Name von Mitarbeitern auf der Rechnung – erlaubt?
In der Regel Sache des Arbeitgebers
Antwort: Generell ist es Sache des Unternehmens, wie Briefe bzw. Angebote und Rechnungen gestaltet werden. Belastbare Rechtsprechung zu dieser konkreten Konstellation ist uns zwar nicht bekannt. Allerdings wurde immer wieder zur Veröffentlichung von Ansprechpartnern auf Internetseiten entschieden, dass dies auch gegen den Willen des jeweiligen Mitarbeiters zulässig sein kann.
Dies kann allerdings dann anders aussehen, wenn dem Mitarbeiter überwiegende schutzwürdige Interessen zuzubilligen sind. Ist etwa mit Drohungen oder Ähnlichem zu rechnen, kann sich eine Nennung des Ansprechpartners verbieten.
Keine Einwilligung erforderlich
Datenschutzrechtlich ist keine Einwilligung erforderlich, da grundsätzlich eine Interessenabwägung im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG oder eine Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zugunsten des berechtigten Interesses des Unternehmens ausfallen dürfte.
Aus rein arbeitsrechtlicher Sicht kann den Mitarbeiter die Pflicht zur Duldung der Nennung seines Namens/seiner dienstlichen E-Mail-Adresse als arbeitsvertragliche Unterstützungs-/Nebenpflicht treffen.