Denken Sie nur an so alltägliche Themen wie die Internetnutzung am Arbeitsplatz oder auch die Videoüberwachung von Unternehmensbereichen. Auch wenn es um maschinelle Zutrittskontrollsysteme geht, bietet sich eine Betriebsvereinbarung an. Schließlich erfasst jedes maschinelle Zutrittssystem Ihre bzw. die Daten Ihrer Kollegen.
Aber wie kommen Sie zu einer sinnvollen Betriebsvereinbarung? Das entnehmen Sie der folgenden Schritt-für-Schritt-Anleitung:
1. Schritt: Problematik erfassen
Die Voraussetzung dafür, dass Sie das Thema per Betriebsvereinbarung klären, ist, dass Sie das Problem erkennen. Sie müssen herausfinden, wo die Gefahren für die Persönlichkeitsrechte Ihrer Kollegen liegen.
2. Schritt: Betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsbedarf prüfen
Klären Sie im Anschluss, ob Sie in der Sache gefragt sind. Prüfen Sie, ob betriebsverfassungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht.
3. Schritt: Informationsrechte nutzen
Dazu sollten Sie zunächst Ihre Informationsrechte aus § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ausschöpfen. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen alle relevanten Fragen zu beantworten. Fragen Sie ihn, welche Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck. Finden Sie die Speicherfristen heraus. Erfragen Sie, welche Auswertungen erzeugt werden sollen und wer Zugang zu den Auswertungen erhalten soll. Haken Sie nach: Wie sieht das Berechtigungskonzept aus? Welche Schnittstellen gibt es zu vor- und nachgelagerten Systemen? Welche Auswirkungen hat die Systemeinführung auf Tätigkeiten der Arbeitnehmer?
4. Schritt: Ausreichend Informationen?
Prüfen Sie, ob Sie sich aufgrund der Ihnen vorliegenden Informationen ein Bild über das System machen können. Wenn dem so ist, erarbeiten Sie eine Betriebsvereinbarung. Achten Sie dabei darauf, dass sie so umfassend wie möglich ist.
Achtung: Ist das nicht der Fall, dann prüfen Sie, ob Sie auf einen externen Sachverständigen zurückgreifen können (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Falls ja, müssen Sie einen entsprechenden Beschluss im Gremium fassen und dann mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Einschaltung treffen. Weigert er sich, die Kosten zu übernehmen, können Sie die Einigungsstelle anrufen.