Haftungsausschluss bewahrt nicht vor Forderungen
Dabei spielt es keine Rolle, wann der Gesellschafter in die GbR eingetreten ist (Siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2003, Aktenzeichen II ZR 56/02).
Auch ein Gesellschaftsvertrag, in dem ein Haftungsausschluss vereinbart wurde, befreit Sie nicht von Forderungen. Diese Klausel bezieht sich nämlich nur auf das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern. Das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Außenbeziehungen bleibt davon unberührt. Kommen Ihre neuen Partner bspw. einem Haftungsanspruch nicht nach, kann man sich bei einem Schadensfall ggf. an Sie wenden.
Gesamtschuldnerische Haftung für eine Arbeitsgemeinschaft
Eine Sondersituation nimmt die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft zur Abwicklung eines größeren Projektes ein. Diese Arbeitsgemeinschaft muss noch nicht einmal formal begründet werden. Sie entsteht automatisch, wenn 2 oder mehrere Personen für die Abwicklung eines größeren Projektes zusammenarbeiten.
Bei einem Schaden entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung. Im Normalfall deckt Ihre Haftpflichtversicherung aber nur Schäden aus Ihren Tätigkeitsbereichen ab. Das bedeutet, dass Sie für einen Anspruch aus einem Schaden herangezogen werden können, den Sie nicht zu verantworten haben. Es besteht für Sie zwar ein so genannter Ausgleichsanspruch gegen den Verursacher. Dieser ist aber ist in der Regel nur schwer durchzusetzen. Lassen Sie daher in einem solchen Fall Ihre Haftpflichtversicherung auf Ansprüche aus einer Zusammenarbeit innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft erweitern.
Gewährleistungsfrist anpassen
In den meisten Ingenieurverträgen wird für eine Planungsleistung wie bspw. den Entwurf einer Außenanlage eine Gewährleistung von 5 Jahren vereinbart. Die Haftpflichtversicherung gewährt in der Regel aber nur einen Schutz für 1 Jahr. In diesen Fällen sollten Sie immer auf einer Verjährungsfrist bestehen, die den Daten Ihrer Police entspricht.
Keine Haftung bei Überschreiten der Bauzeit
Wenn ein Auftraggeber Sie für Kosten verantwortlich macht, die durch eine verspätete Abgabe Ihrer Planungsunterlagen entstanden sind, zahlt die Haftpflichtversicherung nicht. Kosten, die durch das Überschreiten von Terminen auftreten, sind nicht versichert. Dabei kann es sich um Kosten handeln, die durch verzögerte Planung, Koordination und Überwachung entstanden sind. Für Projektsteuerungsleistungen kann dieser Ausschluss allerdings modifiziert werden.
Umweltschäden mit aufnehmen
In den meisten neueren Versicherungspolicen wird die Haftung für Umweltschäden ausgeschlossen. Gerade für Ingenieurbüros, die sich mit den Themen Wasser- und Abfallwirtschaft, Emissionsschutz, aber auch Haustechnik beschäftigen, ist dies eine elementare Existenzgefährdung. Weisen Sie ihren Versicherungsagenten deshalb darauf hin, dass Umweltschäden in Ihre Betriebshaftpflichtversicherung mit aufgenommen werden.