„Gefällt mir“-Button wettbewerbsrechtlich nicht relevant
Nun ist vom Landgericht Berlin am 14.03.2011 das erste Urteil in dieser Sache (Az. 91 O 25/11) gefällt worden. Die Richter entschieden dabei, dass die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers keinen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Datenschutzrechtliche Prüfung nicht vorgenommen
Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann ich dennoch keine Entwarnung geben. Denn die Richter haben gerade nicht erklärt, dass der „Gefällt mir“-Button nicht datenschutzwidrig ist. Sie haben dies in diesem Verfahren schlichtweg nicht geprüft, da der zugrundeliegende §13 TMG dem Persönlichkeits- bzw. Datenschutz diene und eben keine Marktverhaltensvorschrift sei. Genau das wäre laut Gericht aber eine Voraussetzung für einen Wettbewerbsverstoß und damit für eine wirksame Abmahnung gewesen.
Bußgeld droht dennoch
Wenn Sie den „Gefällt mir“-Button auf Ihrer Homepage nutzen, brauchen Sie also keine Angst vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu haben. Trotzdem sollten Sie die eigene Datenschutzerklärung entsprechend ergänzen. Wenn Sie es nicht tun, begehen Sie nämlich nach allgemeiner Auffassung eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen.