Das grundsätzliche Erlöschen nach § 13 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) wurde in diesem Einzelfall nicht angewendet (Rechtssache C-358/08 Aventis Pasteur).
Betriebsleitung: Kläger wurde durch Impfstoff geschädigt
Geklagt hatte vor dem EuGH eine Person gegen ein Pharmaunternehmen, die durch einen Impfstoff geschädigt worden war. Diese Klage war jedoch fälschlicherweise gegen eine ausländische Vertriebsgesellschaft des Pharmaproduktes gerichtet. Dieser Irrtum wurde erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist für Produkthaftungsklagen festgestellt. Die Entscheidung des EuGH ist sowohl für Sie als Hersteller als auch für Lieferanten und Verbraucher von Bedeutung. Als Hersteller können Sie zwar grundsätzlich weiter darauf vertrauen, dass nach Ablauf der 10-Jahres-Frist keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Sie als Hersteller auch in Erscheinung treten und es dem Verbraucher nicht erschweren, Sie zu ermitteln.