Dies ist unter Arbeitsschutzaspekten jedoch bedenklich und widerspricht den Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung. Denn was viele nicht wissen: Sie gilt auch für mobile Geräte, wenn sie dauerhaft am selben Arbeitsplatz benutzt werden.
Achten Sie deshalb darauf, dass folgende Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, wenn das Notebook den Desktop-PC nicht nur vorübergehend ersetzt:
1) Der Bildschirm muss frei und leicht dreh- und neigbar sein. Außerdem soll die oberste Bildschirmzeile etwas unterhalb der Augenhöhe liegen. Hierfür sind also in der Regel eine Docking-Station und ein externer Monitor notwendig. Es gibt aber neuerdings ein Gerät, für das als Zubehör ein verstellbarer Ständer erhältlich ist. Dann ist allerdings eine separate Tastatur notwendig.
2) Diese fordert die Bildschirmarbeitsverordnung aber ohnehin, ebenso wie eine Maus statt des Touchpads. Denn Tastatur und Maus sollen sich frei auf dem Schreibtisch platzieren lassen.