Man denke gerade an junge Menschen, die allzu sorglos in SchülerVZ, StudiVZ & Co. sensible Daten veröffentlichen und sich bei einem ihrer künftigen Vorstellungsgespräche wundern, warum sie so gar keine Chance hatten. Auch die Wirkung des geplanten § 32 Abs. 6 Satz 3 BDSG, der eine Nutzung von Daten aus sozialen Netzwerken, „die der elektronischen Kommunikation dienen“ im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses und somit auch bei der Bewerbersuche verbietet, scheint hier fraglich.
Verfallsdatum für Daten im Internet?
So scheint der Ansatz des FDP-Politikers interessant: „Ein erster Schritt zu mehr Netzsicherheit, vor allem für Jugendliche, wäre, wenn die Netzwerkbetreiber solche Lösungen freiwillig anbieten würden“, wird Max Stadler zitiert. Konkret schlägt er vor, dass vor Ablauf des Verfallsdatums der Daten der jeweilige Nutzer eine E-Mail zur Erinnerung erhalte. Der Nutzer müsse dann ausdrücklich bestätigen, dass er seine Daten weiter im Netz behalten wolle. "Das ist technisch machbar", meint Stadler. Beispielsweise würden solche Verfallsoptionen auch von Betreibern von Onlinespielen angeboten.