- wenn Gesundheitsschäden durch Gefahrstoffe zu erwarten sind: Das trifft auf Tätigkeiten mit allen Stoffen zu, die Gefährlichkeitsmerkmale nach § 4 GefStoffV aufweisen (z. B. Krebs erzeugend, fruchtbarkeitsschädlich, Erbgut verändernd). Solche Produkte haben in der Produktkennzeichnung mindestens einen „R-Satz“ (Beispiel: „Gesundheitsschädlich beim Einatmen“) oder ein Gefahrensymbol wie etwa das „Totenkopfzeichen“;
- wenn Gefahrstoffe im Arbeitsprozess erst entstehen, z. B. Abgase in einer Kfz-Werkstatt. Auch dann müssen Sie das sicherheitsgerechte Verhalten in einer Betriebsanweisung festlegen.
- wenn es sich um einen biologischen Arbeitsstoff handelt: Das sind alle Stoffe, die im Anhang III der EG- „Biostoffrichtlinie“ 2000/54/EG bzw. in der Biostoffverordnung genannt sind, z. B. Viren, Bakterien oder andere Mikroorganismen;
- wenn physikalische Gefährdungen (mechanische, elek trische usw.) möglich sind: also immer dann, wenn die Arbeitnehmer sich im Umgang mit dem Arbeitsmittel verletzen könnten. Ein Beispiel ist das unsachgemäße Verwenden von Leitern: Wird eine Leiter nicht ordnungsgemäß aufgestellt, sind Unfälle vorprogrammiert.