrechtlichen Bestimmungen werden Sie nicht ohne die permanente Betreuung durch einen Steuerberater auskommen. So droht z.B. regelmäßig Ärger mit dem Finanzamt wegen eines vermeintlich zu hohen Geschäftsführergehalts.

Zum Anwalt gehen: Egal, ob Sie eine normale GmbH oder eine „Mini-GmbH“ in Erwägung ziehen: Nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch, um Ihre persönlichen Haftungsrisiken als Gesellschafter und Geschäftsführer abzuklären.

Fazit: Es gibt keine optimale Gesellschaftsform an sich! Ob eine GmbH oder „Mini-GmbH“ für Ihre Zwecke geeignet ist, müssen Sie immer anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen. Keinesfalls sollten Sie sich aus rein steuerlichen Gründen dafür entscheiden. Damit die Haftungsbeschränkung so wie gewünscht wirkt, bedarf es zudem immer eines äußerst sorgfältigen Handelns!