Die Rede ist vom „Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“. Mit diesem sogenannten Artikelgesetz sollen in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und andere Gesetze, wie etwa das Bundesbeamtengesetz, neue Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten von Beschäftigten eingefügt werden. Dass es detaillierter Regelungen bedarf, war dem Gesetzgeber schon klar, als er den jetzigen § 32 BDSG in die Welt gesetzt hat. So deutete er schon in der damaligen Gesetzesbegründung an, dass es sich beim aktuellen § 32 BDSG nur um ein Provisorium handelt und ein Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz geschaffen werden muss.
Beschäftigtendatenschutz: Neuer Unterabschnitt im BDSG
Zwar soll es nach dem Willen der Bundesregierung nun kein eigenständiges Gesetz für den Beschäftigtendatenschutz geben. Jedoch wird der 3. Abschnitt des BDSG verändert, der die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen regelt. Dieser Abschnitt erhält einen neuen 2. Unterabschnitt. In den §§ 32–32l des BDSG-Entwurfs (BDSG-E) sollen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses im Detail geregelt werden.
Kleinere Änderungen bei anderen BDSG-Paragrafen
Neben dem neuen Unterabschnitt wird es auch an anderer Stelle im BDSG Veränderungen geben. Bei den Begriffsbestimmungen in § 3 BDSG kommen 2 neue Absätze hinzu. In § 3 Abs. 12 BDSG-E soll eine Definition des Begriffs „Beschäftigtendaten“ enthalten sein. Und die liegt quasi auf der Hand: Es sind schlichtweg personenbezogene Daten von Beschäftigten. § 3 Abs. 13 BDSG-E enthält da schon mehr Neues: So soll dort festgelegt sein, wer im Sinne des BDSG Arbeitgeber ist. § 43 BDSG-E soll zukünftig einige spezielle Bußgeldtatbestände enthalten.