Die Produktionsfirma erwirkte eine einstweilige Verfügung, die dem Blogbetreiber die erneute Verbreitung der im Kommentar enthaltenen Äußerung untersagte. Wie aus dem kürzlich veröffentlichten Urteil hervorgeht, kam dem Landgericht Hamburg die Aufgabe zu, die in Frage stehende einstweilige Verfügung zu überprüfen (Urteil vom 4.12.2007, Az. 324 O 794/07). Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die einstweilige Verfügung nicht zu beanstanden ist.
Die Begründung: Wer auf einer Internetseite Speicherplatz für Kommentare zur Verfügung stellt, haftet für den Inhalt der Kommentare, wenn er ihm obliegende Prüfpflichten verletzt. Ob Prüfpflichten vorliegen, hängt vom Einzelfall ab. Je mehr damit zu rechnen ist, dass es durch Kommentare zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Dritte kommt, desto mehr Aufwand muss der Betreiber eines Blogs betreiben, damit diese Rechtsverletzungen unterbleiben. Insbesondere wenn eine Diskussion sich grenzwertig entwickelt, müssen eingehende Kommentare fortlaufend überprüft werden. Hierzu kann ein geeigneter Moderator eingeschaltet oder die Beiträge erst nach Durchführung einer „Vorabkontrolle“ freigeschaltet werden.
Fazit: Werden„Meinungen“ beleidigend, dann kann auch ein Unternehmen in Anspruch genommen werden, obwohl es eigentlich nur den Speicherplatz für eine fremde Meinung bereitstellt. Um Risiken zu vermeiden, sollte Ihr Unternehmen sein Forum oder einen Blog mit Kommentarfunktion regelmäßig auf Verletzungen des Persönlichkeitsrechts hin überprüfen.