Dabei muss der Ärger aber nicht immer von seiten der rauchenden Arbeitnehmer kommen. Manchmal ist es vielmehr der Betriebsrat, der in seinem Eifer seine Mitbestimmungsrechte verletzt sieht und Sie als Arbeitgeber wegen Kleinigkeiten vor das Arbeitsgericht zerrt. Wollen Sie in Ihrem Betrieb also ein Rauchverbot und die Raucherpausen durchsetzen, müssen Sie aber nicht unbedingt immer zunächst den Betriebsrat einschalten. Haben Sie beispielsweise ein Zeiterfassungssystems installiert und vor dessen Einführung den Betriebsrat entsprechend beteiligt, können Sie später durchaus von Rauchern verlangen, dass sie sich vor jeder Raucherpause bei der Zeiterfassung ab- und nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz wieder anmelden. Der Betriebsrat muss dies hinnehmen.
Private Pausen: Wer kommt und geht muss stempeln
In dem konkreten Fall, der dem Landesarbeitsgericht Hamm zur Entscheidung vorlag, hatte der Chef genau das getan. Nach entsprechender Zustimmung seines Betriebsrats hatte er in seinem Betrieb ein modernes Zeiterfassungssystem eingeführt, wonach jeder Mitarbeiter beim Verlassen seines Arbeitsplatzes “stempeln” musste. Als der Arbeitgeber sich kurz darauf mit der Arbeitnehmervertretung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung auch noch auf ein innerbetriebliches Rauchverbot einigte, war der Konflikt voraussehbar.
Die Betriebsvereinbarung sah nämlich vor, dass der Betrieb in Raucherverbotszonen und Bereiche aufgeteilt werden sollte, in denen das Qualmen nach wie vor gestattet sein sollte. So weit deckten sich die Vorstellungen des Arbeitgebers noch mit denen seines Betriebsrats. Das änderte sich aber schnell, als die Arbeitnehmervertreter die zeitliche Behandlung der Raucherpausen ansprachen. Der Arbeitgeber nämlich wollte Raucherpausen zwar zulassen, aber nicht bezahlen.
Statt dessen sollten sich die Mitarbeiter, die mit der Zigarette nicht bis zur normalen Pause oder bis zum Feierabend warten konnten, beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes in der Zeiterfassung abmelden und bei ihrer Rückkehr aus der Raucherpause wieder anmelden. Als der Arbeitgeber einen entsprechende Bekanntmachung an das Schwarze Brett seines Betriebes heftete, liefen die Arbeitnehmervertreter Sturm und verlangte die Entfernung des Aushangs.
Ausgetrickst: Betriebsrat darf nur einmal mitbestimmen
Das Landesarbeitsgericht Hamm gestand dem Betriebsrat zwar ein generelles Recht zu, von dem Arbeitgeber eine Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen zu verlangen. Dies sei bei der Ankündigung am Schwarzen Brett über die arbeitszeitliche Verfahrensweise bei den Raucherpausen aber nicht verletzt. Der Arbeitnehmervertretung stehe hinsichtlich dieser Regelung nämlich kein Mitbestimmungsrecht zu.
Das generelle Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ordnung innerhalb des Betriebes nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sei nämlich durch die Regelung der Raucherpausen nicht betroffen. Der Betriebsrat habe sein Mitbestimmungsrecht zu der Frage, wie Raucherpausen zu behandeln seien, bereits beim Abschluss der Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit ausgeübt.
Mit dem Mitbestimmungsrecht ist es aber wie mit dem Joker beim Kartenspiel: Einmal benutzt, ist es verbraucht. Der Betriebsrat habe in der Betriebsvereinbarung zugestimmt, dass das jeweilige Ein- und Ausbuchen aus der Zeiterfassung beim Verlassen des Arbeitsplatzes aus privaten Gründen soweit in Ordnung gehe. Raucherpausen seien unzweifelhafte solche privaten Arbeitsunterbrechungen, so dass der Betriebsrat nun nicht noch einmal mitreden dürfe.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 06.08.2004, Az.: 10 Ta BV 33/04