Impressumspflicht gilt ohne Wenn und Aber
Bietet Ihr Unternehmen Telemedien (z. B. Webseite, Smartphone-App) an, muss es insbesondere den allgemeinen Informations- pflichten aus § 5 Telemediengesetz (TMG) nachkommen. Dort finden Sie die Pflichtangaben des sogenannten Impressums. Treffen die dort aufgeführten Punkte zu, müssen die entsprechenden Angaben gemacht werden – ohne Wenn und Aber. Dabei sollten Sie es mit den Angaben ganz genau nehmen. So müssen etwa die Vornamen der Vertretungsberechtigten ausgeschrieben werden.Wird abgekürzt, kann dies für eine Abmahnung ausreichen.
Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
Diese Forderung aus § 5 Abs. 1 TMG sollte ebenfalls nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Bei Webseiten stellt dies oft kein Problem mehr da, wenn von der Startseite und jeder Unterseite aus auf die Seite „Impressum“ verlinkt wird. Bei anderen Browsern oder Apps kann dies jedoch ganz anders sein. Hier heißt es: Ausprobieren! Außerdem: Dokumentieren Sie Ihre Prüfung, beispielsweise durch Screenshots.
Übrigens: Datenschutz ist kein Hindernis
Vielleicht kommt man Ihnen damit, dass die teilweise persönlichen Angaben doch wohl nicht mit dem Datenschutz in Einklang stehen dürften. Lassen Sie sich erst gar nicht auf eine Diskussion ein. Es handelt sich hier um eine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen.
SCHNELLCHECK: Allgemeine Informationspflichten bei Telemedien (§ 5 TMG)
Ist ein Impressum vorhanden und auch als solches bezeichnet?
Die nach § 5 TMG erforderlichen Informationen müssen leicht erkennbar sein. Meist wird daher die entsprechende Unterseite mit „Impressum“ überschrieben und der Link dorthin ebenso bezeichnet.
Enthält das Impressum alle von § 5 TMG geforderten Angaben?
Das Impressum muss vollständig und aktuell sein. Vermeiden Sie unbedingt auch abgekürzte Vornamen, fehlende Identifikationsnummern oder unvollständige Firmenbezeichnungen.
Ist das Impressum mit maximal 2 Mausklicks von der Startseite aus erreichbar?
Machen Sie den Klicktest. Brauchen Sie mehr Klicks, gilt das Impressum nicht mehr als unmittelbar erreichbar.
Ist das Impressum ständig verfügbar?
Auch hier heißt es ausprobieren. Testen Sie vor allem, ob Links zum Impressum auch von anderen Unterseiten der Webseite aus funktionieren.
Verfügen auch neuartige Telemedien wie Apps über ein Impressum?
Installieren Sie sich die Apps oder lassen Sie sich diese zeigen. Fehlen die Informationen, sind diese unvollständig oder sind sie nicht leicht zu finden, heißt es: Nachbessern!