Trotz Nachbehandlungen und Operationen wurde der Finger schließlich steif. Die anfängliche Bagatelle“ geriet zu einem langwierigen Fall. Nur durch den Eintrag im Verbandbuch war nachweisbar, dass die kleine Wunde mit den bösen Folgen von einem Arbeitsunfall stammte – und nicht etwa aus der Freizeit. Denn dann wäre die Berufsgenossenschaft nicht für die Kosten aufgekommen. Deshalb schreibt die BGV A 1 vor, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird. Dies gilt auch bei Unfällen, die nicht mehr als 3 Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben und daher den Berufsgenossenschaften nicht gemeldet werden müssen. Die Dokumentation über den Vorfall ist 5 Jahre lang aufzubewahren.
Was muss aufgezeichnet werden?
Name des Verletzten, Zeugen und Personen, die Erste Hilfe geleistet Haben Zeit, Ort und Hergang des Unfalls Art und Umfang der Verletzung Die Aufzeichnungen können formlos erfolgen. Einfacher aber ist die Führung eines Verbandbuchs, das bei den Berufsgenossenschaften erhältlich ist.
Fazit: Sorgen Sie als Sicherheitsfachkraft dafür, dass die Kollegen und Ersthelfer diese Anforderungen kennen und jede Verletzung im Verbandbuch festgehalten wird. Am besten bewahren Sie das Verbandbuch gleich im Verbandkasten auf.