Erst in 2. Instanz entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem solchen Fall zu Gunsten eines Truckers, der voll „in die Eisen“ seines Sattelschleppers gegangen war, weil vor ihm von einem Parkplatz ein Lkw plötzlich auf die Fahrbahn einbog. Zwar konnte er den drohenden Unfall verhindern; seine Zugmaschine wurde jedoch durch die nach vorn rutschende Ladung so stark beschädigt, dass die Reparatur mehr als 13.000 € kostete. Diese verlangte sein Chef von seiner Vollkaskoversicherung zurück. Doch die Versicherung ließ ihn abblitzen: Der Fahrer habe bei der Vollbremsung die Beschädigung des Fahrzeugs bewusst in Kauf genommen, um seine Gesundheit zu schützen!
Die Hammer Richter gaben jedoch der Schadensersatzforderung des Halters – die die Vorinstanz zurückgewiesen hatte – statt: Sie sahen es als gegeben an, dass es sich bei dem Bremsmanöver um eine „Rettungsmaßnahme“ gehandelt habe. Damit habe der Fahrer nicht nur seine Gesundheit, sondern auch seinen Sattelzug vor Schaden bewahren wollen. Deshalb musste die Versicherung zahlen. Sie durfte die Leistung nicht einmal um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 € kürzen, da dieser nur für die vertragliche Ersatzleistung im Versicherungsfall, nicht aber für den gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Rettungskosten gelte (7.5.2004, Az. 20 U 48/04).
Fazit: Der nächste derartige Rechtsstreit könnte anders ausgehen, denn bei jedem Urteil kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Für Sie ein Grund mehr, darauf zu achten, dass auf Ihren Lkws die Ladung auch in kritischen Situationen dort bleibt, wo sie ist – auch um die Gesundheit Ihrer Fahrer zu schützen.