Zwingend oder nicht? Die Namensnennung des Datenschutzbeauftragten

Frage: Unser Unternehmen betreibt einige Online-Angebote. Die notwendigen Anpassungen im Zusammenhang mit der kommenden Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) soll eine Arbeitsgruppe ohne meine Beteiligung erarbeiten. Nur das Ergebnis soll ich mir anschauen ...

…Das hat das Management so festgelegt, um mich in gewisser Weise zu entlasten. Derzeit wird in der Arbeitsgruppe diskutiert, wie Datenschutzhinweise gestaltet werden sollen. Auch mein Name und meine Kontaktdaten sollen zukünftig in Impressum und Datenschutzhinweisen aufgenommen werden. Auf meine Frage nach dem Warum, wurde mir nur entgegnet, dass das von der DS-GVO so vorgesehen sei. Stimmt das?

Antwort der Redaktion: Die kommende DS-GVO sieht in den Vorgaben zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten vor, dass der Verantwortliche (sprich Ihr Unternehmen) oder der Auftragsverarbeiter die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht und diese Informationen der Aufsichtsbehörde mitteilt (Art. 37 Abs. 7 DS-GVO). Ferner ist beispielsweise bei der Erhebung personenbezogener Daten beim Betroffenen vorgesehen, dass zum Zeitpunkt der Erhebung unter anderem die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (vgl. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO) ggf. mitgeteilt werden müssen.

Darüber, was Kontaktdaten sind, lässt sich streiten. Dass der Name nicht automatisch vom Begriff der Kontaktdaten umfasst ist, wird beispielsweise an den Vorgaben zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten deutlich. So spricht Art. 30 Abs. 1a DS-GVO davon, dass Namen und Kontaktdaten von Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten anzugeben sind. Hieraus kann man schließen, dass auch nicht personalisierte Kontaktinformationen ausreichend sind. Zu denken ist hier beispielsweise an Kontaktinformationen im folgenden Format:

  • Datenschutzbeauftragter
  • Mustermann GmbH
  • Musterstr. 123
  • 12345
  • Musterstadt
  • E-Mail: dsb@mustermann.xyz

Notwendig sind schlussendlich Informationen, die eine Kontaktaufnahme mit dem Funktionsträger „Datenschutzbeauftragter“ möglich machen.

Nennung im Impressum nicht notwendig

Die Angaben im Impressum eines Online-Angebots haben mit den Vorgaben der DS-GVO überhaupt nichts zu tun. Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) muss ein Telemedienanbieter bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Enthalten sind dort etwa Angaben zum Unternehmen oder zu Vertretungsberechtigten. Der Datenschutzbeauftragte ist dort nicht erwähnt, sodass er auch nicht aufzunehmen ist.

Nennung nicht einfach so möglich

Sind Sie mit der Nennung Ihres Namens nicht einverstanden, sollten Sie mit dem Datenschutz argumentieren. Weder aus der DS-GVO noch aus dem TMG ergibt sich eine gesetzliche Pflicht oder Berechtigung zur Nennung. Auch die Rechtsgrundlagen in §§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) scheiden aus. Schließlich ist die Nennung des Namens nicht erforderlich. Als milderes Mittel kommt die Angabe einer nicht personalisierten Kontaktmöglichkeit in Betracht.

Daneben gibt es aber noch eine weitere Rechtsgrundlage: Sie müssen mit der Verwendung Ihres Namens einverstanden sein, also in die Veröffentlichung einwilligen. Dabei gelten die Vorgaben des § 4a BDSG, auch im Beschäftigungsverhältnis.