Betriebsanweisung für jede Maschine erforderlich?

In fast allen Betrieben stehen eine ganze Reihe von Maschinen, die für die Produktion oder Instandhaltung im Einsatz sind. Natürlich muss jeder Mitarbeiter, der diese Maschinen bedient, im Umgang mit ihnen geschult werden. Dabei stellt sich die Frage: Muss für jede Maschine auch eine Betriebsanweisung erstellt werden?

In fast allen Betrieben stehen eine ganze Reihe von Maschinen, die für die Produktion oder Instandhaltung im Einsatz sind. Natürlich muss jeder Mitarbeiter, der diese Maschinen bedient, im Umgang mit ihnen geschult werden.
Dabei stellt sich die Frage: Muss für jede Maschine auch eine Betriebsanweisung erstellt werden?
Nach der Betriebssicherheitsverordnung (§ 9 – Unterrichtung und Unterweisung) und anderen Arbeitsschutzvorschriften muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass seine Beschäftigten angemessene Informationen über die Gefahren bekommen, die mit der Benutzung ihrer Arbeitsmittel verbunden sind. Soweit erforderlich, muss er ihnen dazu schriftliche Betriebsanweisungen in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stellen.

Gefährdungsbeurteilung entscheidend

Ob eine schriftliche Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zu erstellen ist, hängt somit entscheidend vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab. Dabei sollten Sie z. B. untersuchen, ob

  • es bei der betrachteten Maschine schon einmal zu einem Unfall oder einer gefährlichen Situation gekommen ist (nicht nur in Ihrem, sondern auch in vergleichbaren Betrieben),
  • die Arbeitsbedingungen (Lärm, Zeitdruck, räumliche Enge) die Unfallgefahr verschärfen können,
  • das Personal ausreichende Erfahrung, Übung und Routine im Umgang mit den Maschinen besitzt.

Denken Sie hier auch an Leiharbeitnehmer.

Tipp: berufsgenossenschaftliche Vorschriften beachten

Beachten Sie auch, dass berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) für bestimmte Maschinen schriftliche Betriebsanweisungen vorschreiben. Sollten Sie aufgrund Ihrer Gefährdungsbeurteilung der Ansicht sein, darauf verzichten zu können, setzen Sie sich am besten rechtzeitig mit Ihrer Berufsgenossenschaft in Verbindung, um den Sachverhalt einvernehmlich zu klären.

Schriftliche Betriebsanweisungen sind meines Erachtens die bessere Variante, da jeder Kollege die Anweisung jederzeit nachlesen kann. Besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, von jetzt an jede Betriebsanweisung schriftlich niederzulegen.