Frage 1: Wann muss eine Betriebsanweisung erstellt oder aktualisiert werden?
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird. Hierbei handelt es sich um arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln. Sie sind an neue Erkenntnisse anzupassen und müssen entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden.
Frage 2: Wer ist dafür verantwortlich, dass eine Betriebsanweisung erstellt wird?
Die Vorschriften zum Arbeitsschutz richten sich an den Arbeitgeber. Demzufolge ist er dafür verantwortlich, dass eine Betriebsanweisung erstellt wird. Es muss die Betriebsanweisung aber nicht selber ausarbeiten und kann sich dabei von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z. B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträgern etc.) beraten lassen.
Frage 3: Muss zu jeder Rechtsvorschrift eine eigene Betriebsanweisung erstellt werden?
Sind neben der Betriebsanweisung nach der Gefahrstoffverordnung weitere Anweisungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, wie z. B. Betriebssicherheitsverordnung, Biostoffverordnung, erforderlich, können diese unter Wahrung aller erforderlichen Schutzziele zu einer einzigen Betriebsanweisung zusammengefasst werden.
Frage 4: Müssen Betriebsanweisungen farbig sein?
Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Allerdings fördert die einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen innerhalb einer Betriebsstätte den Wiedererkennungseffekt. Durch eine logische und übersichtliche Darstellung können die Akzeptanz und Verständlichkeit gefördert werden. Die Verwendung von Piktogrammen und Symbolschildern wird empfohlen z. B. nach der Arbeitsstättenregel ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. In den meisten Unternehmen werden Betriebsanweisungen mit einem farbigen Rahmen versehen. Folgende Farbgebung wird häufig verwendet:
- Orange für Gefahrstoffe
- Grün für biologische Arbeitsstoffe und Persönliche Schutzausrüstungen
- Gelb für gentechnische Anlagen
- Blau für Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren.
Frage 5: Wird ein Bußgeld fällig, wenn die Betriebsanweisung fehlt?
Wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass seine Mitarbeiter Zugang zu einer schriftlichen Betriebsanweisung haben, kann das ein Bußgeld von bis zu 50.000 € nach sich ziehen.
Mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe gemäß der Chemikalien-Sanktionsverordnung wird bestraft, wenn durch diese vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit der Mitarbeiter maßgeblich gefährdet wird. Geschieht das fahrlässig, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe.