Kaufmann oder Kleingewerbe? Warum das wichtig ist
Wann Sie im Handelsregister stehen müssen
Haben Sie schon einmal geprüft oder prüfen lassen, ob Sie mit Ihrem neuen Gewerbebetrieb als Kaufmann gelten werden und damit zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind?
Das ist wichtig, weil von Ihrem rechtlichen Status abhängt, ob Sie Ihre Geschäfte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder nach dem Handelsgesetzbuch (HBG) abwickeln müssen.
Zum Streit über Ihren Status kann es kommen, wenn ein Geschäftspartner Sie als Kaufmann einschätzt und annimmt, für Ihre gemeinsamen Geschäfte gelte das Handelsrecht. Sie aber berufen sich auf die Regeln des BGB. Dann hat ein Gericht zu klären, wer im Recht ist, also ob Sie nun Kaufmann sind oder nicht.
Machen Sie sich also schlau, welche Rechte und Pflichten für Sie gelten.
Gewerblich tätig sind Sie, wenn Sie Handel treiben oder Dienstleistungen erbringen, z. B. Reparatur-, Transport- oder Reinigungsarbeiten. Auch jedes Handwerk fällt darunter.
Im Gegensatz dazu üben reine „Kopfarbeiter“ wie Ärzte, Ingenieure, Rechtsanwälte, Schriftsteller oder Wissenschaftler normalerweise kein Gewerbe aus. Sie gelten als Freiberufler und wickeln Ihre Geschäfte nach dem BGB ab.
Für Gewerbetreibende gilt:
Grundsätzlich ist Ihr Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB, und Sie als Betreiber sind zwingend Kaufmann, unterliegen also dem Handelsrecht (§ 1 HGB). Das ist unabhängig davon, ob Ihr Betrieb tatsächlich ins Handelsregister eingetragen ist oder diese Pflicht bisher versäumt wurde.
Ausnahmsweise ist Ihr Betrieb ein Kleingewerbe und kein Handelsgewerbe, wenn er „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Für Kleingewerbetreibende gilt das Handelsrecht nicht. Sie brauchen sich auch nicht ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Aber: Wenn Sie als Kleingewerbetreibender allerdings wie ein Kaufmann auftreten (z.B. unter einem entsprechenden Firmennamen), werden Sie auch als solcher behandelt („Scheinkaufmann“). Dann gilt das HGB also doch für Sie.
Das HGB gibt keine klaren Grenzen zwischen einem Klein- und einem Handelsgewerbe vor. Im Zweifel haben Gerichte darüber zu entscheiden, ob Ihr Gewerbe „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert. Das wird nach dem Gesamtbild Ihrer Verhältnisse beurteilt.
Wie solche Entscheidungen ausfallen können, zeigen diese Beispiele:
Der Betreiber eines 13 Quadratmeter großen Imbisses für türkische Schnellgerichte mit einem Jahresumsatz von rund 120.000 EURO ist Kleingewerbetreibender (Kammergericht Berlin, 21.10.2002, Az. 8 U 255/01).
Hingegen hatte das OLG Koblenz einen Fachhändler für Damenbekleidung mit einem ähnlichen Umsatz wegen der Vielzahl der Geschäftsvorfälle als Handelsgewerbe eingestuft (OLG Koblenz, 7.4.1988, Az. 5 U 10/88).
Wonach Ihre Geschäftstätigkeit beurteilt wird
Faustformel: Die Grenze des Kleingewerbes wird umso deutlicher überschritten sein, je mehr der folgenden Indizien auf Sie zutreffen:
- Sie handeln mit einer Vielzahl von Produkten oder bieten vielfältige Dienstleistungen an
- Sie haben viele Lieferanten und Geschäftspartner, viele Kunden
- Sie erwirtschaften mehr als 250.000 EURO Umsatz oder 50.000 EURO Gewinn pro Jahr
- Sie haben mehr als 100.000 EURO Betriebsvermögen oder nehmen Kredite in größerem Umfang auf
- Sie beschäftigen mehr als 5 Mitarbeiter
- Sie haben mehr als eine Niederlassung
Tipp: Sind Sie jetzt unsicher geworden, wie Sie Ihre Geschäftstätigkeit einzuordnen haben? Wenden Sie sich am besten an die für den Sitz Ihres Unternehmens zuständige IHK oder HwK. Diese kennt die Verfahrenspraxis der Gerichte Ihres Kammergebiets und wird Sie dazu beraten.
Herzliche Grüße
Redakteurin Unternehmensbereich KomMa-net.de