Und ist das Rauchen im Betrieb mit besonderen Gefahren verbunden, riskieren die Raucher bei Verstoß ganz klar ihren Arbeitsplatz und die Arbeitssicherheit im Betrieb (Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld, 20.1.2011, Az. 1 Ca 2401/10).
Einzelvertragliches uneingeschränktes Rauchverbot ist einzuhalten
Ein Fahrzeugführer liefert seit fast 2 Jahren regelmäßig hochexplosiven Flüssigsauerstoff aus. Durch seinen Arbeitsvertrag und im Rahmen einer gesonderten Zusatzvereinbarung hat er sich zu einem uneingeschränkten Rauchverbot in allen Auslieferungsfahrzeugen und im Umkreis von mindestens 10m verpflichtet. Bei Zuwiderhandlung kann ihm der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot fristlos kündigen. Am 6.10.2010 ist der Fahrer beobachtet worden, als er im Führerhaus des Auslieferungsfahrzeugs, das zu diesem Zeitpunkt eine Restladung von 66l enthielt, rauchte. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin am 7.10.2010 fristlos.
Bei Verstoß gegen Rauchverbot: Fristlose Kündigung
Der Fahrer hielt die Kündigung für unverhältnismäßig, da es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten handelte und er bislang noch nie abgemahnt wurde. Daher klagte er gegen die Kündigung. Die Klage wurde abgewiesen, die fristlose Kündigung ist rechtmäßig. Der Mitarbeiter hat sich in seinem Arbeitsvertrag sowie in einer Zusatzvereinbarung ausdrücklich dazu verpflichtet, das absolute Rauchverbot einzuhalten. Einer vorherigen Abmahnung habe es angesichts des leicht erkennbaren Gefahrenpotenzials, auf das der Fahrer zudem ausdrücklich hingewiesen worden war, nicht bedurft. Dabei hielten es die Richter für unerheblich, ob das Fahrzeug beladen war oder nicht.
Im Grundsatz gilt dennoch: Abmahnung notwendig
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer vor einer solchen verhaltensbedingten Kündigung schon abgemahnt werden. In besonderen Fällen kann aber auf eine Abmahnung verzichtet werden, z.B. dann, wenn ein Verhalten besonders dreist oder besonders gefährlich ist. Das Verhalten des Arbeitnehmers im Fall war besonders gefährlich. Denn wäre der Flüssigsauerstoff durch seine Zigarette explodiert, wären Leib und Leben, auch das vieler anderer, in Gefahr gewesen. Das muss ein Arbeitgeber nicht tolerieren.
Tipp: Achten Sie in Ihrem Betrieb darauf, dass Arbeitnehmer, die mit besonders gefährlichen Stoffen arbeiten, über die Gefahren immer entsprechend informiert werden. Nur so können sie einerseits ihr Verhalten der Gefahr anpassen. Andererseits können sie dann auch abgemahnt oder gekündigt werden, wenn sie sich und vor allen Dingen andere mutwillig gefährden.