Gesellschaftsvertrag für Gründung: Definition, Inhalte und Muster

Existenzgründer, die sich für eine GmbH oder UG als Rechtsform entschieden haben, brauchen einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung. Er muss notariell beurkundet werden und ist zwingend Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Die gesetzlichen Regelungen sehen dabei zahlreiche Anforderungen vor: Diese müssen erfüllt sein, damit der Gesellschaftsvertrag rechtssicher zur Beurkundung gelangt.
Inhaltsverzeichnis

Was ist der Gesellschaftsvertrag?

Der Gesellschaftsvertrag wird allgemein auch als GmbH-Vertrag bezeichnet und wird immer dann gebraucht, wenn Existenzgründer mit einer UG oder einer GmbH in die Selbstständigkeit starten möchten. Der Gesellschaftsvertrag ist aus rechtlicher Sicht das Fundament für jede Unternehmergesellschaft und für jede GmbH – er ist gemäß § 2 I GmbH-Gesetz (kurz GmbHG) notariell zu beurkunden und muss von allen Gesellschaftern unterschrieben werden.

Welche Inhalte muss der Gesellschaftsvertrag umfassen?

§ 3 GmbHG zählt explizit auf, welche Elemente er enthalten muss: Dazu gehören

  • Firma: Die Firma ist der Name bzw. die Bezeichnung der Gesellschaft. Hierbei sind je nach Rechtsform unterschiedliche Bedingungen zu beachten. Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung muss zwingend Auskunft über den Namen der Gesellschaft geben.

Wichtig zu wissen: Die Firmenbezeichnung muss einen Zusatz mit “GmbH” oder “mit beschränkter Haftung” enthalten, um im Rechtsverkehr zweifelsfrei deutlich zu machen, in welcher Rechtsform das Unternehmen auftritt – dies ist durch § 4 GmbHG verbindlich vorgeschrieben.

  • Sitz: Die Gesellschaft muss im Gesellschaftsvertrag auch ihren Sitz angeben. Der Verwaltungssitz entscheidet zum Beispiel über den Hebesatz für die Gewerbesteuer – daher verlangt der Gesetzgeber, dass eine Information über den Ort im Gesellschaftsvertrag zur Gründung enthalten ist.
  • Gegenstand der Gesellschaft: Der Gesellschaftsvertrag muss dazu auch eine Information darüber enthalten, wie die Tätigkeit der Gesellschaft im wirtschaftlichen Alltag aussieht.

Wichtig zu wissen: Die Ausrichtung der Gesellschaft sollte zwar präzise beschrieben werden, aber den Handlungsrahmen nicht zu eng abstecken – dies würde nämlich im Fall einer Neuausrichtung dazu führen, dass der Gesellschaftsvertrag geändert werden muss.

  • Stammkapital und Stammeinlage aller Gesellschafter: Eines der wichtigsten Elemente im Gesellschaftsvertrag zur Gründung ist die Information über das Stammkapital. Dies liegt nach aktueller Gesetzeslage bei einer Summe von mindestens 25.000 Euro. Im Gesellschaftsvertrag muss auch ein Hinweis darauf erfolgen, welcher Gesellschafter welchen Anteil des Stammkapitals übernimmt.

Wichtig zu wissen: Das Stammkapital ist nicht nur bei Gründung der Gesellschaft zu erbringen. Auch während des laufenden Geschäftsbetriebs darf das Stammkapital als Gesellschaftsvermögen nicht unterschritten werden. Ein Verlust von mehr als 50 Prozent des Stammkapitals erfordert die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, der komplette Verlust des Stammkapitals erfordert einen Insolvenzantrag (vgl. dazu §§ 49 III GmbHG, 15a Insolvenzordnung).

Welche Unternehmensformen benötigen einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung?

Keine GmbH und keine UG ohne Gesellschaftsvertrag: Für beide Rechtsformen ist der Gesellschaftsvertrag zwingende Voraussetzung, um überhaupt als Unternehmensgründer aktiv werden zu können. Dabei erfüllt der Gesellschaftsvertrag aber weit mehr als nur die rechtlichen Anforderungen für die GmbH bzw. die UG. Der Gesellschaftsvertrag ist auch für die Gesellschafter das Mittel der ersten Wahl, wenn es darum geht, für Krisen- bzw. Streitsituationen Vorsorge zu treffen.

Das funktioniert aber nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag inhaltlich entsprechend ausgelegt ist. Wer welche Rechte und Pflichten übernimmt, wie die Zuständigkeiten geregelt sind und was beim Ausscheiden eines Gesellschafters passiert: Das alles sollte neben den oben genannten Pflichtelementen einen Platz im Gesellschaftsvertrag finden. Weitere mögliche Regelungsinhalte sind daneben:

  • Regelung der Beschlussfassung
  • Gewinnverwendung
  • Gewinnverteilung
  • Todesfall
  • Wettbewerbsverbot
  • Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

Wie erstellen Sie einen Gesellschaftsvertrag für die Gründung einer UG?

Wenn Sie eine Unternehmergesellschaft (kurz: UG) gründen wollen, dann ist dafür die Erstellung und die notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags notwendig. Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, kann eine Eintragung im Handelsregister vorgenommen werden. Eine Möglichkeit für die Gründer einer UG ist der Einsatz eines sogenannten Musterprotokolls. Es ist bereits vorformuliert und weist daher wenige individuelle Eigenheiten auf. Ein Musterprotokoll kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Existenzgründung folgende Merkmale aufweist:

  • die Zahl der Gesellschafter liegt zwischen einem und drei Gesellschaftern;
  • es gibt maximal einen Geschäftsführer;
  • es gibt keine individuellen Abweichungen vom Musterprotokoll;
  • das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Wichtig zu wissen: Möchten Sie im Gesellschaftsvertrag von den Vorgaben aus dem Musterprotokoll abweichen, dann sollten Sie hierzu einen erfahrenen Anwalt konsultieren. Die Änderungen bedürfen der notariellen Beurkundung – das gilt vor allem in den Fällen, in denen Gesellschafter hinzukommen oder sich Änderungen in Bezug auf das Stammkapital ergeben.

Worauf ist beim Gesellschaftsvertrag für eine GmbH zu achten?

Während der Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer UG kostenlos per Download zur Verfügung steht, ist bei einer GmbH häufig der Wunsch vorherrschend, individuelle Regelungen und Absprachen im Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Dies sollte grundsätzlich immer durch die Expertise eines Rechtsanwalts begleitet werden – nur so lässt sich vermeiden, dass Sie als Gründer Zeit und Geld verlieren, indem Sie auf eigene Faust einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen, der den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

Wo finden Existenzgründer Muster für Gesellschaftsverträge?

Das oben erwähnte Musterprotokoll kann in allen Fällen genutzt werden, in denen eine UG nicht von den darin enthaltenen Vorgaben abweicht. Die Bundesregierung stellt das Musterprotokoll kostenlos per Download zur Verfügung: Existenzgründer können über den Link sowohl das Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft als auch das Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft komfortabel nutzen.

Auch für einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH finden Sie im Internet zahlreiche Vorlagen. Diese sind mit Vorsicht zu genießen: Ein Anwalt sollte final die Inhalte überprüfen. Erst danach sollten Sie die notarielle Beurkundung angehen. Hier hat sich die Investition in die juristische Begleitung bewährt: Das Honorar hilft nämlich langfristig dabei, Kosten einzusparen, die ansonsten durch Änderungen im Gesellschaftsvertrag zustande kommen. Übrigens können Sie dazu auch einen Notar hinzuziehen: Genau wie ein Rechtsanwalt wird er dabei helfen, einen individuellen Gesellschaftsvertrag zu entwerfen, der die Wünsche und Vorstellungen der Gesellschafter berücksichtigt.

Wie wird der Gesellschaftsvertrag notariell beglaubigt?

Ist der Gesellschaftsvertrag endlich erstellt, können Sie als Existenzgründer den nächsten Schritt hin zum eigenen Unternehmen angehen. Die Gründung der GmbH bzw. der UG steht bevor! Dazu vereinbaren Sie einen Termin bei einem Notar Ihrer Wahl, denn dieser muss den rechtssicheren Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden.

Bei der notariellen Beurkundung verliest der Notar den Gesellschaftsvertrag, den die Gesellschafter im Anschluss unterschreiben. Der Notar beurkundet diesen Vorgang, erstellt eine Liste der Gesellschafter und bestellt den Geschäftsführer der Gesellschaft. Auch die Bestellung des Geschäftsführers wird vom Notar beurkundet.

Wichtig zu wissen: Die Gründungsunterlagen sind von außerordentlicher Wichtigkeit. Sie dienen zum Beispiel bei der Bank und beim Finanzamt als Nachweis der Existenzgründung.

Während die GmbH und auch die UG nur über das Stammkapital haftet, ist die sogenannte “GmbH in Gründung” (oder kurz GmbH i.G.) in Haftungsfragen nicht auf das Stammkapital begrenzt. Hier haften die Gesellschafter persönlich – und zwar mit ihrem gesamten Privatvermögen. Dies kann unter Umständen zu großen haftungsrechtlichen Schwierigkeiten führen.

Für Existenzgründer bedeutet das: Sie können auch nach der Gründung und vor der Eintragung im Handelsregister schon Geschäfte tätigen. Jedoch haften Geschäftsführer und Gesellschafter in vollem Umfang für alle Verbindlichkeiten – und zwar ganz losgelöst von der späteren Eintragung. Die Haftung der Gründer ist dabei anteilig zu betrachten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn einer der Gründer den Betrag nicht aufbringen kann: Dann haften die restlichen Gründer gesamtschuldnerisch.