Dieser muss dann die Arbeitsunfähigkeit Ihres Mitarbeiters überprüfen (§ 275 Abs. 1a Satz 3. Sozialgesetzbuch 5. Buch).
Dies sollten Sie tun, wenn der Mitarbeiter
- auffällig häufig fehlt,
- häufig nur für kurze Dauer fehlt,
- häufig am Beginn oder am Ende einer Woche fehlt oder wenn
- Sie andere Anhaltspunkte haben, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit schüren (wie etwa häufig wechselnde, leichte „Befindlichkeitsstörungen“).
Den Medizinischen Dienst können Sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn Ihr Mitarbeiter Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist. Die Privatkassen unterhalten jedoch einen eigenen Begutachtungsdienst, den Sie notfalls einschalten können.