Alleinarbeit: Risiken, Schutzmaßnahmen, Gefährdungsbeurteilung und Pflichten
- Was versteht man unter Alleinarbeit? Definition und Abgrenzung
- Warum ist Alleinarbeit gefährlich? Das Risiko der verzögerten Hilfe
- Pflichten des Arbeitgebers: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
- Wie wird die Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit durchgeführt?
- Überwachung von allein arbeitenden Personen in Abhängigkeit derBewertung der Gefährdung
- Welche Schutzmaßnahmen sind bei Alleinarbeit wann erforderlich?
- Wann liegt eine Alleinarbeit bei “gefährlichen Arbeiten” vor?
- Welche besonderen Schutzmaßnahmen sind bei gefährlicher Alleinarbeit zu ergreifen?
- Wer darf Alleinarbeit ausüben und wer nicht?
- Dokumentation und Unterweisung als Haftungsschutz
Was versteht man unter Alleinarbeit? Definition und Abgrenzung
Gemäß DGUV Regel 100-001 (Seite 43) liegt Alleinarbeit vor, wenn eine Person außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen Arbeiten ausführt. Entscheidend ist dabei nicht die räumliche Distanz an sich, sondern die Tatsache, dass bei einem Unfall oder einer Notsituation keine sofortige Hilfe durch Dritte geleistet werden kann.
Wann liegt Alleinarbeit im betrieblichen Alltag vor?
Alleinarbeit ist in der modernen Arbeitswelt weit verbreitet und betrifft keineswegs nur klassische „Einzelarbeitsplätze“. Für Unternehmer und Führungskräfte ist die Abgrenzung wichtig. Sobald eine zeitnahe Rettungskette ohne technische Hilfsmittel (wie Personen-Notsignal-Anlagen, PNA) nicht garantiert ist, greifen besondere Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung.
Typische Einsatzgebiete für Alleinarbeit:
- Technik & Instandhaltung: Monteure im Außendienst, Computertechniker oder Elektriker bei Installationen vor Ort.
- Logistik: Auslieferungsfahrer sowie Mitarbeiter in Hochregallagern außerhalb der Kernzeiten.
- Gebäudemanagement: Reinigungskräfte in den Abendstunden, Hausmeister und Sicherheitspersonal (Nachtwächter/Portiers).
- Handwerk: Werkstattarbeiten (z. B. Schreiner oder Mechaniker) in Randzeiten.
- Gesundheit & Soziales: Beschäftigte in der häuslichen Pflege oder im mobilen Dienst.
Warum ist Alleinarbeit gefährlich? Das Risiko der verzögerten Hilfe
Die Gefahr bei der Alleinarbeit resultiert weniger aus einer erhöhten Unfallwahrscheinlichkeit, sondern primär aus dem Wegfall der unmittelbaren Rettungskette. Da sich die betroffene Person außerhalb von Sicht- und Rufweite zu Dritten befindet, können Unfälle, technische Defekte oder medizinische Notfälle über einen kritischen Zeitraum unbemerkt bleiben. Ohne die sofortige Hilfeleistung durch Kollegen können bereits geringfügige Verletzungen oder Schwächeanfälle gravierende gesundheitliche Folgen haben, da die Einleitung lebensrettender Maßnahmen verzögert wird.
Neben den physischen Risiken bei Tätigkeiten mit Maschinen, Gefahrstoffen oder Absturzgefahren spielen auch psychische Belastungen sowie eine erhöhte Gefährdung durch Übergriffe Dritter eine wesentliche Rolle. Alleinarbeitende müssen in Stresssituationen ohne das stabilisierende „Vier-Augen-Prinzip“ entscheiden, was die Gefahr von Fehlhandlungen unter Druck erhöht. Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist es daher entscheidend, die Schadenrelevanz durch technische oder organisatorische Maßnahmen so weit zu minimieren, dass die Hilfeleistung innerhalb der gesetzlich geforderten Fristen sichergestellt ist.
Pflichten des Arbeitgebers: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Sobald Mitarbeiter mit Aufgaben betraut werden, die in Alleinarbeit ausgeführt werden müssen, ist der Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und DGUV Vorschrift zur Erstellung einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Ziel ist es, das individuelle Risiko objektiv zu bewerten und festzulegen, ob die Arbeit allein überhaupt zulässig ist oder ob technische Überwachungssysteme erforderlich sind. Dabei müssen Unternehmer besonders auf schutzbedürftige Personengruppen achten, für die der Gesetzgeber enge Grenzen gesetzt hat.
Rechtliche Spielräume bei Auszubildenden
Entgegen der weitverbreiteten Annahme ist Alleinarbeit für Auszubildende nicht grundsätzlich gesetzlich untersagt. Die Zulässigkeit hängt jedoch maßgeblich von der individuellen Gefährdungsbeurteilung, dem Alter (gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz), dem aktuellen Ausbildungsstand sowie der Gewährleistung der Aufsichtspflicht ab. Bei gefährlichen Arbeiten ist in der Regel eine ständige Aufsicht oder zumindest eine engmaschige Kontrolle durch eine fachkundige Person zwingend erforderlich. In der betrieblichen Praxis führt dies dazu, dass Alleinarbeit für Azubis bei risikobehafteten Tätigkeiten meist ausgeschlossen ist.
Strenge Vorgaben durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Bei schwangeren Mitarbeiterinnen greifen besonders strikte Sicherheitsvorgaben. Gemäß § 9 MuSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Schwangere ihre Tätigkeit ohne Gefährdung ausüben und jederzeit unverzüglich Hilfe herbeirufen kann. Da im Notfall eine sofortige Rettungskette für Mutter und Kind garantiert sein muss, ist Alleinarbeit für Schwangere in Bereichen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder bei unzureichender technischer Absicherung rechtlich kaum haltbar und führt oft zu einem betrieblichen Beschäftigungsverbot für diese spezifische Arbeitssituation.
Besonderheiten bei älteren Arbeitnehmern und „Silver Agers“
Mit der zunehmenden Beschäftigung von Rentnern und Mitarbeitern jenseits der regulären Altersgrenze rückt im Jahr 2026 eine weitere Gruppe in den Fokus der Gefährdungsbeurteilung. Rechtlich gibt es für erfahrene Fachkräfte kein Verbot der Alleinarbeit. Allerdings müssen Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht die individuelle physische Konstitution berücksichtigen. Bei älteren Beschäftigten ist das statistische Risiko für plötzliche medizinische Notfälle (z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen) oder schwerwiegendere Sturzfolgen erhöht. Für Unternehmer bedeutet die Alleinarbeit von Senioren den Einsatz von technische Assistenzsystemen wie PNA mit Sturzsensorik (Willensunabhängiger Alarm) besonders empfehlenswert, um im Notfall wertvolle Zeit bei der Rettung zu gewinnen.
Eigenverantwortung und Integration von Selbstständigen
Soloselbstständige und Freiberufler unterliegen zwar nicht direkt den Weisungen des Arbeitsschutzgesetzes für Arbeitnehmer, tragen jedoch die volle Eigenverantwortung für ihre eigene Sicherheit. Eine individuelle Gefährdungsbeurteilung sowie die Nutzung mobiler Notrufsysteme sind hier dringend anzuraten. Eine wichtige Besonderheit ergibt sich jedoch bei der Zusammenarbeit. Werden Selbstständige als Subunternehmer auf einem fremden Betriebsgelände tätig, müssen sie zwingend in das bestehende Sicherheitskonzept und die Notfallkette des Auftraggebers integriert werden, um eine lückenlose Rettung im Ernstfall zu gewährleisten.
Wie wird die Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit durchgeführt?
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Steuerungselement im Arbeitsschutz. Hierbei ermittelt der Arbeitgeber zunächst, ob es sich um eine unbedenkliche Tätigkeit (z. B. Büro) oder eine gefährliche Arbeit (z. B. Instandhaltung an unter Spannung stehenden Teilen) handelt.
Gemäß der DGUV Regel 112-139 (Seite 5) erfolgt die Einstufung anhand eines standardisierten Punktesystems, um den Handlungsbedarf objektiv zu ermitteln:
- Gefährdungsziffer (GZ): Wie wahrscheinlich ist es, dass der Beschäftigte nach einem Notfall handlungsunfähig ist? (Skala 1 bis 10)
- Notfallwahrscheinlichkeit (NW): Wie oft ist mit einem kritischen Ereignis zu rechnen? (Skala 1 bis 10)
- Einleitzeit für Hilfsmaßnahmen (EV): Wie lange dauert es vom Alarm bis zum Eintreffen der Hilfe? (Werte von 0 bis 2)
Die Risikoberechnung nach DGUV
Zur Ermittlung des Gesamtrisikos (R) werden diese Faktoren in folgende Formel eingesetzt:
R = (GZ + EV) x NW
Interpretation der Ergebnisse:
- R < 30: Das Risiko ist moderat. Organisatorische Maßnahmen (z. B. Kontrollanrufe) können ausreichend sein.
- R > 30: Hier liegt eine erhöhte Gefährdung vor. Die Alleinarbeit ist in dieser Form unzulässig, es sei denn, es werden zusätzliche technische Schutzmaßnahmen implementiert. In der Regel ist hier der Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage (PNA) zwingend erforderlich.
Organisatorische vs. Technische Maßnahmen
Bevor teure Technik angeschafft wird, prüft die Gefährdungsbeurteilung immer die Hierarchie der Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip). Während bei geringer Gefährdung regelmäßige Kontrollgänge oder Telefonate ausreichen können, bietet nur eine PNA bei hohen Risikowerten eine automatisierte Überwachung (z. B. durch einen Totmannschalter), die auch bei Bewusstlosigkeit zuverlässig Alarm schlägt. durch zusätzliche organisatorische Maßnahmen oder durch eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA) erreicht werden.
Welche Gefährdungsstufen bei Alleinarbeit werden unterschieden?
Folgende Gefährdungsstufen werden im Rahmen der Alleinarbeit unterschieden:
| Gefährdungsstufen | Erläuterung |
|---|---|
| Gering | Gefährdungsfaktoren, die geringe Verletzungen oder Beeinträchtigungen der Gesundheit bei Alleinarbeit bewirken können. Die Person bleibt handlungsfähig. |
| Erhöht | Gefährdungsfaktoren, die erhebliche Verletzungen oder erhebliche und akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bei Alleinarbeit bewirken können. Die Person bleibt eingeschränkt handlungsfähig. |
| Kritisch | Gefährdungsfaktoren, die besonders schwere Verletzungen oder schwere akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bei Alleinarbeit bewirken können. Die Person ist im Notfall nicht mehr handlungsfähig. |
Überwachung von allein arbeitenden Personen in Abhängigkeit der
Bewertung der Gefährdung
Diese Zusammenfassung bündelt die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 sowie des § 10 ArbSchG und definiert die Rettungskette als zentrale Pflicht für Unternehmer bei Alleinarbeit. Je nach Gefährdungsgrad, von Büroarbeit bis hin zu Hochrisikotätigkeiten, leitet die folgende Übersicht die notwendigen Maßnahmen ab, die von einfachen Kontrollanrufen bis zum zwingenden Einsatz zertifizierter PNA-11-Systeme reichen.
Welche Schutzmaßnahmen sind bei Alleinarbeit wann erforderlich?
Grundlage für die Implementierung von spezifischen Schutzmaßnahmen für die Alleinarbeitsplätze ist die Gefährdungsbeurteilung. Bei Alleinarbeit kommt es grundsätzlich auf den Einzelfall, die Umstände und die individuellen Risiken an.
Beispielsweise sollte eine Personen-Notsignal-Anlage als Personenschutzmaßnahme eingesetzt werden, wenn ein Mitarbeiter in Alleinarbeit in einem Abwasser- oder Lüftungsschacht absteigt. Die PNA kann in diesem Fall durch den Lagersensor bei Bewusstlosigkeit ein Notsignal absetzen und macht die Kommunikation mit dem Beschäftigten in Alleinarbeit selbst unter erschwerten Bedingungen möglich.
Für einen Bauarbeiter, der in Alleinarbeit auf einer Anhöhe arbeitet, reichen einfache Funkgeräte oder zeitversetzte Kontrollgänge oft nicht aus, da bei einem Sturz oder medizinischen Notfall sofortige Handlungsunfähigkeit drohen kann. In solchen Fällen mit erhöhter Gefährdung ist der Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage (PNA) geboten, die durch automatisierte Alarme (z. B. Lagealarm) eine unverzügliche Rettung garantiert. Auf eine permanente Verhaltensüberwachung von Einzelarbeitsplätzen muss hingegen verzichtet werden, da dies die Persönlichkeitsrechte verletzt. eine Überwachung mittels Video ist daher streng reglementiert und in der Regel genehmigungspflichtig.
Wann liegt eine Alleinarbeit bei “gefährlichen Arbeiten” vor?
Nicht jede Alleinarbeit ist gefährlich. Das Risiko, als Alleinarbeiter in einem Büroumfeld zu verunfallen, ist ungleich geringer als bei Tätigkeiten mit Maschinen, Starkstrom, ätzenden Stoffen oder auf Baustellen. Aus diesem Grund unterscheidet man zwischen Alleinarbeit und gefährlicher Alleinarbeit.
Die folgenden drei Beispiele zeigen die Risiken von gefährlicher Alleinarbeit:
Schweißen und Schneiden in engen Räumen und auf Baustellen
Der Mitarbeiter einer Werft erhält den Auftrag, im Rumpf eines neu gebauten Schiffes Schweißarbeiten vorzunehmen. Er arbeitet außerhalb der Sicht- und Rufweite anderer Mitarbeiter. Es handelt sich um eine gefährliche Alleinarbeit, da bei Schweißarbeiten grundsätzlich ein erhöhtes Unfallpotenzial gegeben ist. Neben Verbrennungen und Vergiftungen könnte durch das Schweißen ein Brand oder ein medizinischer Notfall entstehen.
Arbeiten an Arbeitsplätzen ohne Absturzsicherung
Gefährliche Alleinarbeit sollte die Ausnahme bleiben. Muss der Mitarbeiter eines Mobilfunkunternehmens eine Außenantenne auf einem Dach warten, ohne dass geeignete Schutzmaßnahmen bei einem Absturz zur Verfügung stehen, handelt es sich um eine gefährliche Alleinarbeit.
Arbeiten mit gesundheitsschädlichen und ätzenden Arbeitsstoffen
In der chemischen Industrie ist die Arbeit mit gesundheitsschädlichen und ätzenden Arbeitsstoffen üblich. Arbeitet ein Mitarbeiter an einem Alleinarbeitsplatz mit potenziell gesundheitsschädlichen Stoffen, beispielsweise mit Viren und Bakterien oder mit Salzsäure, Schwefelsäure oder Natronlauge, handelt es sich um gefährliche Alleinarbeit.
Was sind gefährliche Arbeiten?
Die DGUV-Vorschrift 100-001 erklärt zusammenfassend: „Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.“
Welche besonderen Schutzmaßnahmen sind bei gefährlicher Alleinarbeit zu ergreifen?
Bei gefährlicher Alleinarbeit hat der Arbeitgeber wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die als Personenschutzmaßnahmen die Sicherheit des Mitarbeiters betreffen. Darüber hinaus müssen Risiken am Einsatzort oder Arbeitsplatz durch geeignete bauliche oder technische Maßnahmen minimiert werden. Das stützt die DGUV-Regel 100-001, wenn Sie vorgibt:
„Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.“
Dieser Grundsatz korreliert mit § 25 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (§ 25 der DGUV Vorschrift 1), nach denen der Unternehmer „unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür sorgen muss, dass bei einem Notfall unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.“
Mögliche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz bei gefährlicher Arbeit könnten sein:
- Kontrollgänge am Arbeitsplatz durch eine vorab definierte Aufsichtsführende Person,
- Implementierung eines individuellen Meldesystems zur Überwachung mit Funkgeräten oder einer Mobilfunkverbindung am Arbeitsplatz, um zeitweise oder dauerhaft Kontakt zur allein arbeitenden Person herstellen zu können,
- Kontinuierliche Überwachung der Arbeiten am Alleinarbeitsplatz mit einem Kamerasystem,
- Verabredung eines Notsignals oder Mitführen eines Notfallknopfes, der bei Gefahrensituationen am Alleinarbeitsplatz ausgelöst werden kann,
- Ein automatisches willensunabhängiges Überwachungssystem, auch Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) genannt, das Körperfunktionen oder Positionen überwacht und bei Anomalien automatisch einen Alarm auslöst.
Bei einem Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) können nach einer definierten Reaktionszeit die folgenden Alarme ausgelöst werden:
- Lagealarm, wenn sich der Neigungswinkel ändert,
- Ruhealarm bei Bewegungslosigkeit,
- Zeitalarm bei verspäteter Meldung,
- Verlustalarm sowie Fluchtalarm bei hektischen Bewegungen.
Was sind Aufsichtsführende Personen?
Als “Aufsichtsführende Person” bezeichnet die DGUV zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und weisungsbefugte Fachkräfte, die die gefährlichen Arbeiten in Alleinarbeit am Arbeitsplatz aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse planen, beaufsichtigen und überwachen. Grundsätzlich sollte gefährliche Alleinarbeit die Ausnahme bilden, da die Risiken für Unfälle und Notfälle bei Alleinarbeit in einem Gefährdungsumfeld signifikant erhöht sind. Bei Alleinarbeit mit erhöhter oder besonderer Gefährdung muss zwingend eine Betriebsanweisung erstellt werden.
Wer darf Alleinarbeit ausüben und wer nicht?
Die Zulässigkeit von Alleinarbeit ist keine Frage des persönlichen Wollens, sondern der individuellen Eignung und gesetzlicher Ausschlusskriterien. Entgegen der häufigen Annahme gibt es kein generelles Verbot der Alleinarbeit für Auszubildende. Die Entscheidung hängt vom Ausbildungsstand, dem Alter (Jugendarbeitsschutzgesetz) und der Gefährdungsbeurteilung ab. Ein fortgeschrittener Azubi darf durchaus allein arbeiten, sofern er unterwiesen wurde und die Arbeit als „unbedenklich“ eingestuft ist.
Strikte Verbote gelten hingegen für alle Personen, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Konstitution (z. B. durch Vorerkrankungen wie Epilepsie oder Diabetes mit Neigung zu Unterzuckerung oder Schwangerschaft) nicht in der Lage sind, gefährliche Arbeiten ohne Risiko für sich oder andere auszuführen.
Wann ist Alleinarbeit für alle Personen absolut unzulässig?
Es gibt Tätigkeiten, die ein so hohes Risiko bergen, dass die Anwesenheit einer zweiten Person (Sicherungsposten) durch die DGUV zwingend vorgeschrieben ist. In diesen Fällen hilft auch keine technische Überwachung (PNA).
Alleinarbeit ist in den Fällen verboten:
- Arbeiten mit Atemschutzisoliergeräten (z. B. bei der Feuerwehr oder in Chemiewerken).
- Arbeiten in Behältern und engen Räumen (z. B. Tanks, Kessel).
- Einsteigen und Einfahren in Silos.
- Sprengarbeiten sowie Arbeiten im Gleisbereich.
- Manuelle Abbauarbeiten vor Fels- oder Abraumwänden.
- Instandsetzungsarbeiten auf Beschickerbühnen oder das manuelle Herausbrechen von Ofenmauerwerk.
- Arbeiten in Gefahrenbereichen des fließenden Verkehrs (z. B. auf Autobahnbaustellen).
- Tätigkeiten mit hohem Gewaltpotenzial oder extremen psychischen Belastungen (z. B. im Justizvollzug oder in der psychiatrischen Betreuung).
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Alleinarbeit bei sämtlichen Tätigkeiten strikt untersagt ist, die aufgrund ihrer Art eine akute Gefahr für die körperliche oder seelische Unversehrtheit darstellen oder bei denen das Risiko durch mangelnde fachliche Ausbildung und Erfahrung der allein arbeitenden Person nicht mehr kontrollierbar ist.
Dokumentation und Unterweisung als Haftungsschutz
Die Bereitstellung technischer Hilfsmittel allein entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung. Damit Schutzmaßnahmen bei Alleinarbeit im Ernstfall rechtssicher greifen, muss eine lückenlose Dokumentation der folgenden drei Bereiche vorliegen.
Regelmäßige Unterweisung
Die fachgerechte Unterweisung ist das Fundament der Rechtssicherheit für jeden Arbeitgeber. Gemäß § 12 ArbSchG und der DGUV Vorschrift 1 reicht es nicht aus, technische Geräte lediglich zur Verfügung zu stellen. Jeder Mitarbeiter, der allein tätig wird, muss vor Aufnahme der Arbeit und danach mindestens einmal jährlich aktenkundig unterwiesen werden. In dieser Schulung müssen die spezifischen Gefahren des Arbeitsplatzes sowie der richtige Umgang mit den Meldesystemen, wie etwa einer PNA, detailliert vermittelt werden. Nur wenn der Mitarbeiter nachweislich weiß, wie er im Notfall Alarm auslöst oder auf einen Fehlalarm reagiert, kommt der Unternehmer seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht nach.
Regelmäßige Probealarme
Ein Notrufsystem ist im Ernstfall wertlos, wenn die technische Übertragung oder die Alarmkette im Hintergrund versagt. Daher sind regelmäßige Probealarme ein unverzichtbarer Bestandteil der betrieblichen Sicherheit. Bei diesen Tests wird geprüft, ob das Signal der Personen-Notsignal-Anlage zuverlässig an die definierte Leitstelle oder den Ersthelfer übertragen wird. Solche Funktionsprüfungen sollten sowohl angekündigt als auch unangekündigt durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Akkus der Geräte geladen sind, keine Funklöcher am Einsatzort bestehen und die Empfänger des Alarms jederzeit bereit sind, die notwendigen Schritte einzuleiten.
Praktische Notfallübungen
Theoretisches Wissen muss durch praktische Übungen ergänzt werden, um unter Stress handlungsfähig zu bleiben. Bei einer Notfallübung wird die gesamte Rettungskette simuliert, von der Alarmauslösung bis zum Eintreffen der Hilfe am Unfallort. Hierbei zeigt sich oft erst in der Praxis, ob ein verunfallter Mitarbeiter in verwinkelten Bereichen wie Schächten oder Silos schnell genug lokalisiert werden kann. Diese Übungen dienen dazu, die Zusammenarbeit zwischen internen Beteiligten und externen Rettungskräften zu optimieren und organisatorische Schwachstellen aufzudecken, bevor ein echter Notfall eintritt.




