Doch was bedeutet das in der Praxis? Konkret: Wie weit sind die Firmen einzubeziehen, z. B. in Unterweisung, Tragen von PSA, besondere Zutrittsregelungen?
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Mitarbeiter der Fremdfirmen bei der Arbeitsschutzplanung genauso einzubeziehen wie Ihre eigenen Beschäftigten. Das heißt: Sofern die Fremdfirmen die gleichen Tätigkeiten verrichten wie die eigenen Beschäftigten, sind die Maßnahmen gleich. Deshalb sollten Sie die Arbeitnehmer der Fremdfirmen auch in die durchzuführenden Unterweisungen einbeziehen.
Damit die Zusammenarbeit auch im Hinblick auf den Arbeitsschutz klappt, müssen Sie nach § 17 Abs. 2 der GefStoffV einen Koordinator einsetzen. Das können natürlich auch Sie selbst sein.
Für diesen Koordinator erfordert die GefStoffV keinen Qualifikationsnachweis. Aus der Aufgabe lassen sich jedoch gewisse Qualifikationsmerkmale ableiten, die erfüllt sein sollten:
- Erfahrungen mit Tätigkeiten mehrerer Firmen in einem Betrieb
- breites technisches Fachwissen
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes