Im ersten Urteil des Landgerichts (LG) Dortmund vom 16.03.2016 (Az. 10 O 81/15) ging es um die Impressumpflicht aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach müssen in Flyern und Prospekten Identität und Anschrift des Unternehmers vollständig genannt werden.
Impressum muss leserlich und leicht aufzufinden sein
Das abgemahnte Unternehmen hatte die Angaben zur Adresse auf letzten Seite seines Prospektes am linken Rand hochkant ausgerichtet. Dabei wurde die doch recht kleine Schriftgröße 7 verwendet.
Das LG Dortmund entschied, dass das Impressum so zu leicht zu übersehen sei und auch die gewählte Schriftgröße für den Durchschnittsleser zu klein sei. Einigen Kammermitgliedern gelang es pikanterweise nicht einmal, das Impressum im Prospekt zu finden, obwohl sie extra danach suchten. Das LG beurteilte das Impressum damit als nicht angegeben.
Das Fazit sagt einem eigentlich schon der gesunde Menschenverstand: Die Impressumpflicht kann nur dann erfüllt sein, wenn das Impressum leicht zu finden und zu lesen ist. Entsprechend gilt auch auf Homepages die Pflicht, dass das Impressum mit einem Klick erreichbar sein muss.
Sie sind nur für das verantwortlich, was Sie selbst tun oder beauftragen
Apropos online: Im zweiten Fall (LG Heidelberg vom 09.12.2015; Az.: 12 O 21/15 KfH) hatte ein Anwalt einen anderen Anwalt abgemahnt, weil auf einem seiner Profile auf einem Internet-Portal Pflichtangaben fehlten, z. B. die Angabe der Rechtsanwaltskammer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Tatsächlich war es aber so, dass nicht der abgemahnte Anwalt dieses Profil eingerichtet hatte, sondern der Portalbetreiber selbst. In diesem Fall, so entschied das LG Heidelberg, könne dem abgemahnten Anwalt kein Verstoß gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetz vorgeworfen werden. Voraussetzung dafür sei, dass der Diensteanbieter selbst seine Daten einstellt und seine Dienste anbietet, was hier nach Überzeugung des Gerichtes nicht der Fall war.
Das Handeln von Auftragnehmern ist Ihnen natürlich zuzurechnen
Bevor Sie jetzt aber auf die Idee kommen, dass Ihr Unternehmen seine Daten ja auch nicht „selbst“ auf seiner Homepage einstellt, weil das ja eine Internet-Agentur macht: Da diese von Ihrem Unternehmen beauftragt wurde, deren Tätigkeit natürlich Ihrem Unternehmen zuzurechnen.
Fazit: Eine Impressumpflicht besteht nur, wenn Sie auch verantwortlich für die veröffentlichten Daten und Informationen sind.