Frage: Muss für jede Maschine in unserer Schreinerei eine Betriebsanweisung erstellt werden?
Betriebsanweisung: Beschäftigte müssen angemessen informiert werden
Antwort: Nach der Betriebssicherheitsverordnung (§ 9: Unterrichtung und Unterweisung) und anderen Arbeitsschutzvorschriften muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass seine Beschäftigten angemessene Informationen über die Gefahren bekommen, die mit der Benutzung ihrer Arbeitsmittel verbunden sind. Soweit erforderlich, muss er ihnen dazu schriftliche Betriebsanweisungen in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stellen. Ob eine schriftliche Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zu erstellen ist, hängt somit entscheidend vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab.
Wann eine Betriebsanweisung notwendig ist
Dabei sollten Sie z. B. untersuchen, ob
- es bei der betrachteten Maschine schon einmal zu einem Unfall oder einer gefährlichen Situation gekommen ist (nicht nur in Ihrem, sondern auch in vergleichbaren Betrieben),
- die Arbeitsbedingungen (Lärm, Zeitdruck, räumliche Enge) die Unfallgefahr verschärfen können,
- das Personal ausreichende Erfahrung, Übung und Routine im Umgang mit den Maschinen besitzt.
Beim letzten Punkt sollten Sie z. B. Auch an Leiharbeitnehmer denken. Beachten Sie auch, dass berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) für bestimmte Maschinen schriftliche Betriebsanweisungen vorschreiben. Sollten Sie aufgrund Ihrer Gefährdungsbeurteilung der Ansicht sein, darauf verzichten zu können, setzen Sie sich am besten rechtzeitig mit Ihrer Berufsgenossenschaft in Verbindung, um den Sachverhalt einvernehmlich zu klären.