Betriebsarten & Haftung: Der Check nach DIN EN ISO 16090-1
- Warum die Wahl der richtigen Betriebsart über die Haftung entscheidet
- Die rechtliche Basis: Betriebsarten nach DIN EN ISO 16090-1
- Betriebsart 0 (MO 0): Manueller Betrieb
- Betriebsart 1 (MO 1): Automatikbetrieb
- Betriebsart 2 (MO 2): Einrichtbetrieb
- Betriebsart 3 (MO 3): Prozessbeobachtung
- Welche Strafen und Konsequenzen drohen?
- Fazit: Betriebsarten und Gefährdungsbeurteilung als Ihre Lebensversicherung
Warum die Wahl der richtigen Betriebsart über die Haftung entscheidet
Häufig müssen Maschinen neu eingerichtet werden, etwa wenn unterschiedliche Werkstücke bearbeitet oder Produktlinien gewechselt werden. In der Vergangenheit boten Maschinen dem Personal oft nur wenige Möglichkeiten, solche speziellen Vorgänge sicher durchzuführen. Die Folge dieser konstruktiven Mängel war in der Praxis fatal. Um Prozesse nicht zu unterbrechen, wurden Schutzeinrichtungen manipuliert oder ungeeignete Betriebsarten gewählt.
Aus Unfalluntersuchungen wissen wir heute, dass ein solcher Manipulationsanreiz eines der größten Haftungsrisiken für Unternehmen darstellt.
Die Pflichten nach der neuen EU-Maschinenverordnung
Mit der aktuellen DIN EN ISO 16090-1 und der neuen EU-Maschinenverordnung sind Hersteller verpflichtet, für jede Maschine mehrere sichere Betriebsarten, die sogenannten Modes of Safe Operation (MSO), zu definieren. Diese müssen bereits bei der Konstruktion so gestaltet sein, dass ein Anreiz zur Umgehung von Schutzeinrichtungen gar nicht erst entsteht. Dank dieser Normung müssen Maschinen heute über Steuerungen verfügen, die den Spagat zwischen Produktivität und Sicherheit technisch sauber lösen.
Prüfung der Unterlagen bei Kauf und Bestand
Für Sie als Unternehmer bedeutet das eine erhöhte Prüfpflicht bei der Beschaffung. Es ist ratsam, bereits vor dem Kauf sicherzustellen, dass der Hersteller alle erforderlichen Betriebsarten wie etwa den Einrichtbetrieb oder die Prozessbeobachtung in der Betriebsanleitung detailliert beschreibt. Sollten diese Angaben bei Maschinen fehlen, die bereits in Ihrem Betrieb im Einsatz sind, empfiehlt es sich, diese Informationen umgehend beim Hersteller nachzufordern. Ohne diese Herstellervorgaben fehlt Ihnen im Falle eines Unfalls die rechtliche Grundlage für eine korrekte Gefährdungsbeurteilung und Sie riskieren Ihren Versicherungsschutz.
Die rechtliche Basis: Betriebsarten nach DIN EN ISO 16090-1
Um Maschinen sicher und gleichzeitig effizient zu betreiben, ist eine klare technische Trennung der Bedienfunktionen unumgänglich. Der entscheidende Maßstab für diese Unterteilung ist heute die DIN EN ISO 16090-1:2024-08 (verfügbar unter dinmedia.de). Diese Norm legt fest, wie Hersteller die sogenannten „Modes of Operation“ (MO) gestalten müssen, damit ein gefahrloses Arbeiten in jeder Phase des Maschinenlebenszyklus möglich ist.
Betriebsart 0 (MO 0): Manueller Betrieb
Die Betriebsart 0 beschreibt den Modus, in dem Funktionen der Maschine manuell gesteuert werden, beispielsweise über ein Handrad oder Einzeltasten an der Steuerung. Dieser Modus wird häufig für einfache Vorbereitungsmaßnahmen genutzt.
Sicherheitsanforderungen in MO 0
In dieser Betriebsart müssen grundsätzlich alle Schutzeinrichtungen, wie Gehäusetüren oder Lichtgitter, aktiv und funktionsfähig sein. Ein Verfahren der Achsen oder das Starten der Spindel ist in der Regel nur möglich, wenn der Arbeitsraum gesichert ist. Die Maschine verhält sich hier ähnlich wie im Automatikbetrieb, jedoch erfolgt die Befehlsgabe schrittweise durch den Bediener und nicht durch ein hinterlegtes Programm.
Betriebsart 1 (MO 1): Automatikbetrieb
Der Automatikbetrieb ist der Standardmodus für die Serienfertigung. Hier arbeitet die Maschine das CNC-Programm eigenständig ab, wobei hohe Geschwindigkeiten und maximale Kräfte auftreten können.
Vollständige Trennung von Mensch und Gefahr
Sicherheitstechnisch ist dieser Modus am strengsten reglementiert: Alle trennenden Schutzeinrichtungen müssen geschlossen und verriegelt sein. Sobald eine Schutztür geöffnet wird, löst die Steuerung einen sofortigen sicheren Halt aus. Ein Wiederanlauf der Maschine darf nach dem Schließen der Tür niemals automatisch erfolgen; er erfordert zwingend eine bewusste Quittierung und einen erneuten Startbefehl durch das Personal am Bedienpult.
Betriebsart 2 (MO 2): Einrichtbetrieb
Das Einrichten einer Maschine ist eine der gefährlichsten Tätigkeiten, da der Bediener oft bei geöffneter Schutztür nah am Werkzeug arbeiten muss. Um dieses Risiko zu beherrschen, ersetzt die Norm die fehlende mechanische Barriere durch technische Einschränkungen.
Reduzierte Geschwindigkeit und Zustimmung
In MO 2 sind gefahrbringende Bewegungen nur unter zwei Bedingungen zulässig:
- Sicher begrenzte Geschwindigkeit (SLS): Die Vorschubgeschwindigkeit ist auf maximal 2 m/min begrenzt, um dem Bediener ausreichend Reaktionszeit zu geben.
- Zustimmbetrieb: Der Bediener muss eine 3-stufige Zustimmungseinrichtung (Zustimmtaster) betätigen. Nur in der mittleren Stellung ist Bewegung erlaubt. Lässt der Bediener den Taster los oder drückt ihn im Panikfall fest durch, stoppt die Maschine sofort.
Betriebsart 3 (MO 3): Prozessbeobachtung
Die Betriebsart 3 ist ein Sondermodus, der ausschließlich für die Fehlersuche oder die Optimierung komplexer Prozesse unter eingeschränkten Bedingungen vorgesehen ist. Hier darf die Maschine – im Gegensatz zum Einrichtbetrieb – unter Umständen mit höheren Drehzahlen oder Geschwindigkeiten fahren, während die Schutztüren geöffnet sind.
Strenge Zugangskontrolle und Interventionspflicht
Da das Risiko in MO 3 massiv ansteigt, darf dieser Modus nur für qualifiziertes Fachpersonal zugänglich sein, was meist über elektronische Schlüsselsysteme sichergestellt wird. Gemäß der aktuellen Fassung der DIN EN ISO 16090-1:2024-08 ist auch in dieser Betriebsart der Einsatz einer Zustimmungseinrichtung (Zustimmtaster) zwingend erforderlich. Ein „freies“ Laufenlassen der Maschine bei offener Tür ohne aktive Bestätigung durch den Bediener ist normativ nicht mehr zulässig.
Wenn Sie noch ältere Maschinen noch Modi, die „freies“ Arbeiten bei offener Tür erlauben, müssen Sie diese im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung neu bewerten, da sie nicht mehr dem aktuellen Sicherheitsstandard entsprechen.
Welche Strafen und Konsequenzen drohen?
Wenn die Betriebsarten nicht korrekt genutzt werden oder Schutzeinrichtungen manipuliert sind, bewegen Sie sich im Bereich der Organisationshaftung.
Bußgelder und Stilllegung
Die Marktaufsichtsbehörden oder die Berufsgenossenschaft (BG) können bei Kontrollen empfindliche Bußgelder verhängen. Wenn festgestellt wird, dass eine Maschine nicht den Sicherheitsanforderungen entspricht oder Manipulationen geduldet werden, kann die Maschine mit sofortiger Wirkung stillgelegt werden, bis der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt ist.
Regressansprüche der Versicherung
Bei einem Arbeitsunfall prüft die Berufsgenossenschaft extrem genau, ob die gewählte Betriebsart für die Tätigkeit zulässig war.
- Wurde z.B. in MO 1 (Automatik) bei manipulierter Tür gearbeitet?
- Wurde z.B. MO 3 zweckentfremdet, um Zeit zu sparen? Falls ja, kann die Versicherung Sie als Unternehmer in Regress nehmen. Das bedeutet, Sie zahlen die Unfallkosten (Heilbehandlung, Renten) aus eigener Tasche.
Im schlimmsten Fall gibt es strafrechtliche Konsequenzen
Bei schweren Unfällen ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung. Hier wird geprüft, ob Sie als Unternehmer Ihrer Aufsichtspflicht (auch bei Alleinarbeit) nachgekommen sind. Haben Sie gewusst, dass Mitarbeiter Schutzeinrichtungen umgehen, um Quoten zu erfüllen, haften Sie persönlich.
Persönlich bedeutet in dem Fall das Prinzip der Individualverantwortung. Bei einem schweren Unfall wird immer die natürliche Person (z. B. der Geschäftsführer oder die Vertreterin des Unternehmens) angeklagt, nicht die GmbH oder die AG als Unternehmen (ArbSchG § 13). Während das Betriebsvermögen zwar für zivilrechtliche Schäden haftet, schützt die Rechtsform nicht vor persönlichen Strafen wie Geld- oder Freiheitsstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Sie haften dabei bereits durch das Unterlassen notwendiger Schutzmaßnahmen oder Kontrollen, etwa wenn Manipulationen an den Betriebsarten geduldet werden. Solche strafrechtlichen Konsequenzen können weder auf die Versicherung noch auf die GmbH übertragen werden und treffen Sie somit direkt in Ihrer privaten Existenz.
Fazit: Betriebsarten und Gefährdungsbeurteilung als Ihre Lebensversicherung
Das Verständnis der Betriebsarten und deren saubere Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung ist für Sie als Unternehmer die entscheidende Absicherung gegen existenzbedrohende Risiken. Da das Strafrecht bei Unfällen stets die persönliche Schuld der Verantwortlichen und nicht die Rechtsform in den Fokus rückt, bildet eine fachgerecht erstellte Gefährdungsbeurteilung Ihren primären Entlastungsbeweis im Falle staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen.
Durch die exakte Definition und Kontrolle der Betriebsarten nach aktuellem Normenstand verhindern Sie zudem den Verlust des Versicherungsschutzes und sichern gleichzeitig den Fortbestand Ihrer Anlagen über das Jahr 2027 hinaus ab. Letztlich schützt eine rechtssichere Organisation der Maschinensicherheit nicht nur die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter, sondern bewahrt Sie persönlich vor den direkten Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung oder privaten Haftung.



