Die Antwort: Der Arbeitnehmerdatenschutz ist aufgrund der vielen Datenschutzskandale der vergangenen Monate in einer großen Umbruchphase. Bereits seit dem 01.09.2009 haben Sie den § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Erstmals ist eine gesetzliche Regelung zum Datenschutz für Arbeitnehmer geschaffen worden. Dieser Paragraph gilt für
- Ihre Arbeitnehmer,
- Ihre Aushilfen und
- Ihre Bewerber.
Nach § 32 BDSG dürfen Sie Arbeitnehmerdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn dies für die
- Einstellungsentscheidung,
- Durchführung oder
- Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
erforderlich ist.
Bewerber und Datenschutz: Gehen Sie derzeit von folgenden Grundsätzen aus
- Sie dürfen personenbezogene Daten derzeit erheben, verarbeiten und nutzen.
- Diese Daten sind bei Ihren Bewerbern persönlich zu erheben. Sie dürfen also keine Daten speichern, die Sie aus anderen Quellen als von Ihrem Beschäftigten selber haben.
- Der Grundsatz der Datensparsamkeit in Verbindung mit § 32 BDSG besagt eindeutig, dass Sie nur die wirklich zwingend notwendigen Daten erheben, verarbeiten oder nutzen dürfen.
Sie dürfen lediglich Daten zur rassistischen oder ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, sexuellen Identität, Gesundheit sowie zu Vermögensverhältnissen, Straftaten oder laufenden Ermittlungsverfahren nur dann erfragen, wenn die entsprechenden Merkmale ausnahmsweise für die Eignung des Bewerbers eine Rolle spielen. Fragen nach einer Schwangerschaft, dem Kinderwunsch einer Arbeitnehmerin oder nach Vorstrafen sind im Regelfall unzulässig.
Keine Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken!
Informationen über Bewerber haben Sie grundsätzlich bei diesem direkt zu erheben. Nach einem neuen Gesetzentwurf, der aber noch nicht umgesetzt wurde, sind Zugriffe auf soziale Netzwerke grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes soll nur bei beruflichen Netzwerken wie beispielsweise XING gelten.
Fazit: Auch für Bewerber gilt Datenschutz!