Bei der Aufzeichnung der Google Street View Daten hatte Google, wie durch eine Anfrage des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten bekannt wurde, nicht nur Funknetze erfasst, sondern auch Inhaltsdaten der jeweiligen Funknetze mitgeschnitten. Aufgrund der Tatsache, dass die eingesetzte Technik fünfmal in der Sekunde den Funkkanal wechselte und die Fahrzeuge ständig in Bewegung waren, seien die mitgeschnittenen Datenschnipsel zwar fragmentarisch gewesen, aber aufgrund der heute eingesetzten Datenraten und Bandbreiten seien die Schnipsel jedoch von nennenswerter Größe gewesen.
Landesbeauftragter sieht Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz
Nach Auffassung des Landesbeauftragten liegen somit Straftaten gem. § 44 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, § 202 b Strafgesetzbuch und § 148 Abs. 1 i.V.m § 89 Telekommunikationsgesetz vor. Wenngleich Google diese Praxis seit dem 06. Mai eingestellt habe, seien die begangenen Rechtsverstöße als erheblich zu bezeichnen und zu ahnden. Einen analogen Strafantrag hat auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte gestellt.
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