Die zweckmäßige Verbindung und Erschließung von Arbeits-, Produktions- und Lagerflächen ist die Aufgabe von Verkehrswegen. Auf diesen Verkehrswegen werden Rohstoffe, Fertigwaren u.Ä. transportiert. Weiterhin sollen sie für die Mitarbeiter ein gefahrloser Zugang zu Arbeitsplätzen sein. Außerdem müssen die Wege das Verlassen von Gebäuden, Betriebsteilen usw. im Gefahrfall über Notausgänge und Rettungswege sicherstellen.
Klare Abgrenzung der Wege - Pflicht bei großen Hallen
Verkehrswege sind gegenüber anderen Flächen gut sichtbar abzugrenzen und z. B. durch Farbmarkierungen oder Leitplanken zu kennzeichnen. An Ausgängen von Gebäuden sind Sicherungen wie etwa Geländer vorteilhaft , da sie das direkte Betreten der Fahrstraßen verhindern. In Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1.000 m² Grundfläche müssen die Begrenzungen der Verkehrswege generell gekennzeichnet sein. Eine Trennung von Personen- und Last- verkehr ist anzustreben.
Sorgen Sie für Übersichtlichkeit auf den Verkehrswegen
Verkehrswege müssen übersichtlich angelegt sein, auf kürzester Distanz zum Ziel führen, von Gegenständen freigehalten werden und ausreichend und sachgemäß beleuchtet sein. Drohen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren, ist eine Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) erforderlich. Unebenheiten im Verlauf von Verkehrswegen sind zu vermeiden oder auszugleichen. Bei Verengungen von Verkehrswegen durch Träger, Pfeiler, Leitungen, Stufen u. Ä. besteht Anstoß- und Quetschgefahr; diese Stellen sind durch gelb-schwarze Markierungen zu kennzeichnen.
Verkehrswege für den Personen- und Güterverkehr
Die Breite dieser Wege richtet sich nach der Zahl der in diesem Bereich tätigen Personen. Eine Mindestbreite von 1,10 m darf nicht unterschritten werden, üblich sind 1,20 m. Nutzen mehr als 100 Personen den Weg, muss dieser mindestens 1,65 m breit sein (üblich: 1,80 m), bei mehr als 250 Personen benötigen Sie mindestens 2,20 m Breite (üblich: 2,40 m).
Die freie Durchgangshöhe soll bei Verkehrswegen 2,00 m betragen. Im Fahrbereich von kraft betriebenen oder schienengebundenen Fahrzeugen muss ein freier Durchgang von 0,50 m x 2,00 m, bezogen auf die jeweiligen Standfläche zwischen den seitlich am weitesten ausladenden Teilen von Fahrzeugen und ortsgebundenen Gegenständen z. B. Gebäuden, Masten, Geländern, vorhanden sein. Die Breite der Verkehrswege für den innerbetrieblichen Fahrzeugverkehr ist abhängig vom eingesetzten Transportmittel und Ladegut. Achten Sie hierbei jedoch auch auf genügend Rangierabstand.
Sorgen Sie für ordnungsgemäße Absturzsicherungen
Hochgelegene Verkehrswege, die mehr als 1 m über Flur liegen bzw. bei denen durch Vertiefungen und Öffnungen Absturzgefahr besteht, müssen mit ständigen Absturzsicherungen versehen sein. Solche Verkehrswege sind z. B. Rampen, Laufstege und Treppen. Vertiefungen und Öffnungen sind etwa Wandluken, Fußbodenluken, Treppenöffnungen, Gruben, Schächte, Kanäle oder ähnliches. Absturzsicherungen sind Geländer, feste Abschrankungen, Brüstungen und ähnliche Einrichtungen.
Tipp: Machen Sie eine Ortsbegehung. Sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebäudes. Prüfen Sie den Zustand Ihrer Verkehrswege und der dazugehörigen Markierungen. Identifizieren Sie mögliche Kreuzungspunkte zwischen Material- und Personenfluss. Überprüfen Sie, wie Sie diese gekennzeichnet haben oder auch über- wachen können.