Wie weit geht die Mitwirkungspflicht?
In diesen Vereinbarungen findet sich häufig eine Festlegung, die in etwa folgendermaßen lautet: „Der Auftragnehmer wirkt bei der Erstellung der Verarbeitungsübersicht bzw. des Verfahrensverzeichnisses (Inhalt nach § 4e BDSG) des Auftraggebers mit.“
Nun will ein Auftraggeber, dass wir zur vereinbarten Dienstleistung umfassende Angaben nach § 4e BDSG machen. Inwieweit müssen wir hier tatsächlich mitwirken?
Auf den vertraglichen Wortlaut kommt es an
Antwort: Wenn sich Ihr Unternehmen als Auftragnehmer vertraglich zu etwas verpflichtet hat, dann muss es der vertraglichen Vereinbarung auch nachkommen. Das klingt auf den ersten Blick einleuchtend, allerdings kommt es immer auf die konkreten Formulierungen an.
Ist nur von „Mitwirken“ die Rede, dann trifft Ihr Unternehmen nur eine Unterstützungspflicht. Diese Pflicht kann sich einerseits nur auf die konkrete Vertragsbeziehung und die vereinbarte Dienstleistung beziehen. Andererseits können Sie nur die Angaben nach § 4e BDSG machen, die Ihr Unternehmen als Auftragnehmer betreffen.
Letztendlich sollten Sie nachfragen, welche Unterstützung man erwartet, denn eigentlich muss der Auftraggeber in seinem Verfahrensverzeichnis alle Angaben selbst machen. In der Regel sollten sich diese auch aus der Vereinbarung nach § 11 BDSG ergeben.
Hinweis: Im Einzelfall weitergehende Infos zu liefern
Unter Umständen wird Ihr Unternehmen Informationen liefern müssen, die sich nicht aus § 4e BDSG ergeben. Nach § 4g Abs. 2 Satz 1 BDSG sind auch die zugriffsberechtigten Personen von Bedeutung. Dem Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers muss eine entsprechende Übersicht zur Verfügung gestellt werden (vertragliche Nebenpflicht, die Unternehmen trifft).